Pflege­ein­rich­tun­gen drängen immer wieder Angehö­rige oder ehren­amt­li­che Betreuer, sich an den Kosten für einen Pflege­platz zu betei­li­gen, wenn der Bewoh­ner selber nicht für die Kosten aufkom­men kann. Formu­lare für Schuld­bei­tritts­er­klä­run­gen werden häufig in den Anlagen der ohnehin umfang­rei­chen Heimver­träge versteckt. Ehepart­ner oder andere dem Bewoh­ner nahe stehende Menschen unter­schrei­ben die Erklä­run­gen häufig ohne zu überbli­cken, welche Kosten tatsäch­lich auf sie zukom­men können. Wegen des hohen Eigen­an­teils in der Pflege­ver­si­che­rung oder bei Schäden, die durch den Bewoh­ner verur­sacht werden, kann es schnell um mehrere tausend Euro gehen.

Das Oberlan­des­ge­richt hat klarge­stellt, dass derar­tige Verein­ba­run­gen nicht unbegrenzt gelten. Die Mithaf­tung darf demnach das Doppelte der in einem Monat anfal­len­den Entgelte nicht überstei­gen. Formu­lare dürfen auch nicht zwischen anderen Anlagen zum Heimver­trag versteckt werden. Damit folgt die Kammer in wesent­li­chen Punkten dem vzbv, der die Klage überwie­gend gewon­nen hat. „Betrei­ber von Pflege­ein­rich­tun­gen nutzen eine Zwangs­lage der Verbrau­cher aus. Es kann nicht sein, dass Angehö­rige und Ehren­amt­li­che in die Mithaf­tung für hohe Kosten einer Heimun­ter­brin­gung gedrängt werden. Wir wollen ein generel­les Ende dieser zweifel­haf­ten Praxis errei­chen“, sagt Heiko Dünkel, Projekt­lei­ter Wohn- und Betreu­ungs­ver­träge beim vzbv.

Nicht gefolgt sind die Richter aller­dings der Auffas­sung, dass Schuld­bei­tritte beim Abschluss von Pflege­ver­trä­gen generell unzuläs­sig sind. So urteil­ten im vergan­ge­nen Jahr jeden­falls das LG Kaisers­lau­tern als Vorgän­ger­instanz (Az.: O 252/12) und in einem weite­ren Verfah­ren das LG Mainz (Az.: 4 O 113/12). Das Pfälzi­sche Oberlan­des­ge­richt hat für zwei damit verbun­dene Grund­satz­fra­gen ausdrück­lich die Revision zum Bundes­ge­richts­hof zugelas­sen. Der vzbv wird nun das höchste deutsche Zivil­ge­richt anrufen.