Ein Krankenhaus unter kirchlicher Trägerschaft kann sein Pflegepersonal verpflichten, während der Arbeit das Tragen eines Kopftuches zu unterlassen. Der Grund hierfür ist die Loyalitätspflicht der Arbeitnehmer zu der Einrichtung, die sich nach außen bewusst als christliches Haus definiert. Nach dem Arbeitsgericht Bochum (Az.: 3 Ca 1757/17) wies auch das Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 18 Sa 639/18) die Klage einer muslimischen Krankenpflegerin auf rückwirkende Gehaltszahlung ab.
Die Krankenpflegerin, die in einem evangelischen Krankenhaus arbeitete, war zunächst von 2006 bis 2009 knapp drei Jahre in Elternzeit gewesen, und im Anschluss mehr als ein Jahr arbeitsunfähig erkrankt. Im April 2010 wandte sie sich zwecks Wiedereingliederung an ihren Arbeitgeber, ein Klinikum unter Trägerschaft der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. Hierbei teilte sie gleichzeitig mit, dass sie zukünftig aus religiösen Gründen während der Arbeit ein Kopftuch tragen wolle. Das Krankenhaus lehnte das Ansinnen mit Verweis auf die Kleiderordnung des Hauses und die Satzungs-Statuten ab. In jenen ist ausdrücklich von der „praktischen Betätigung christlicher Nächstenliebe“ sowie die „christliche Grundhaltung“ die Rede, an der alle Mitarbeiter der Stiftung gebunden seien.
Der Annahmeverzug greift in diesem Fall nicht
Auch auf ein wiederholtes Angebot der Krankenpflegerin, ihren Dienst wiederaufzunehmen, entgegnete das Krankenhaus, das Arbeitsangebot sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Frau sah das Klinikum nun im sogenannten Annahmeverzug: Sie hätte ja einen Arbeitsvertrag gehabt und habe für ihre Tätigkeits-Aufnahme bereit gestanden, das Klinikum sie aber nicht arbeiten lassen. So forderte sie für die dreieinhalb Jahre von Februar 2011 bis Oktober 2014 nun 104.558,76 Euro rückwirkendes Gehalt.
Das Gericht schloss sich jedoch der Bewertung des Klinikums an, die Klägerin habe ihre Arbeitsleistung „nicht ordnungsgemäß in der rechten Weise angeboten“, was Voraussetzung für einen Annahmeverzug des Arbeitgebers wäre. Die angemessene Kleidung sei als vertragliche Nebenpflicht zu werten. Denn nicht-christliche Mitarbeiter müssten sich zumindest neutral zu ihrem Arbeitgeber verhalten. In diesem konkreten Streitfall überwogen die Interessen der Einrichtung gegenüber denjenigen der klagenden Krankenpflegerin. Es komme im Übrigen auch nicht darauf an, ob es anderswo vielleicht evangelische Häuser gebe, die das Kopftuch zuließen. Das Kopftuch als Glaubensbezeugung für eine andere Religion verletze die geforderte Neutralität, und das müsse das Klinikum nicht hinnehmen.
Quelle: LAG Hamm vom 8. November 2018 – 18 Sa 639/18 = RDG 2019, S. 75–78.