Am 28. April 2020 ist die neue Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten und in Verbindung damit auch der neue Bußgeldkatalog. Unter anderem geht die neue Straßenverkehrordnung härter gegen Tempolimitverstöße und Fehlverhalten bei Rettungsgassen vor, aber auch in Sachen Halte-und Parkverbot gibt es neue Regelungen. Und genau diese interessieren uns in diesem Artikel, denn davon sind schließlich auch Ärzte und ambulante Dienste betroffen, die ihre Hausbesuche bei den Patienten tätigen. Gerade innerhalb der Stadt kann für sie die Parkplatzsuche zu einer echten Herausforderung werden. In der Eile wird dann schnell mal ein Halte- oder Parkverbot missachtet, um nicht unnötig Zeit beim Patienten zu verlieren. Wer aber die diesbezüglichen Regeln und die damit verbundenen Strafen kennt, fährt das ein oder andere Mal vielleicht doch einmal mehr um den Block, um einen freien Parkplatz zu finden:
Park- und Halteverbote nach der neuen StVO
- Bislang durften Autos noch bis zu drei Minuten auf Schutzstreifen für den Radverkehr (gestrichelte weiße Trennlinie zwischen Rad- und Autoverkehr) halten. Da dadurch Radfahrer oftmals den Schutzstreifen nicht in vollem Umfang nutzen konnte, wurde hier ein generelles Halteverbot eingeführt. Das Parken auf den Schutzstreifen war ohnehin bereits verboten.
- Vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen wurde das Parkverbot ausgeweitet: Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen ist in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender Radweg vorhanden ist. Auf diese Weise soll die Sicherheit insbesondere von Radfahrern erhöht werden.
Mit diesen Geldbußen muss man bei Verstößen rechnen
- die Geldbußen für Verstöße gegen die Park- und Halteverbote sind deutlich angestiegen. Für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen und nun auch für das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen sind die Geldbußen von 15 Euro auf bis zu 110 Euro erhöht worden.
- Sogar ein Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister kann bei schweren Verstößen drohen. Und zwar dann, wenn durch das unerlaubte Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Schutzstreifen bzw. auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gar gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.
- Das unberechtigte Parken auf einen Schwerbehinderten-Parkplatz ist von 35 Euro auf 55 Euro erhöht worden.
- Außerdem wurde ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge eingeführt (Verwarngeld: 55 Euro).
- Auch die Geldbuße für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve wurde von 15 auf 35 Euro angehoben.
- Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird jetzt statt bis zu 15 Euro mit einer Sanktion bis zu 25 Euro geahndet.
Stellt sich nunmehr die Frage, ob diese Regelungen auch beispielsweise für Ärzte gelten, die ihren Patienten einen Hausbesuch abstatten. Tatsächlich sind im Gesetz des deutschen Verkehrsrecht keine spezifischen Sonderregelungen für Ärzte aufgenommen. Dass die Parkplatzsuche aber ein generelles Problem für Gesundheitspersonal darstellt, ist jedoch allgemein bekannt. Zumindest bedingt kann man sich hier auf andere Wege helfen:
Sondersituation Notfalleinsatz
Zunächst einmal ist zwischen einem Notfalleinsatz und einem regulären Hausbesuch zu unterscheiden. Ist ein Arzt in einem dringenden Notfalleinsatz unterwegs, das heißt befindet er sich gegenwärtig in einer Situation bei der unmittelbar Gefahr für Leib und Leben des Patienten droht, und ist diese Gefahr nur abwendbar, wenn eine Rechtsverletzung begangen wird (hier: Missachtung eines Halte- und Parkverbots), so kann sich der Arzt auf das Vorliegen eines rechtfertigen Notstandes gemäß § 16 OWiG – Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – berufen. In diesem Falle sind die Interessen des Einzelnen (Leben und Gesundheit des Patienten) gegenüber denen des Staates (Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs) abzuwägen.
Um gegenüber den Ordnungsbehörden das Vorliegen eines rechtfertigen Notstandes anzuzeigen, sehen die Ziffern 145, 146 VwV-StVO zu § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO die Möglichkeit vor, dass die zuständigen Länderärztekammern ein sogenanntes „Arzt-Notfall-Schild“ ausstellen können. Dieses ist dann gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Die Benutzung eines solchen Schildes ist insbesondere dann anzuraten, wenn man als Arzt besonders häufig zu Notfalleinsätzen gerufen wird.
Keine Ausnahmen für regulären Hausbesuch
Ein anderer Sachverhalt liegt vor, wenn sich der Arzt unterwegs zu normalen Hausbesuchen befindet. Hier werden Ärzte genauso behandelt wie alle anderen Verkehrsteilnehmer, das heißt stellen sie sich mit ihren Pkw in ein Park- und Halteverbot, muss mit einem Strafzettel gerechnet werden.
Sofern regelmäßig viele und eilige Hausbesuche durchgeführt werden, erscheint es sinnvoll bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zum Halte- und Parkverbot gemäß § 46 Absatz 1 Ziffer 3 StVO zu beantragen. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Parkerleichterung, die aber nur an bestimmte Antragsteller ausgestellt wird. Ob man zum Kreis der möglichen Antragsteller gehört und für welche Bereiche die Ausnahmeregelung genau gilt (zum Beispiel Parken im Bereich eines Zonenhalteverbots, Parken an Parkscheinautomaten ohne Gebühr und Zeitbegrenzung usw.), ist von Bundesland zu Bundesland verschieden.