Vor kurzem hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) neue Regelungen der Häuslichen Krankenpflege beschlossen, die Leistungen der Kompressionstherapie beinhalten. Darüber hinaus wurde die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) um den gesetzlichen Anspruch auf Unterstützungspflege ausgeweitet. Wenn die Ergänzungen seitens des Bundesministeriums für Gesundheit nicht beanstandet werden und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, tritt die Neuregelung in Kraft.
Leistungen bei Kompressionstherapie
Künftig kann bereits ab der Kompressionsklasse I die Hilfe beim An- und Ausziehen von ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfen- oder strumpfhosen in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch, wenn kein Bedarf an Grundpflege besteht – zuvor war der grundpflegerische Versorgungsbedarf oder eine höherer Kompressionsklasse Voraussetzung dafür, dass die Leistung von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen wird. Die Anpassungen fallen in den Rahmen der HKP-RL und wurden Ende des Jahres 2017 vom G‑BA beschlossen.
„Mit der Änderung der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege können zukünftig auch Patientinnen und Patienten versorgt werden, die nur eine niedrigklassige Kompressionstherapie benötigen, aber nicht in der Lage sind, die ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfe oder ‑strumpfhosen selbständig an- und auszuziehen“, erklärte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G‑BA.
Die Hilfe beim An- und Ausziehen nicht ärztlich verordneter Stütz- oder Antithrombosestrümpfe bleibt hingegen eine Maßnahme, die einen grundpflegerischen Versorgungsbedarf voraussetzt.
Unterstützungspflege
In das HKP-RL aufgenommen wurde der gesetzliche Anspruch auf die sogenannte Unterstützungspflege. Demnach können künftig Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung verordnet werden, wenn eine schwere Krankheit oder eine akute Verschlimmerung einer Krankheit vorliegt.
Dies gilt auch, wenn keine medizinische Behandlungspflege angezeigt ist und kann beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder ambulanten Krankenhausbehandlung gegeben sein.
Zum Hintergrund: Die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie
Die HKP-Richtlinie beinhaltet einen Katalog von Maßnahmen, die ärztlich verordnet und erbracht werden können und von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Im Rahmen der Richtlinie bestimmt der G‑BA die Dauer der Leistungen und die Genehmigung durch die Krankenkassen. Grundlage dafür sind § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und Absatz 7 SGB V sowie § 37 SGB V.
Quelle: G‑BA