Pflegeeinrichtungen drängen immer wieder Angehörige oder ehrenamtliche Betreuer, sich an den Kosten für einen Pflegeplatz zu beteiligen, wenn der Bewohner selber nicht für die Kosten aufkommen kann. Formulare für Schuldbeitrittserklärungen werden häufig in den Anlagen der ohnehin umfangreichen Heimverträge versteckt. Ehepartner oder andere dem Bewohner nahe stehende Menschen unterschreiben die Erklärungen häufig ohne zu überblicken, welche Kosten tatsächlich auf sie zukommen können. Wegen des hohen Eigenanteils in der Pflegeversicherung oder bei Schäden, die durch den Bewohner verursacht werden, kann es schnell um mehrere tausend Euro gehen.
Das Oberlandesgericht hat klargestellt, dass derartige Vereinbarungen nicht unbegrenzt gelten. Die Mithaftung darf demnach das Doppelte der in einem Monat anfallenden Entgelte nicht übersteigen. Formulare dürfen auch nicht zwischen anderen Anlagen zum Heimvertrag versteckt werden. Damit folgt die Kammer in wesentlichen Punkten dem vzbv, der die Klage überwiegend gewonnen hat. „Betreiber von Pflegeeinrichtungen nutzen eine Zwangslage der Verbraucher aus. Es kann nicht sein, dass Angehörige und Ehrenamtliche in die Mithaftung für hohe Kosten einer Heimunterbringung gedrängt werden. Wir wollen ein generelles Ende dieser zweifelhaften Praxis erreichen“, sagt Heiko Dünkel, Projektleiter Wohn- und Betreuungsverträge beim vzbv.
Nicht gefolgt sind die Richter allerdings der Auffassung, dass Schuldbeitritte beim Abschluss von Pflegeverträgen generell unzulässig sind. So urteilten im vergangenen Jahr jedenfalls das LG Kaiserslautern als Vorgängerinstanz (Az.: O 252/12) und in einem weiteren Verfahren das LG Mainz (Az.: 4 O 113/12). Das Pfälzische Oberlandesgericht hat für zwei damit verbundene Grundsatzfragen ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der vzbv wird nun das höchste deutsche Zivilgericht anrufen.
1 Kommentar
Dazu ist noch zu sagen: Bei Heimkosten, die nicht vom Betroffenen selbst getragen werden können, sollte IMMER auch so bald als möglich ein „Antrag auf Übernahme ungedeckter Heimkosten“ beim zuständigen Sozialhilfeträger gestellt werden. Und man sollte sich unbedingt z. B. bei einem Sozialen Dienst, bzw. einem Pflegestützpunkt beraten lassen! Wo der ist? Pflegekasse fragen, oder beim Rathaus! Man muss dann halt darlegen, dass man, als Unterhaltspflichtiger, zu „arm“ ist, um einzuspringen! Keine Angst! Erst wenn Sie mehr als 120000 Euro Barvermögen haben, müssen Sie einspringen, mit Ihrem Vermögen. Ansonsten geht es zuerst um Ihr Einkommen. Da gelten hohe Freigrenzen! Aber wenn Sie mehr als 120000 Euro Vermögen haben, wird auch Ihr Einkommen entsprechend sein. Auf diesem Niveau hält sich mein Mitleid mit Leuten, die sich an den Heimkosten beteiligen sollen SEHR in Grenzen!
Link (funktioniert nicht mehr!) zu Marktcheck des SWR und zu einem Kommentar von Michal Reissenberger:
. Sein Fazit: „Schutz für die Sandwich-Generation. Die Tendenz dieser Rechtsprechung ist klar – die sogenannte Sandwich-Generation, die eingeklemmt ist zwischen den Ansprüchen des eigenen Nachwuchs und der betagten Eltern, darf nicht komplett „abgefrühstückt“ werden. Auch ihr soll noch etwas für ein halbwegs unbeschwertes Alter bleiben.“ Autor Michael Reissenberger; Quelle: SWRinfo, Letzte Änderung am: 07.08.2013, 13.12 Uhr.
Umfangreiche Infos zu Elternunterhalt auch hier:
http://mainz-kwasniok.de/alte-eltern-elternunterhalt/