Vor kurzem hat der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G‑BA) neue Regelun­gen der Häusli­chen Kranken­pflege beschlos­sen, die Leistun­gen der Kompres­si­ons­the­ra­pie beinhal­ten. Darüber hinaus wurde die Häusli­che Kranken­pflege-Richt­li­nie (HKP-RL) um den gesetz­li­chen Anspruch auf Unter­stüt­zungs­pflege ausge­wei­tet. Wenn die Ergän­zun­gen seitens des Bundes­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit nicht beanstan­det werden und im Bundes­an­zei­ger veröf­fent­licht werden, tritt die Neure­ge­lung in Kraft.

Leistun­gen bei Kompres­si­ons­the­ra­pie

Künftig kann bereits ab der Kompres­si­ons­klasse I die Hilfe beim An- und Auszie­hen von ärztlich verord­ne­ten Kompres­si­ons­strümp­fen- oder strumpf­ho­sen in Anspruch genom­men werden. Dies gilt auch, wenn kein Bedarf an Grund­pflege besteht – zuvor war der grund­pfle­ge­ri­sche Versor­gungs­be­darf oder eine höherer Kompres­si­ons­klasse Voraus­set­zung dafür, dass die Leistung von der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung übernom­men wird. Die Anpas­sun­gen fallen in den Rahmen der HKP-RL und wurden Ende des Jahres 2017 vom G‑BA beschlos­sen.

„Mit der Änderung der Richt­li­nie zur häusli­chen Kranken­pflege können zukünf­tig auch Patien­tin­nen und Patien­ten versorgt werden, die nur eine niedrig­klas­sige Kompres­si­ons­the­ra­pie benöti­gen, aber nicht in der Lage sind, die ärztlich verord­ne­ten Kompres­si­ons­strümpfe oder ‑strumpf­ho­sen selbstän­dig an- und auszu­zie­hen“, erklärte Prof. Josef Hecken, unpar­tei­ischer Vorsit­zen­der des G‑BA.

Die Hilfe beim An- und Auszie­hen nicht ärztlich verord­ne­ter Stütz- oder Antithrom­bo­sestrümpfe bleibt hinge­gen eine Maßnahme, die einen grund­pfle­ge­ri­schen Versor­gungs­be­darf voraus­setzt.

Unter­stüt­zungs­pflege

In das HKP-RL aufge­nom­men wurde der gesetz­li­che Anspruch auf die sogenannte Unter­stüt­zungs­pflege. Demnach können künftig Leistun­gen der Grund­pflege und der hauswirt­schaft­li­chen Versor­gung verord­net werden, wenn eine schwere Krank­heit oder eine akute Verschlim­me­rung einer Krank­heit vorliegt.

Dies gilt auch, wenn keine medizi­ni­sche Behand­lungs­pflege angezeigt ist und kann beispiels­weise nach einem Kranken­haus­auf­ent­halt, einer ambulan­ten Opera­tion oder ambulan­ten Kranken­haus­be­hand­lung gegeben sein.

Zum Hinter­grund: Die Häusli­che Kranken­pflege-Richt­li­nie

Die HKP-Richt­li­nie beinhal­tet einen Katalog von Maßnah­men, die ärztlich verord­net und erbracht werden können und von der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung übernom­men werden. Im Rahmen der Richt­li­nie bestimmt der G‑BA die Dauer der Leistun­gen und die Geneh­mi­gung durch die Kranken­kas­sen. Grund­lage dafür sind § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und Absatz 7 SGB V sowie § 37 SGB V.

Quelle: G‑BA