Krankschreibung bescheinigt Arbeitsunfähigkeit
Grundsätzlich gilt: Wer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer Krankschreibung nachweisen kann, darf zu Hause bleiben. Die ärztliche Krankschreibung weist hierbei nach, dass dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung unmöglich ist. Festgeschrieben ist das in § 275 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die Krankschreibung an sich stellt aber kein generelles Arbeitsverbot dar. Demnach kann der Arbeitnehmer frei entscheiden, ob er zur Arbeit geht oder nicht. Es handelt sich hierbei vielmehr um die ärztliche Prognose des Krankheitsverlaufes.
Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren.
Bislang erfolgte diese Meldung über die Ausstellung einer schriftlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) über den Arzt, die dann vom Arbeitnehmer vorgelegt werden musste. Mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat sich das zum 1. Januar 2023 geändert.
Seit dem entfällt der Papierausdruck der AU für Arbeitgeber. Diese rufen die AU direkt bei den Krankenkassen auf elektronischem Wege ab. Zuvor muss sich der Arbeitnehmer krankmelden.
Arbeitgeber hat Fürsorgepflicht
Möchte der Arbeitgeber, dass ein Arbeitnehmer trotz Krankschreibung wieder arbeiten geht, ist das prinzipiell möglich, wenn der Arbeitnehmer dem zustimmt. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber allerdings seine Fürsorgepflichten zu beachten.
Die Fürsorgepflicht sieht eigentlich vor, dass der Arbeitgeber – sollte er von der Krankheit wissen – alles zur Genesung seines Angestellten unternehmen muss. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Arbeitsleistung nicht abgefordert werden sollte.
Lässt er den Arbeitnehmer im Wissen um die Krankheit für sich arbeiten, verlagert sich die Haftung für Schäden, die der erkrankte Arbeitnehmer verursacht, zulasten des Arbeitgebers. Das Abfordern der Arbeitsleistung eines erkrankten Mitarbeiters steht somit im Widerspruch zur Fürsorgepflicht.
Einwilligungserklärung ist ratsam
Sollte die vorzeitige Arbeitsaufnahme die Genesung gefährden oder gar den Krankheitszustand verschlimmern, ist aus haftungsrechtlichen Gründen davon abzuraten. Denkbar ist jedoch auch, dass bestimmte Tätigkeiten trotz des attestierten Krankheitsbildes ausgeübt werden können, ohne dass die Genesung gefährdet wird.
Deshalb sollte der Zustand des krankgeschriebenen und arbeitswilligen Arbeitnehmers vom Arbeitgeber sehr genau beobachtet werden.
Es ist somit ratsam, dass der krankgeschriebene aber arbeitswillige Mitarbeiter eine entsprechende Erklärung vorlegt. Aus dieser sollte hervorgehen, dass er sich in der Lage fühlt trotz Krankschreibung arbeiten zu gehen.
Zugleich muss er zuvor über das Recht nicht arbeiten zu müssen, aufgeklärt worden sein. Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des krankgeschriebenen Arbeitnehmers, ist die Arbeitsaufnahme nicht zu gestatten.