Werner Fuhrmann fragt: Besteht eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für eine Orthese, wenn der Patient dieses Hilfsmittel während seines stationären Aufenthaltes im Krankenhaus notwendigerweise erhält, es aber auch in der längerfristigen anschließenden ambulanten Situation weiter benötigt?
Antwort der Redaktion: Bei den typischerweise bereits während einer Krankenhausbehandlung abgegebenen Hilfsmitteln wie zum Beispiel einer Orthese handelt es sich regelmäßig um medizinische Hilfsmittel im Sinne von § 33 SGB V, das heißt prinzipiell hat der krankenversicherte, hilfsmittelbedürftige Patient nach eben dieser Vorschrift auch einen Rechtsanspruch gegenüber seiner Krankenkasse.
Wenngleich dem gesetzlichen Tatbestand des Anspruchs auf Hilfsmittelversorgung nicht direkt entnommen werden kann, wo die Versorgung mit dem begehrten Hilfsmittel zu erfolgen hat, wird eine örtliche Eingrenzung des Anspruchs auf Versorgung mit Hilfsmitteln durch die Begriffsdefinition der „Krankenhausleistung“ im Krankenhausentgeltgesetz (vgl. § 2 Absatz 1 KHEntgG) und die Beschreibung des Umfangs der Krankenhausbehandlung gemäß § 39 SGB V vorgenommen.
Beide Vorschriften rechnen sämtliche Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die Versorgung des Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, der Klinik zu, also auch die Versorgung mit Hilfsmitteln.
Diesen Ansatz haben verschiedene Kassen in der Vergangenheit genutzt, den Kliniken auch die Kostenlast für die poststationäre Hilfsmittelversorgung zuzuweisen, wenn der Bedarf und die Zurverfügungstellung bereits während des stationären Aufenthaltes erfolgt sind und nach dem Sektorenübergang in der ambulanten Situation fortbesteht.
Demgegenüber ist die auf das Sozialrecht spezialisierte Kanzlei Hartmann Rechtsanwälte in einem Kurzgutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass während des Klinikaufenthaltes begonnene Hilfsmittelversorgungen, die schwerpunktmäßig der nachstationären Behandlung dienen, nicht Teil der Krankenhausbehandlung sind, sondern der Leistungspflicht der Krankenkasse unterfallen.
Zu beachten seien in diesem Zusammenhang jedoch auf Landesebene getroffene Verträge zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Landeskrankenhausgesellschaften über die Krankenhausbehandlung, die ggf. abweichende Regelungen über die Kostentragungen vorsehen können. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen sollte daher bei einer Ablehnung der Kostenübernahme für ein stationär zur Verfügung gestelltes und im poststationären, ambulanten Versorgungsbereich weiter benötigtes Hilfsmittel ein Widerspruch erwogen werden.