Paulina Beermann fragt: Die Umgang mit unserer Gruppenleitung gestaltet sich seit geraumer Zeit sehr schwierig. Das Klima im Kollegenkreis ist schlecht, einige haben sich deshalb bereits versetzen lassen, sind häufiger krank oder spielen mit der Absicht zu kündigen. Besteht die Möglichkeit den Arbeitgeber zu einer Kündigung der Gruppenleitung zu zwingen?
Antwort der Redaktion: Verlangen Dritte (hier die Beschäftigten) von einem Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers und wird dieses Verlangen durch die Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber gestützt – zum Beispiel durch Drohungen der Belegschaft mit Streik oder Massenkündigungen – so wird von einer sogenannten „Druckkündigung“ gesprochen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist dabei zwischen einer „unechten“ und einer „echten“ Druckkündigung zu unterscheiden.
Im erstgenannten Fall ist das Verlangen des Dritten gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers oder einen in dessen Person liegenden Grund objektiv gerechtfertigt; der auf den Arbeitgeber ausgeübte Druck ist somit als eine Begleiterscheinung zu verstehen (= „unechter“ Druck), die sich aber zum Nachteil des betroffenen Arbeitnehmers auswirken kann. Es liegt sodann im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung ausspricht.
Demgegenüber fehlt es bei einer echten Druckkündigung an einem, dem Arbeitnehmer zurechenbaren Kündigungsgrund. In einer solchen Fallkonstellation kann jedoch eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht gezogen werden, wobei das bloße Verlangen Dritter, einem bestimmten Arbeitnehmer zu kündigen, nicht ohne Weiteres geeignet ist eine Kündigung zu rechtfertigen. In diesem Fall hat sich der Arbeitgeber schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen und alles ihm Zumutbare zu versuchen, um Dritte von deren Drohung abzubringen. Nur dann, wenn diese Versuche des Arbeitgebers keinen Erfolg hätten, die Belegschaft also beispielsweise ernsthaft die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Arbeitnehmer verweigert, kann eine „echte“ Druckkündigung in Betracht gezogen werden.