Link zum Video: https://www.facebook.com/offiziellvolkergrosskopf/videos/628863217601434/
In diesem Videobeitrag räumen Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Großkopf und die Pflegefachkraft Martina Lacher mit Mythen auf, die sich um die Schmerztherapie bei Patienten ranken.
Und zwar hat Martina Lacher, entgegen der Annahme, dass Schmerzmedikamente wie beispielsweise Morphine zu einer Atemdepression bei den Patienten und somit zu einer Lebensverkürzung führen können, wichtige Einwände hervorgebracht, die sie aus dem Buch „Schmerz Los Werden“ von Prof. Dr. Sven Gottschling entnommen hat:
- Zunächst einmal muss zwischen Atemdepression und Atemnot unterschieden werden.
- Ist ein Patient hochdosiert mit Morphin eingestellt, ist seine Angst zu ersticken, erheblich reduziert und deshalb atmet er in der Regel ruhiger. Hierbei handelt es sich aber keineswegs, wie häufig angenommen, um Atemnot.
- Vielmehr bedeutet eine zu geringe beziehungsweise falsche Medikamenteneinstellung eine so enorme Stresssituation und Belastung für den unter stärksten Schmerzen leidenden Patienten, dass seine Lebensqualität deutlich vermindert und seine Lebensdauer sogar verkürzt werden kann. Eine richtige Medikamenteneinstellung in der Schmerztherapie kann sich also lebensverlängernd auswirken und nicht lebensverkürzend, wie es häufig aufgrund der oft vermeintlichen Atemnot durch den Einsatz von Morphinen vermutet wird.
Nicht adäquate Schmerztherapie als Körperverletzung
Eine Patientenverfügung sollte außerdem unbedingt den Hinweis enthalten, dass eine Schmerztherapie nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Forschung verlangt wird, rät Prof. Großkopf eindringlich – insbesondere natürlich vor dem Hintergrund, dass eine adäquate Schmerztherapie sogar zu einer Lebensverlängerung führen kann. „Sie haben einen Anspruch darauf, schmerzfrei, soweit das möglich ist, gehalten zu werden“, erklärt Prof. Großkopf. Ferner ist dieses Recht auf eine adäquate Schmerztherapie auch grundrechtlich gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) verbrieft. Wird keine adäquate Schmerztherapie beim Patienten durchgeführt, handelt es sich um Körperverletzung durch Unterlassen gemäß § 13 in Verbindung mit § 223 StGB.