Dr. Herbert Stein fragt: Meine Angestellte hatte für zwei Jahre Erzie­hungs­ur­laub beantragt. Nachdem ihr Kind verstor­ben ist, will sie nun nach sechs Monaten wieder arbei­ten. Kann ich der zwischen­zeit­lich befris­tet einge­stell­ten Aushilfs­kraft kündi­gen?

Antwort der Redak­tion: Die Eltern­zeit (früher: Erzie­hungs­ur­laub) einer Arbeit­neh­me­rin bzw. eines Arbeits­neh­mers nach dem Bundes­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­setz (BEEG) ermög­licht es einem Eltern­teil, ohne Arbeits­ver­pflich­tung und Arbeits­platz­ver­lust für die Höchst­dauer von zwei Jahren für das Kind zu sorgen. Die Eltern­zeit kann aller­dings vorzei­tig beendet werden, wenn der Arbeit­ge­ber zustimmt (§ 16 Absatz 3 BEEG). Stirbt hinge­gen das Kind während der Eltern­zeit, so ordnet § 16 Absatz 4 BEEG an, dass die Eltern­zeit spätes­tens drei Wochen nach dem Tod des Kindes endet. In diesem Fall leben die Rechte und Pflich­ten aus dem Arbeits­ver­trag wieder voll auf.

Was passiert aber mit dem anderen Arbeits­ver­hält­nis? Ein befris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis kann nur ordent­lich, das heißt zu einem bestimm­ten Zeitpunkt, gekün­digt werden, wenn dies vertrag­lich verein­bart wurde.

In einem Fall wie dem hier vorlie­gen­den ist die Kündungs­frist meist länger als die oben genann­ten drei Wochen, sodass der Arbeit­ge­ber eine Zeit lang zwei Perso­nen beschäf­ti­gen bezie­hungs­weise zwei Gehäl­ter bezah­len müsste. Um dieser Doppel­be­las­tung vorzu­beu­gen, bietet § 21 Absatz 4 BEEG dem Arbeit­ge­ber die Möglich­keit, das befris­tete Arbeits­ver­hält­nis mit einer Kündi­gungs­frist von drei Wochen zu beenden; gemäß § 21 Absatz 5 BEEG bleibt das Kündi­gungs­schutz­ge­setz nämlich unanwend­bar.

So weit der Ideal­fall. Darüber hinaus ist zweier­lei zu berück­sich­ti­gen: Zum einen darf die Kündi­gungs­mög­lich­keit nach § 21 Absatz 4 BEEG nicht vertrag­lich ausge­schlos­sen sein (vgl. § 21 Absatz 6 BEEG). Zum anderen ist zu beach­ten, dass während der verein­bar­ten Laufzeit befris­tete Arbeits­ver­hält­nisse mit werden­den oder stillen­den Müttern nicht gekün­digt werden dürfen. In diesem Fall ist der Arbeit­ge­ber verpflich­tet, beiden Arbeit­neh­me­rin­nen das ihnen zuste­hende Gehalt zu entrich­ten.