Erst Ende des Jahres 2017 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) einen Beschluss für neue Regelungen im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege gefasst. Die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) enthält einen Maßnahmenkatalog mit Leistungen, die ärztlich verordnet und erbracht werden können und von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Der G‑BA bestimmt die Dauer der Leistungen und die Genehmigung durch die Krankenkassen.
Im Rahmen der Neuregelungen des G‑BA sind bestimmte Leistungen der Kompressionstherapie vorgesehen, die künftig zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen gehen sollen sowie eine Ausweitung der HKP-RL um den gesetzlichen Anspruch auf Unterstützungspflege. Es hat keine Beanstandungen seitens des Bundesgesundheitsministeriums gegeben und der Beschluss wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht, sodass die Neuregelung seit dem 5. April 2018 in Kraft getreten ist.
Was beinhaltet der Beschluss?
Leistungen bei Kompressionstherapie
- Durch die Neuregelungen kann künftig bereits ab der Kompressionsklasse I die Hilfe beim An- und Ausziehen von ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfen- oder strumpfhosen in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch, wenn kein Bedarf an Grundpflege besteht – zuvor war der grundpflegerische Versorgungsbedarf oder eine höherer Kompressionsklasse Voraussetzung dafür, dass die Leistung von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird.
- Die Hilfe beim An- und Ausziehen nicht ärztlich verordneter Stütz- oder Antithrombosestrümpfe bleibt hingegen eine Maßnahme, die einen grundpflegerischen Versorgungsbedarf voraussetzt.
- Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G‑BA erklärte dazu: „Mit der Änderung der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege können zukünftig auch Patientinnen und Patienten versorgt werden, die nur eine niedrigklassige Kompressionstherapie benötigen, aber nicht in der Lage sind, die ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfe oder ‑strumpfhosen selbständig an- und auszuziehen.“
Anspruch auf Unterstützungspflege
- Darüber hinaus wurde der gesetzliche Anspruch auf die sogenannte Unterstützungspflege in die HKP-RL aufgenommen. Nun können Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung verordnet werden, wenn eine schwere Krankheit oder eine akute Verschlimmerung der Krankheit vorliegt. Auch wenn keine medizinische Behandlungspflege angezeigt ist, ist der Anspruch gegeben und gilt beispielsweise nach einer ambulanten Operation oder Krankenhausbehandlung sowie nach einem Krankenhausaufenthalt.
Quelle: G‑BA