Krankwerden im langersehnten Urlaub – das hört sich überhaupt nicht nach Erholung an. Da es im Grunde auch wenig mit Erholung zu tun, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf den Urlaub angerechnet, so sieht es § 9 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) vor.
Es müssen allerdings einige Dinge dabei beachtet werden. Zunächst einmal muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen, aus der die jeweiligen Krankheitstage hervorgehen. Wann sie eingereicht werden muss, ist gesetzlich nicht gerelegt.
Allerdings ist der Arbeitgeber solange nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, bis die AU vorgelegt wurde. Nimmt alles seinen normalen Gang, so können die wegen Arbeitsunfähigkeit verlorenen Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Falls der ungünstige Fall eintreten sollte, dass die Arbeitsunfähigkeit sogar länger andauert als der eigentliche Urlaub, dann muss dem Arbeitgeber Bescheid gegeben werden, sobald dies absehbar ist. Etwas, das auf keinen Fall getan werden darf: Den Urlaub eigenmächtig verlängern, weil man die Krankheitstage im Urlaub anschließend nachholen möchte. Dies könnte sonst zu einer Abmahnung führen, wenn nicht sogar zur Kündigung.
Arbeitsunfähig krank während eines Auslandsaufenthaltes
Gewisse Besonderheiten sind zu beachten, wenn man arbeitsunfähig krank wird und sich im Ausland befindet. Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und die Adresse des Aufenthaltortes auf schnellst möglichem Wege mitteilen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber eine AU von einem ausländischen Arzt akzeptieren. Zweifelt der Arbeitgeber aber an der Arbeitsunfähigkeit, liegt die Beweislast bei ihm. Um diesen Beweis überhaupt zu ermöglichen, werden deshalb im Falle eines Auslandsaufenthaltes des Arbeitnehmers während seiner Arbeitsunfähigkeit höhere Informationspflichten an diesen gestellt.