Erst Ende des Jahres 2017 hat der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G‑BA) einen Beschluss für neue Regelun­gen im Rahmen der Häusli­chen Kranken­pflege gefasst. Die Häusli­che Kranken­pflege-Richt­li­nie (HKP-RL) enthält einen Maßnah­men­ka­ta­log mit Leistun­gen, die ärztlich verord­net und erbracht werden können und von der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung übernom­men werden. Der G‑BA bestimmt die Dauer der Leistun­gen und die Geneh­mi­gung durch die Kranken­kas­sen.

Im Rahmen der Neure­ge­lun­gen des G‑BA sind bestimmte Leistun­gen der Kompres­si­ons­the­ra­pie vorge­se­hen, die künftig zulas­ten der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­run­gen gehen sollen sowie eine Auswei­tung der HKP-RL um den gesetz­li­chen Anspruch auf Unter­stüt­zungs­pflege. Es hat keine Beanstan­dun­gen seitens des Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­ums gegeben und der Beschluss wurde im Bundes­an­zei­ger veröf­fent­licht, sodass die Neure­ge­lung seit dem 5. April 2018 in Kraft getre­ten ist.

Was beinhal­tet der Beschluss?

Leistun­gen bei Kompres­si­ons­the­ra­pie

  • Durch die Neure­ge­lun­gen kann künftig bereits ab der Kompres­si­ons­klasse I die Hilfe beim An- und Auszie­hen von ärztlich verord­ne­ten Kompres­si­ons­strümp­fen- oder strumpf­ho­sen in Anspruch genom­men werden. Dies gilt auch, wenn kein Bedarf an Grund­pflege besteht – zuvor war der grund­pfle­ge­ri­sche Versor­gungs­be­darf oder eine höherer Kompres­si­ons­klasse Voraus­set­zung dafür, dass die Leistung von der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung übernom­men wird.
  • Die Hilfe beim An- und Auszie­hen nicht ärztlich verord­ne­ter Stütz- oder Antithrom­bo­sestrümpfe bleibt hinge­gen eine Maßnahme, die einen grund­pfle­ge­ri­schen Versor­gungs­be­darf voraus­setzt.
  • Prof. Josef Hecken, unpar­tei­ischer Vorsit­zen­der des G‑BA erklärte dazu: „Mit der Änderung der Richt­li­nie zur häusli­chen Kranken­pflege können zukünf­tig auch Patien­tin­nen und Patien­ten versorgt werden, die nur eine niedrig­klas­sige Kompres­si­ons­the­ra­pie benöti­gen, aber nicht in der Lage sind, die ärztlich verord­ne­ten Kompres­si­ons­strümpfe oder ‑strumpf­ho­sen selbstän­dig an- und auszu­zie­hen.“

Anspruch auf Unter­stüt­zungs­pflege

  • Darüber hinaus wurde der gesetz­li­che Anspruch auf die sogenannte Unter­stüt­zungs­pflege in die HKP-RL aufge­nom­men. Nun können Leistun­gen der Grund­pflege und der hauswirt­schaft­li­chen Versor­gung verord­net werden, wenn eine schwere Krank­heit oder eine akute Verschlim­me­rung der Krank­heit vorliegt. Auch wenn keine medizi­ni­sche Behand­lungs­pflege angezeigt ist, ist der Anspruch gegeben und gilt beispiels­weise nach einer ambulan­ten Opera­tion oder Kranken­haus­be­hand­lung sowie nach einem Kranken­haus­auf­ent­halt.

Quelle: G‑BA