Bei dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz ist 2017 eine Klage einer ausgebildeten Krankenpflegerin gegen ihre Pflichtmitgliedschaft in der rheinland-pfälzischen Landespflegekammer eingegangen. Die Klägerin, tätig in einem Unternehmen mit Geschäftsfeld im Bereich Krankenhäuser und Hospize, leistet die Mitgliedsbeiträge in der Pflegekammer seit ihrer Gründung im Jahr 2015. Da sie allerdings im ersten Halbjahr 2017 nur zu 50 % und im Juli und August nur zu 15 % pflegerische Leistungen erbracht hat, forderte sie eine Rückerstattung von gezahlten Beiträgen in diesem Zeitraum. Zudem kündigte sie ihre Mitgliedschaft, mit der Angabe, dass sie ab September 2017 im medizinisch-technischen Dienst tätig sein werde.
Ihre Beiträge wurden seitens der Kammer angepasst, hingegen wurde die Kündigung abgelehnt. Grund sei unter anderem, dass eine Mitgliedschaft auch dann vorgesehen sei, wenn in der jeweiligen Tätigkeit berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse angewendet werden. Aufgrund der Ausbildung als Krankenpflegerin verfügt die Klägerin über solche Kenntnisse und wendet sie auch in ihrer Tätigkeit bei dem medizinisch-technischen Dienst an – so die Argumente der Kammer.
Die gelernte Krankenpflegerin ist kein Pflichtmitgleid mehr
Hiergegen richtete sich die Klage der gelernten Krankenpflegerin, die im Urteil vom 9. März 2018 Erfolg hatte (Az.: 5 K 1084/17.KO). Demzufolge ist die Klägerin kein Pflichtmitglied in der Pflegekammer, da ihre jetzige Tätigkeit keine ausreichende Nähe zur Krankenpflege aufweist, wenngleich ihre erlernten Kenntnisse aus der Ausbildung eine gewisse Rolle für die Ausübung ihrer dortigen Tätigkeit spielen. Sie kommt jedoch ingesamt eher einer medizinischen Fachangestellten gleich und laut Stellenausschreibung übernimmt sie Aufgaben wie beispielsweise das Erstellen von Belastungs- und Langzeit-EKGs, Langzeitblutdruckmessungen und Schrittmacherkontrollen. Hierbei liegt kein primär pflegerischer Schwerpunkt vor, sodass der Austritt aus der Pflegekammer für rechtens erklärt wurde.
Die Berufung wurde zugelassen, der Rechtsstreit kann dem entsprechend vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz fortgesetzt werden. Auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Themas wurde die Berufung zugelassen, heißt es in der Pressemitteilung des VG Koblenz.