„Bisher kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber schwangere Ärztinnen in ein Beschäftigungsverbot drängen, ohne dass dafür ein Sachgrund vorliegt bzw. eine Anpassung der Arbeitsbedingungen in Erwägung gezogen wurde. Das neue Mutterschutzrecht schafft mit seinen Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung in dieser Hinsicht mehr Flexibilität“, erklärte Dr. Susanne Johna, Bundesvorstandsmitglied des Marburger Bundes.
Kein Verlust von Weiterbildungszeiten während der Schwangerschaft
Der Bundestag hat am Donnerstag, 30. März 2017, der Ausweitung des Mutterschutzes auch auf Schülerinnen und Studentinnen zugestimmt. Die Abgeordneten stimmten mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegen das Votum der Fraktion Die Linke für einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung in geänderter Fassung zur Neuregelung des Mutterschutzrechts.
Der Arbeitgeber sei nunmehr verpflichtet, der Schwangeren ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten. „Die Arbeitgeber sind mehr denn je aufgefordert, die Arbeitsplätze so zu gestalten, dass es zu keinen Gesundheitsgefährdungen kommt. Insbesondere bei Ärztinnen, die sich in der Weiterbildung zum Facharzt befinden, sollte der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob bei Vorkehrung entsprechender Schutzmaßnahmen Weiterbildungsinhalte erbracht werden können“, sagte Johna. Junge Ärztinnen kritisieren häufig den „Verlust“ von Weiterbildungszeiten während der Schwangerschaft: Vielfach werden schwangere Ärztinnen auf Tätigkeiten verwiesen, die für die Weiterbildung nicht angerechnet werden können.
Kündigungsschutz für Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden
Ziel des Gesetzentwurfs zur Novellierung des Mutterschutzrechts ist eine Ausweitung des Mutterschutzes auch auf Schülerinnen und Studentinnen. Danach können sie zukünftig während des Mutterschutzes für verpflichtende Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika Ausnahmen beantragen, ohne deswegen Nachteile zu erleiden. Zudem soll für Frauen nach der Geburt eines behinderten Kindes die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen verlängert werden.
Neu in das Mutterschutzgesetz aufgenommen werden soll ein Kündigungsschutz für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Mit der Gesetzesnovelle wird auch die Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz in das Mutterschutzgesetz integriert.
Quelle: Marburger Bund, Deutscher Bundestag