Die „echte“ Grippe (Influenza) ist nicht zu unterschätzen und wird fälschlicherweise oft mit einer Erkältung verwechselt, die sich allerdings in Schwere und Verlauf von der Viruserkrankung unterscheidet. Typischerweise wird man von der Grippe durch hohes Fieber, Halsschmerzen, Husten und Schnupfen schlagartig und ohne Vorzeichen überrascht. Sie sollte nicht unterschätzt werden, denn auch ein tödlicher Ausgang ist möglich.
Generell schwankt die Influenzarate von Jahr zu Jahr. Auskunft darüber gibt das Robert Koch-Institut, das für die Wintersaison wöchentlich einen Influenza-Bericht veröffentlicht. Demnach sind zumindest in der dritten Kalenderwoche 2018 die Zahlen der akuten Atemwegserkrankungen (ARE) nicht angestiegen. Mit bislang 4.291 gemeldeten Influenzafällen und insgesamt 11.103 Fällen seit der 40. Meldewoche bleiben die Werte stabil.
Wenn man dann aber tatsächlich krank geworden ist, stellt sich bei vielen oftmals die Frage: Bleibe ich zuhause oder gehe ich trotzdem zur Arbeit? Möglicherweise möchte man die Kollegen nicht im Stich lassen, sie nicht vergraulen oder aber man sorgt sich um seinen Arbeitsplatz und fürchtet ihn zu verlieren, wenn man sich krankmeldet.
An die eigene Gesundheit denken
Wenn diese Situation eintritt, sollte man sich von solchen Gedanken lösen und sich zum einen fragen, ob man überhaupt arbeitsfähig ist und zum anderen, ob der Körper nicht tatsächlich einfach eine Pause braucht, um sich zu erholen. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob man rechtlich gesehen überhaupt seiner Tätigkeit nachgehen darf, wenn eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankschreibung bescheinigt wurde.
Generell gilt: wenn man als Arbeitnehmer nachweislich krank ist, dann obliegt die Entscheidung einem selbst, ob man bei der Arbeit erscheint oder sich krankmeldet. Dabei sollte natürlich stets gewissenhaft und in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands entschieden werden. Es ist einem selbst also überlassen, ob man seine Rechte aus dem § 275 BGB geltend macht oder nicht. Dass die Krankschreibung also gleichzeitig ein Arbeitsverbot sei, ist ein Irrtum.
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Gleichzeitig darf der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten nicht vernachlässigen und darf demnach keine Arbeitsleistung verlangen, wenn er über die Krankheit Bescheid weiß. Wenn er dies doch tut bei Kenntnis der Krankheit, dann verändert sich auch die haftungsrechtliche Situation, und zwar zulasten des Arbeitgebers.
Wenn man trotz Krankheit und Vorliegen einer AU der Arbeit nachgehen möchte, dann sollte ein Arbeitgeber sich eine entsprechende Erklärung von seinem Beschäftigten unterschreiben lassen. Aus dieser sollte hervorgehen, dass letzterer über seine Rechte in diesem Zusammenhang aufgeklärt ist und sich selbst aber in der Lage fühlt, seine Arbeitsaufgaben wahrzunehmen. Wenn trotz dessen Zweifel bestehen, sollte ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten besser wieder nach Hause schicken.
Insbesondere Menschen, die einem Gesundheitsberuf nachgehen, sollten sich zweimal überlegen, ob sie sich krank zur Arbeit „schleppen“. Schließlich solle das Motto „Kranke pflegen Kranke“ nicht an der Tagesordnung stehen und letztlich bringt man nicht nur die ohnehin immun geschwächten Patienten in Ansteckungsgefahr, sondern auch die eigenen Kollegen.
Quelle: RKI