Dr. Herbert Stein fragt: Meine Angestellte hatte für zwei Jahre Erziehungsurlaub beantragt. Nachdem ihr Kind verstorben ist, will sie nun nach sechs Monaten wieder arbeiten. Kann ich der zwischenzeitlich befristet eingestellten Aushilfskraft kündigen?
Antwort der Redaktion: Die Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitsnehmers nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ermöglicht es einem Elternteil, ohne Arbeitsverpflichtung und Arbeitsplatzverlust für die Höchstdauer von zwei Jahren für das Kind zu sorgen. Die Elternzeit kann allerdings vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt (§ 16 Absatz 3 BEEG). Stirbt hingegen das Kind während der Elternzeit, so ordnet § 16 Absatz 4 BEEG an, dass die Elternzeit spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes endet. In diesem Fall leben die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag wieder voll auf.
Was passiert aber mit dem anderen Arbeitsverhältnis? Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nur ordentlich, das heißt zu einem bestimmten Zeitpunkt, gekündigt werden, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.
In einem Fall wie dem hier vorliegenden ist die Kündungsfrist meist länger als die oben genannten drei Wochen, sodass der Arbeitgeber eine Zeit lang zwei Personen beschäftigen beziehungsweise zwei Gehälter bezahlen müsste. Um dieser Doppelbelastung vorzubeugen, bietet § 21 Absatz 4 BEEG dem Arbeitgeber die Möglichkeit, das befristete Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Wochen zu beenden; gemäß § 21 Absatz 5 BEEG bleibt das Kündigungsschutzgesetz nämlich unanwendbar.
So weit der Idealfall. Darüber hinaus ist zweierlei zu berücksichtigen: Zum einen darf die Kündigungsmöglichkeit nach § 21 Absatz 4 BEEG nicht vertraglich ausgeschlossen sein (vgl. § 21 Absatz 6 BEEG). Zum anderen ist zu beachten, dass während der vereinbarten Laufzeit befristete Arbeitsverhältnisse mit werdenden oder stillenden Müttern nicht gekündigt werden dürfen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, beiden Arbeitnehmerinnen das ihnen zustehende Gehalt zu entrichten.