Immerhin feiern ihn die einen ja als Meilenstein, während die andern ihn als Frontalangriff auf den Arztberuf verteufeln. Hitzige Debatten auf Kongressen und eine Vielzahl an Zeitschriftenartikeln und Stellungnahmen zeugen davon. Einzig Modellvorhaben gab es bislang noch nicht.
Aber dazu bräuchte es ja auch die Heilkundeübertragungsrichtlinie. Und nun ist sie endlich da – und so ist dann wenigstens etwas im „Jahr der Pflege“ für die Pflege bewegt worden. Oder etwa nicht?
Zumindest eines scheint inzwischen klar zu sein: die auf den oben genannten Wegen lange Zeit nachzuverfolgende „Schlacht“ um die Form der Tätigkeitsübertragung – Delegation oder Substitution – hat nach Punkten die Ärzteschaft für sich entscheiden können. Deutlich ist zu erkennen, dass der unlängst auf dem 114. Deutschen Ärztetag getroffene Entschluss (Top 1–19, 1–28), die Substitution kategorisch abzulehnen und die Delegation als einziges Übertragungsmodell zu erklären, in die Richtlinie eingeflossen ist.
Dass in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/7439, S. 97) zum § 63 Absatz 3c SGB V unmissverständlich von einer Erbringung ärztlicher Leistungen „ohne vorherige ärztliche Veranlassung“ gesprochen wird, scheint dabei wohl nicht zu stören. Da verspricht die Lektüre der Beschlussbegründung (die sogenannten „Tragenden Gründe“) recht spannend zu werden.
Aber auch abseits von der Frage, ob sich die Richtlinie inhaltlich mit dem gesetzgeberischen Willen deckt – das Abstellen auf die Delegation beschreibt den bereits existierenden Status quo zwischen Ärzten und Pflegenden – und bietet damit eigentlich keinen ausreichenden Grund zur Durchführung von neuen Modellvorhaben, die auf die Weiterentwicklung des Gesundheitssystems abzielen. Oder anders ausgedrückt: Hier wird nur alter Wein durch neue Schläuche gegossen.
Aber vielleicht liegt das Problem ja auch ganz woanders. Nach einem Bericht in der Oktober-Ausgabe der Zeitschrift „Klartext“ wünschte KBV-Vorstand Dr. Carl-Heinz Müller die Einbeziehung von Medizinischen Fachangestellten in die Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c SGB V und begründet dies unter anderem mit „Wir als Ärzte haben Vertrauen in Sie.“
In der Umkehr folgt daraus nichts anderes, als dass man den Pflegenden kein Vertrauen schenkt. Schade eigentlich.