Ein Alptraum für jeden Arbeitnehmer: Im lang geplanten Urlaub wird man plötzlich krank.
Ein Alptraum für jeden Arbeit­neh­mer: Im lang geplan­ten Urlaub wird man plötz­lich krank. Bild: © Tero Vesalai­nen | Dreamstime.com

Krank­wer­den im langersehn­ten Urlaub – das hört sich überhaupt nicht nach Erholung an. Da es im Grunde auch wenig mit Erholung zu tun, werden die Tage der Arbeits­un­fä­hig­keit auch nicht auf den Urlaub angerech­net, so sieht es § 9 des Bundes­ur­laubs­ge­set­zes (BUrlG) vor.

Es müssen aller­dings einige Dinge dabei beach­tet werden. Zunächst einmal muss der Arbeit­neh­mer seinem Arbeit­ge­ber eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (AU) vorle­gen, aus der die jewei­li­gen Krank­heits­tage hervor­ge­hen. Wann sie einge­reicht werden muss, ist gesetz­lich nicht gerelegt.

Aller­dings ist der Arbeit­ge­ber solange nicht zur Entgelt­fort­zah­lung verpflich­tet, bis die AU vorge­legt wurde. Nimmt alles seinen norma­len Gang, so können die wegen Arbeits­un­fä­hig­keit verlo­re­nen Urlaubs­tage zu einem späte­ren Zeitpunkt nachge­holt werden.

Falls der ungüns­tige Fall eintre­ten sollte, dass die Arbeits­un­fä­hig­keit sogar länger andau­ert als der eigent­li­che Urlaub, dann muss dem Arbeit­ge­ber Bescheid gegeben werden, sobald dies abseh­bar ist. Etwas, das auf keinen Fall getan werden darf: Den Urlaub eigen­mäch­tig verlän­gern, weil man die Krank­heits­tage im Urlaub anschlie­ßend nachho­len möchte. Dies könnte sonst zu einer Abmah­nung führen, wenn nicht sogar zur Kündi­gung.

Arbeits­un­fä­hig krank während eines Auslands­auf­ent­hal­tes

Gewisse Beson­der­hei­ten sind zu beach­ten, wenn man arbeits­un­fä­hig krank wird und sich im Ausland befin­det. Der Arbeit­neh­mer muss seinem Arbeit­ge­ber die Arbeits­un­fä­hig­keit, die voraus­sicht­li­che Dauer und die Adresse des Aufent­hal­t­or­tes auf schnellst mögli­chem Wege mittei­len. Grund­sätz­lich muss der Arbeit­ge­ber eine AU von einem auslän­di­schen Arzt akzep­tie­ren. Zweifelt der Arbeit­ge­ber aber an der Arbeits­un­fä­hig­keit, liegt die Beweis­last bei ihm. Um diesen Beweis überhaupt zu ermög­li­chen, werden deshalb im Falle eines Auslands­auf­ent­hal­tes des Arbeit­neh­mers während seiner Arbeits­un­fä­hig­keit höhere Infor­ma­ti­ons­pflich­ten an diesen gestellt.