Sachverhalt
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Frau aus dem Münsterland, die im Jahr 2006 eine heterologische Insemination in einer Gemeinschaftspraxis in Münster hat durchführen lassen. Sie bekam im darauf folgenden Jahr das Kind, das von ihrer Lebenspartnerin als gemeinschaftliches Kind angenommen wurde. Die künstliche Befruchtung erfolgte mit Samen eines unbekannten Spenders.
Da sich die Klägerin ein weiteres Kind wünschte, wendete sie sich erneut an die Gemeinschaftspraxis. Sie wollte, dass die zweite heterologische Insemination mit dem Sperma des gleichen Spenders durchgeführt wird, um zwei Vollgeschwister als Kinder haben zu können. Aufgrund unterschiedlicher Blutgruppen ihrer Kinder, erkundigte sie sich 2010 in der Praxis nach dem Vater ihrer Kinder und musste 2011 erfahren, dass sie nicht von dem gleichen Samenspender stammen.
Sie legte Klage gegen die Gemeinschaftspraxis ein und verlangte Schadensersatz. Ihr zufolge hat die Information, dass ihre Kinder von verschiedenen Vätern abstammen, depressive Episoden, Schuldgefühle und körperlich-psychische Belastungen hervorgerufen. Dadurch hat sie psychologische Unterstützung in Anspruch nehmen müssen. Die Beklagte entgegnete, dass ihr gesundheitlicher Zustand andere Gründe habe, wie beispielsweise die Trennung von ihrer Lebensgefährtin.
Entscheidung
Bereits das Landgericht Münster hatte entschieden, dass die gesundheitlichen Probleme der Klägerin durchaus auf den Umstand zurückzuführen ist, dass ihre beiden Kinder nicht von demselben Vater stammen. Das Landgericht stützte sich dabei unter anderem auf Auswertungen der Psychotherapeutin, die die Klägerin behandelte. Daher wurde der Klägerin ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro zugesprochen. Es folgte ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm, welches im Urteil vom 19.2.2018 die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hat (Az.: 3 U 66/16), sodass die beklagte Gemeinschaftspraxis zur Zahlung des Schmerzensgeldes in voller Höhe verpflichtet ist.
Quelle: OLG Hamm