Sachver­halt

Die Kläge­rin, von Beruf Kranken­schwes­ter, wurde im März 2009 einer Opera­tion im Bereich der Halswir­bel­säule durch die Implan­ta­tion einer Bandschei­ben­pro­these und Verstei­fung (Fusion) mehre­rer Wirbel in dem beklag­ten Kranken­haus in Wickede unter­zo­gen. Grund für die Opera­tion waren die seit mehre­ren Jahren anhal­ten­den Rücken­schmer­zen der Beklag­ten, insbe­son­dere im Bereich der Lenden­wir­bel­säule. Nachdem sie sich Ende 2008 in dem beklag­ten Kranken­haus unter­su­chen ließ, empfahl man ihr den opera­ti­ven Eingriff, der im März 2009 erfolgte.

Unmit­tel­bar nach der Opera­tion erlitt die Kläge­rin eine zuneh­mende Schwä­che aller vier Extre­mi­tä­ten, die auch durch die Revisi­ons­ope­ra­tio­nen nicht aufge­hal­ten werden konnten. Folge der Opera­tion ist eine komplette Querschnitts­läh­mung unter­halb des dritten Halswir­bels, sodass Willkür­be­we­gun­gen der Arme und Beine sowie sexuel­les Empfin­den nicht mehr möglich sind.

Aufgrund einer Zwerch­fell­be­ein­träch­ti­gung ist auch eine eigen­stän­dige dauer­hafte Atmung nicht mehr möglich, was eine Langzeit­be­atmung zur Folge hat und zur Beein­träch­ti­gung des Sprech­ver­mö­gens geführt hat. Ferner besteht eine Blasen- und Darment­lee­rungs­stö­rung sowie eine Störung der Magen-Darm-Funktion. Auch eine psychi­sche Belas­tung ist mit hoher Wahrschein­lich­keit gegeben. Die heute 57-jährige Frau muss für ihr restli­ches Leben in einem Rollstuhl sitzen und ist auf fremde Hilfe angewie­sen.

Die Kläge­rin hat behaup­tet, es habe keinen akuten opera­ti­ven Behand­lungs­be­darf gegeben, insbe­son­dere nicht im Hinblick auf den durch­ge­führ­ten maximal-invasi­ven Eingriff. Es sei zudem pflicht­wid­rig unter­las­sen worden, vor der Opera­tion eine neuro­lo­gi­sche Unter­su­chung und ein Kernspin des Myelons durch­zu­füh­ren. Da der Querschnitt direkt im Anschluss an die Opera­tion aufge­tre­ten ist, könne man anneh­men, dass es bereits während der Opera­tion zu einer Einblu­tung gekom­men ist, die entwe­der pflicht­wid­rig überse­hen oder bei der die Blutstil­lung nicht sorgfäl­tig durch­ge­führt worden ist. Die Kläge­rin hat daher Schadens­er­satz begehrt, insbe­son­dere ein Schmer­zens­geld in Höhe von 400.000 Euro.

Entschei­dung

Das Landes­ge­richt hat der Klage gestützt auf ein fachor­tho­pä­di­sches Gutach­ten statt­ge­ge­ben. Die in mehre­ren Schrit­ten erfolgte Behand­lung der Kläge­rin ist aufgrund mehre­rer Behand­lungs­feh­ler in der Gesamt­schau grob fehler­haft gewesen, so das Urteil des OLG Hamm.

Aus dem medizi­ni­schen Sachver­stän­di­gen­gut­ach­ten gehe hervor, so der Senat, dass im beklag­ten Kranken­haus unvoll­stän­dige Befunde erhoben worden sind. Die zur diffe­ren­zi­al­dia­gnos­ti­schen Abklä­rung erfor­der­li­che MRT-Unter­su­chung ist fehler­haft unter­blie­ben und es hat zudem keine absolute Indika­tion für eine Opera­tion bestan­den. Die Möglich­kei­ten weite­rer konser­va­ti­ver Behand­lungs­me­tho­den der Kläge­rin hätten abgeklärt werden müssen, dies ist jedoch nicht erfolgt. Darüber hinaus ist eine fehler­hafte Opera­ti­ons­me­thode gewählt worden. Eine Fusion in unmit­tel­ba­rer Nähe der einzu­brin­gen­den Prothese ist kontra­in­di­ziert gewesen, das gilt auch für die Fusion über mehr als drei Wirbel­eta­gen. Die unter­las­sene Befund­er­he­bung ist bereits als grob fehler­haft zu beurtei­len, auch aus einer Gesamt­schau mit den weite­ren Fehlern in der Diagnos­tik und Opera­ti­ons­pla­nung ergibt sich eine grob fehler­hafte Behand­lung. Durch diese ist es zu einer komplet­ten Querschnitts­läh­mung der Kläge­rin unter­halb des dritten Halswir­bels gekom­men, diese Kausa­li­tät wurde durch die Beklagte nicht entkräf­tet.

Die Berufung der Beklag­ten wurde zurück­ge­wie­sen und die Revision nicht zugelas­sen. Der 26.Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Hamm (Urteil vom 11.11.2016, Az.: 26 U 111/15) hat unter Bestä­ti­gung der erstin­stanz­li­chen Entschei­dung des Landge­richts Arnsberg am 11.11.2016 entschie­den, dass der Kläge­rin die gefor­der­ten 400.000 Euro Schmer­zens­geld sowie die Erstat­tung materi­el­ler Schäden zuste­hen.