Als nosokomial (von Nosokomeion, den Räumen zur Krankenbehandlung im antiken Griechenland) bezeichnet man diejenigen Infektionen, die in einem Zusammenhang mit einer stationären oder ambulanten Maßnahme stehen. Zur Orientierung: Im Zeitraum 2013/2014 wurden dem Robert Koch-Institut (RKI) allein nur für die Bereiche Intensivstation und OP rund 3.177 nosokomiale Staphylokokken-Infektionen – darunter auch das besonders gefürchtete MRSA – gemeldet.
Der rechtliche Rahmen zur Verhütung und Bekämpfung von derartigen Infektionskrankheiten beim Menschen bestimmt sich im Wesentlichen durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Von besonderer Bedeutung ist dabei § 23 IfSG. Hiernach haben Leiter von Gesundheitseinrichtungen sicherzustellen, dass sie die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaften erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Weiterverbreitung von nosokomialen Infektionen getroffen haben (vgl. § 23 Absatz 3 IfSG). Doch wo nach richtet sich der „Stand der medizinischen Wissenschaften“?
Juristischer Sprengstoff inklusive
Dieselbe Rechtsvorschrift liefert hierzu gleich die passende Antwort. So heißt es zum Ende des dritten Absatzes:
„Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind.“
Das, was auf den ersten Blick wie ein harmloser, gut gemeinter Ratschlag klingt, entpuppt sich auf den zweiten Blick als juristischer Sprengstoff: Denn zum einen werden die oben genannten Empfehlungen de facto zum Standard (der Begriff „Empfehlung“ ist insofern nicht mehr ganz passend). Zum anderen würde das Auftreten einer nosokomialen Infektion automatisch zunächst eine gegenteilige Vermutung in den Raum stellen, nämlich dass der Stand der medizinischen Wissenschaften nicht eingehalten worden ist. Ein schwerer Vorwurf, den dann der Leiter der Gesundheitseinrichtung begegnen müsste.
Textilversorgung als Hygienemanagement
Einen wichtigen Baustein im Hygienemanagement von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ambulanten Einrichtungen stellt die Textilversorgung dar. Da die gelieferten Textilien in hygienisch anspruchsvollen Bereichen eingesetzt werden, müssen sie über eine ausreichende mikrobiologische Qualität verfügen. Sichergestellt wird dies durch sog. desinfizierende Aufbereitungsverfahren, in denen potenziell infektiöse als auch definitiv infektiöse Erreger sicher abgetötet werden.
Schon deshalb sollten sich – und um damit ihrer Sorgfaltspflichten nachzugehen sowie um juristischen Fallstricken begegnen zu können – Leiter von Gesundheitseinrichtungen sich ein Bild über die zur Anwendung gebrachten Aufbeitungsverfahren verschaffen. Denn nur so ist es möglich ein hohes Funktions- und Sicherheitsniveau zu gewährleisten und Infektionsketten frühzeitig zu durchbrechen.