Ein Kranken­haus unter kirch­li­cher Träger­schaft kann sein Pflege­per­so­nal verpflich­ten, während der Arbeit das Tragen eines Kopftu­ches zu unter­las­sen. Der Grund hierfür ist die Loyali­täts­pflicht der Arbeit­neh­mer zu der Einrich­tung, die sich nach außen bewusst als christ­li­ches Haus definiert. Nach dem Arbeits­ge­richt Bochum (Az.: 3 Ca 1757/17) wies auch das Landes­ar­beits­ge­richt Hamm (Az.: 18 Sa 639/18) die Klage einer musli­mi­schen Kranken­pfle­ge­rin auf rückwir­kende Gehalts­zah­lung ab.

Die Kranken­pfle­ge­rin, die in einem evange­li­schen Kranken­haus arbei­tete, war zunächst von 2006 bis 2009 knapp drei Jahre in Eltern­zeit gewesen, und im Anschluss mehr als ein Jahr arbeits­un­fä­hig erkrankt. Im April 2010 wandte sie sich zwecks Wieder­ein­glie­de­rung an ihren Arbeit­ge­ber, ein Klini­kum unter Träger­schaft der Diako­nie Rhein­land-Westfa­len-Lippe e.V. Hierbei teilte sie gleich­zei­tig mit, dass sie zukünf­tig aus religiö­sen Gründen während der Arbeit ein Kopftuch tragen wolle. Das Kranken­haus lehnte das Ansin­nen mit Verweis auf die Kleider­ord­nung des Hauses und die Satzungs-Statu­ten ab. In jenen ist ausdrück­lich von der „prakti­schen Betäti­gung christ­li­cher Nächs­ten­liebe“ sowie die „christ­li­che Grund­hal­tung“ die Rede, an der alle Mitar­bei­ter der Stiftung gebun­den seien.

Der Annah­me­ver­zug greift in diesem Fall nicht

Auch auf ein wieder­hol­tes Angebot der Kranken­pfle­ge­rin, ihren Dienst wieder­auf­zu­neh­men, entgeg­nete das Kranken­haus, das Arbeits­an­ge­bot sei nicht ordnungs­ge­mäß erfolgt. Die Frau sah das Klini­kum nun im sogenann­ten Annah­me­ver­zug: Sie hätte ja einen Arbeits­ver­trag gehabt und habe für ihre Tätig­keits-Aufnahme bereit gestan­den, das Klini­kum sie aber nicht arbei­ten lassen. So forderte sie für die dreiein­halb Jahre von Februar 2011 bis Oktober 2014 nun 104.558,76 Euro rückwir­ken­des Gehalt.

Das Gericht schloss sich jedoch der Bewer­tung des Klini­kums an, die Kläge­rin habe ihre Arbeits­leis­tung „nicht ordnungs­ge­mäß in der rechten Weise angebo­ten“, was Voraus­set­zung für einen Annah­me­ver­zug des Arbeit­ge­bers wäre. Die angemes­sene Kleidung sei als vertrag­li­che Neben­pflicht zu werten. Denn nicht-christ­li­che Mitar­bei­ter müssten sich zumin­dest neutral zu ihrem Arbeit­ge­ber verhal­ten. In diesem konkre­ten Streit­fall überwo­gen die Inter­es­sen der Einrich­tung gegen­über denje­ni­gen der klagen­den Kranken­pfle­ge­rin. Es komme im Übrigen auch nicht darauf an, ob es anderswo vielleicht evange­li­sche Häuser gebe, die das Kopftuch zulie­ßen. Das Kopftuch als Glaubens­be­zeu­gung für eine andere Religion verletze die gefor­derte Neutra­li­tät, und das müsse das Klini­kum nicht hinneh­men.

Quelle: LAG Hamm vom 8. Novem­ber 2018 – 18 Sa 639/18 = RDG 2019, S. 75–78.