Krankschreibung
Trotz Krank­schrei­bung arbei­ten? Bild: Michael Schanz

Krank­schrei­bung beschei­nigt Arbeits­un­fä­hig­keit

Grund­sätz­lich gilt: Wer seine Arbeits­un­fä­hig­keit mit einer Krank­schrei­bung nachwei­sen kann, darf zu Hause bleiben. Die ärztli­che Krank­schrei­bung weist hierbei nach, dass dem Arbeit­neh­mer die Leistungs­er­brin­gung unmög­lich ist. Festge­schrie­ben ist das in § 275 Bürger­li­ches Gesetz­buch (BGB).

Die Krank­schrei­bung an sich stellt aber kein generel­les Arbeits­ver­bot dar. Demnach kann der Arbeit­neh­mer frei entschei­den, ob er zur Arbeit geht oder nicht. Es handelt sich hierbei vielmehr um die ärztli­che Prognose des Krank­heits­ver­lau­fes.

Nach § 5 Entgelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EFZG) ist der Arbeit­neh­mer dazu verpflich­tet, den Arbeit­ge­ber unver­züg­lich über seine Arbeits­un­fä­hig­keit und deren voraus­sicht­li­che Dauer zu infor­mie­ren.

Bislang erfolgte diese Meldung über die Ausstel­lung einer schrift­li­chen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (AU) über den Arzt, die dann vom Arbeit­neh­mer vorge­legt werden musste. Mit der elektro­ni­schen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU) hat sich das zum 1. Januar 2023 geändert.

Seit dem entfällt der Papier­aus­druck der AU für Arbeit­ge­ber. Diese rufen die AU direkt bei den Kranken­kas­sen auf elektro­ni­schem Wege ab. Zuvor muss sich der Arbeit­neh­mer krank­mel­den.

Arbeit­ge­ber hat Fürsor­ge­pflicht

Möchte der Arbeit­ge­ber, dass ein Arbeit­neh­mer trotz Krank­schrei­bung wieder arbei­ten geht, ist das prinzi­pi­ell möglich, wenn der Arbeit­neh­mer dem zustimmt. In einem solchen Fall hat der Arbeit­ge­ber aller­dings seine Fürsor­ge­pflich­ten zu beach­ten.

Die Fürsor­ge­pflicht sieht eigent­lich vor, dass der Arbeit­ge­ber – sollte er von der Krank­heit wissen – alles zur Genesung seines Angestell­ten unter­neh­men muss. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Arbeits­leis­tung nicht abgefor­dert werden sollte.

Lässt er den Arbeit­neh­mer im Wissen um die Krank­heit für sich arbei­ten, verla­gert sich die Haftung für Schäden, die der erkrankte Arbeit­neh­mer verur­sacht, zulas­ten des Arbeit­ge­bers. Das Abfor­dern der Arbeits­leis­tung eines erkrank­ten Mitar­bei­ters steht somit im Wider­spruch zur Fürsor­ge­pflicht.

Einwil­li­gungs­er­klä­rung ist ratsam

Sollte die vorzei­tige Arbeits­auf­nahme die Genesung gefähr­den oder gar den Krank­heits­zu­stand verschlim­mern, ist aus haftungs­recht­li­chen Gründen davon abzura­ten. Denkbar ist jedoch auch, dass bestimmte Tätig­kei­ten trotz des attes­tier­ten Krank­heits­bil­des ausge­übt werden können, ohne dass die Genesung gefähr­det wird.

Deshalb sollte der Zustand des krank­ge­schrie­be­nen und arbeits­wil­li­gen Arbeit­neh­mers vom Arbeit­ge­ber sehr genau beobach­tet werden.

Es ist somit ratsam, dass der krank­ge­schrie­bene aber arbeits­wil­lige Mitar­bei­ter eine entspre­chende Erklä­rung vorlegt. Aus dieser sollte hervor­ge­hen, dass er sich in der Lage fühlt trotz Krank­schrei­bung arbei­ten zu gehen.

Zugleich muss er zuvor über das Recht nicht arbei­ten zu müssen, aufge­klärt worden sein. Bestehen Zweifel an der Arbeits­fä­hig­keit des krank­ge­schrie­be­nen Arbeit­neh­mers, ist die Arbeits­auf­nahme nicht zu gestat­ten.