Eine Klinikbetreiberin stritt mit ihrem Betriebsrat gerichtlich darüber, ob die vom Betriebsrat festgesetzte Zahl von Pflegefachkräften für die Schichtbesetzung rechtens ist. Im Frühjahr 2013 wurde eine Einigungsstelle zum Arbeits- und Gesundheitsschutz gebildet, da sich die Arbeitgeberin und der Betriebsrat schon des Öfteren wegen der Personalmindestbesetzung auf bestimmten Stationen gestritten haben.
Insgesamt drei Gutachten zur Belastungs- und Gefährdungssituation des Pflegepersonals wurden im Rahmen des Einigungsverfahrens eingeholt, allerdings konnten sich die Beteiligten nicht auf eine Bewertung der Ergebnisse einigen. Daher setzte die Einigungsstelle im Dezember 2016 eine bestimmte Fachkraftzahl für bestimmte Schichtsituationen fest. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Arbeitgeberin.
Entgegen dem Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel wurde in zweiter Instanz von dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden, dass die gemachten Vorgaben für die Personalmindestbesetzung nicht rechtmäßig sind.
AG Kiel: Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
Das Arbeitsgericht (AG) Kiel berief sich auf die jeweiligen Gutachten, denen zufolge die psychische und physische Belastungsgrenze der Fachkräfte in Krisensituationen mit Wahrscheinlichkeit überschritten werde – beispielsweise bei Patienten mit erhöhtem Pflegebedarf oder bei Vorliegen von Komplikationen. Eines der Gutachten beinhaltete zudem eine wissenschaftlich fundierte Berechnungsweise dazu, wie man den Belastungen mit entsprechenden Arbeitsbedingungen begegnen kann.
Laut dem Kieler Beschluss hat der Betriebsrat zunächst einmal ein „erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz“, das sich aus § 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG ergibt. Dies gelte auch in diesem Fall, bei dem konkrete Gefährdungen durch eine Gefährdungsbeurteilung festgestellt worden sind. Die Vorgaben zur Personalbesetzung seien eine durchaus vertretbare Maßnahme, die auch von einer Einigungsstelle entschieden werden kann.
Zwar steht diese Regelung mit der unternehmerischen Freiheit (Artikel 12 Grundgesetz) in Konflikt, allerdings überwiegt in diesem Fall das Grundrecht des Arbeitnehmers auf körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 GG und Artikel 31 der EU-Grundrechte-Charta.
LAG: Gefährdungen müssen feststehen
Nun hat das LAG Schleswig-Holstein als nächst höhere und zweite Instanz eine gegenteilige Entscheidung getroffen. Es wurde angeführt, dass der Arbeitgeber erst den Handlungsmitbestimmungen des Betriebsrates unterlegen ist, wenn Gefährdungen tatsächliche feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festgestellt sind. Die Beurteilung, ob eine Gefährdung vorliegt, obliegt nicht der Einigungsstelle. Sie überschritt „formal ihre Kompetenz“, heißt es in der Pressemitteilung zur Entscheidung des Gerichts. Schließlich habe sie ihre Entscheidung auf unzulässige Feststellungen zu bestehenden Gefährdungen begründet. Außerdem hat der Betriebsrat keine Mitbestimmung in Bezug auf die Personalplanung des Arbeitgebers. Letztlich müsse der Schutz vor Belastung der Arbeitnehmer durch andere Maßnahmen erzielt werden, etwa auf organisatorischer Ebene.
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LAG Schleswig-Holstein kann noch eingelegt werden, er ist also noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Justiz SH