Medizinal-Cannabis
Das OLG Düssel­dorf hat kürzlich ein Urteil zur Kosten­über­nahme von Medizi­nal-Canna­bis bei Glaskno­chen­krank­heit gefällt.

Medizi­nal-Canna­bis als Schmerz­mit­tel

Der Kläger, der bei der Beklag­ten eine private Kranken­ver­si­che­rung unter­hält, leidet an Osteo­ge­ne­sis Imper­fecta Typ 1. Hierbei handelt es um die mildeste und zugleich häufigste Form der sogenann­ten Glaskno­chen­krank­heit (circa 65 Prozent aller Fläche).

Er hat behaup­tet, aufgrund dieser Erkran­kung träten regel­mä­ßig Schmer­zen auf, die mit ausge­präg­ter Immobi­li­tät verbun­den seien. Weil die konven­tio­nel­len Behand­lungs­me­tho­den ausge­schöpft seien und zumin­dest eine schwere Erkran­kung mit wesent­li­chen Funkti­ons­ein­schrän­kun­gen vorliege, müsse die beklagte Versi­che­rung für die medizi­nisch notwen­dige Heilbe­hand­lung durch Medizi­nal-Canna­bis aufkom­men.

Kranken­ver­si­che­rung: „Canna­bis nicht geeig­net“

Vor dem Landge­richt Mönchen­glad­bach nahm der Kläger die private Kranken­ver­si­che­rung auf Erstat­tung bereits getätig­ter Aufwen­dun­gen für die Versor­gung mit Medizi­nal-Canna­bis in Anspruch.

Des Weite­ren beantragte der Kläger vor Gericht die Feststel­lung, dass die Beklagte auch in Zukunft verpflich­tet sei, bei Vorlie­gen einer ärztli­chen Verord­nung die Kosten für seine Versor­gung mit Medizi­nal-Canna­bis zu überneh­men.

Die beklagte Versi­che­rung meinte demge­gen­über, dass bei akut auftre­ten­den Schüben – wie sie laut den ärztli­chen Unter­la­gen bei dem Kläger vorkä­men – Canna­bis wegen seiner „Behand­lungs­träg­heit“ nicht geeig­net sei.

Das Landge­richt wies die Klage ersin­stanz­lich ab (Az.: 1 O 375/19).

Berufung abgewie­sen

Mit seiner Berufung vor dem Oberlan­des­ge­richt Düssel­dorf verfolgte der Kläger sein Anlie­gen weiter. Der 13. Zivil­se­nat des Oberlan­des­ge­richts hat mit Urteil vom 14. Novem­ber 2023 die Berufung zurück­ge­wie­sen.

Zur Begrün­dung führt der Senat aus: Der Kläger habe nach dem konkre­ten, im Einzel­fall zwischen ihm und der priva­ten Kranken­ver­si­che­rung abgeschlos­se­nen Versi­che­rungs­ver­trag grund­sätz­lich einen Leistungs­an­spruch, wenn es sich bei der Behand­lung seiner Beschwer­den um eine medizi­nisch notwen­dige Heilbe­hand­lung handelt, die entwe­der von der Schul­me­di­zin überwie­gend anerkannt ist oder es sich um eine Methode oder ein Arznei­mit­tel handelt, die sich in der Praxis als ebenso erfolg­ver­spre­chend bewährt haben oder angewandt werden, weil keine schul­me­di­zi­ni­schen Metho­den oder Arznei­mit­tel zur Verfü­gung stehen.

Diese Voraus­set­zun­gen lägen indes im Fall des Klägers nicht vor.

Die Erstat­tung von Medizi­nal-Canna­bis käme grund­sätz­lich in Betracht

Zwar leide der Kläger unter einem schwe­ren, multi­lo­ku­lä­ren genera­li­sier­ten Schmerz­syn­drom bei Glaskno­chen­krank­heit und bei entspre­chen­der Sympto­ma­tik komme die Erstat­tung von Medizi­nal-Canna­bis grund­sätz­lich in Betracht.

Wesent­li­che gelenk­ar­thro­ti­sche Verän­de­run­gen seien jedoch ausweis­lich des einge­hol­ten Sachver­stän­di­gen­gut­ach­tens nicht feststell­bar. Weitere Befunde, die den Vortrag zu seinen körper­li­chen Beschwer­den – insbe­son­dere der behaup­te­ten Vielzahl von Brüchen – stützen könnten, habe der darle­gungs- und beweis­be­las­tete Kläger ebenfalls nicht vorge­legt.

Die Behand­lung der beim Kläger feststell­ba­ren Sympto­ma­tik mit Medizi­nal-Canna­bis sei nach heuti­ger medizi­ni­scher Einschät­zung und aktuel­lem Wissens­stand nicht als von der Schul­me­di­zin allge­mein anerkannte Methode anzuse­hen.

Auch sei sie keine Methode, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg verspre­chend bewährt habe wie die Metho­den und Arznei­mit­tel der Schul­me­di­zin.

Sachver­stän­di­ger: Daten­lage nicht ausrei­chend

Der gericht­lich bestellte Sachver­stän­dige habe ausge­führt, mangels ausrei­chen­der Daten­lage könne nicht festge­stellt werden, dass die Thera­pie mit Medizi­nal-Canna­bis eine entspre­chende Linde­rung der im Zusam­men­hang mit der Glaskno­chen­krank­heit stehen­den Schmerz­sym­pto­ma­tik verspre­che.

Schließ­lich seien schul­me­di­zi­nisch sowohl nicht­me­di­ka­men­töse als auch verschie­dene medika­men­töse Behand­lun­gen verfüg­bar.

Der Kläger habe nicht nachwei­sen können, dass diese Behand­lungs­me­tho­den bei ihm nicht wirksam seien oder gravie­rende Neben­wir­kun­gen verur­sach­ten.