Keine Fristverlängerung für Verbandmittel der Anlage 3
Keine Frist­ver­län­ge­rung für Verband­mit­tel der Anlage 3

Bis zur anste­hen­den Neuwahl werden voraus­sicht­lich keine wesent­li­chen Geset­zes­vor­ha­ben mehr umgesetzt. Dies hat gravie­rende Auswir­kun­gen auf verschie­dene Berei­che des öffent­li­chen Lebens. Mithin ist auch das das Gesund­heits­we­sen und insbe­son­dere die Wundver­sor­gung hiervon betrof­fen.

Auswir­kun­gen durch das Nicht-Inkraft­tre­ten des Gesund­heits­ver­sor­gungs­stär­kungs­ge­set­zes

Beson­ders einschnei­dend für die Wundver­sor­gung ist das Nicht-Inkraft­tre­ten des Gesund­heits­ver­sor­gungs­stär­kungs­ge­set­zes (GVSG). In diesem Gesetz war eine dringend benötigte Frist­ver­län­ge­rung für die Vorlage des Wirksam­keits­nach­wei­ses von immuno­lo­gisch, pharma­ko­lo­gisch und metabo­lisch wirken­den Verband­mit­teln um weitere 18 Monate vorge­se­hen. Durch das Schei­tern des Geset­zes entfällt diese Verlän­ge­rung.

Mithin endet wohl mit sehr großer Wahrschein­lich­keit am 2. Dezem­ber 2024 die Erstat­tungs­fä­hig­keit für die nicht physi­ka­lisch wirken­den Verband­mit­tel. Dies kann zu erheb­li­chen Versor­gungs­lü­cken für Patien­tin­nen und Patien­ten führen, da in der Praxis bewährte und durch Anwen­dungs­be­ob­ach­tun­gen bestä­tigte Behand­lungs­me­tho­den plötz­lich nicht mehr zur Verfü­gung stehen.

Das Fehlende Studi­en­de­signs des G‑BA und die Notwen­dig­keit einer Frist­ver­län­ge­rung

Die Situa­tion wird zusätz­lich dadurch verschärft, dass der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G‑BA) bislang noch kein Studi­en­de­sign für den evidenz­ba­sier­ten Wirksam­keits­nach­weis der betrof­fe­nen Verband­mit­tel vorge­legt hat. Die Veröf­fent­li­chung dieses Studi­en­de­signs ist erst für das Frühjahr 2025 geplant, und die Endpunkte der erfor­der­li­chen Studien sind noch nicht festge­legt.

Ohne klare Vorga­ben ist es den Unter­neh­men nahezu unmög­lich, quali­ta­tiv hochwer­tige Studien zu erstel­len, die den Anfor­de­run­gen des G‑BA entspre­chen. Eine Frist­ver­län­ge­rung ist daher zwingend erfor­der­lich, um den Unter­neh­men die Möglich­keit zu geben, die gefor­der­ten evidenz­ba­sier­ten Nachweise zu erbrin­gen.

Konse­quen­zen für die Behand­lung infizier­ter Wunden

Die fehlende Verfüg­bar­keit der bisher genutz­ten Verband­mit­tel wirft dringende Fragen auf, wie infizierte Wunden ab dem 2. Dezem­ber 2024 adäquat behan­delt und versorgt werden sollen. Gibt es physi­ka­lisch wirkende Verband­mit­tel, die eine vergleich­bare Wirksam­keit aufwei­sen? Oder muss verstärkt auf syste­mi­sche Antibio­ti­ka­the­ra­pien zurück­ge­grif­fen werden, was wiederum das Risiko von Resis­tenz­ent­wick­lun­gen erhöhen würde?

Die Unsicher­heit in der Behand­lung könnten zu länge­ren Heilungs­pro­zes­sen und einer Verschlech­te­rung der Patien­ten­ver­sor­gung führen. Dies gilt es zwingend zu vermei­den.

Fazit

Die aktuelle Situa­tion stellt die Wundver­sor­gung in Deutsch­land vor große Heraus­for­de­run­gen. Viele Fragen bleiben unbeant­wor­tet und erfor­dern dringend Lösun­gen. Es darf nicht sein, dass politi­sche Unstim­mig­kei­ten und Verzö­ge­run­gen die Gesund­heits­ver­sor­gung gefähr­den. Die Politik darf sich jetzt nicht für Monate aus der Verant­wor­tung ziehen. Es ist von entschei­den­der Bedeu­tung, dass schnellst­mög­lich Lösun­gen gefun­den werden, um Versor­gungs­brü­che zu vermei­den und die bestmög­li­che Versor­gung der Patien­tin­nen und Patien­ten zu gewähr­leis­ten.

FAQ

Was passiert, wenn das Gesund­heits­ver­sor­gungs­stär­kungs­ge­setz (GVSG) nicht in Kraft tritt?

Wenn das GVSG nicht in Kraft tritt, entfällt die vorge­se­hene Frist­ver­län­ge­rung für den Nachweis der Wirksam­keit immuno­lo­gisch, pharma­ko­lo­gisch und metabo­lisch wirken­der Verband­mit­tel. Ab dem 2. Dezem­ber 2024 endet daher die Erstat­tungs­fä­hig­keit dieser Produkte. Dies könnte zu erheb­li­chen Versor­gungs­lü­cken führen, da bewährte Behand­lungs­me­tho­den in der Wundver­sor­gung wegfal­len und Patien­ten auf Alter­na­ti­ven angewie­sen wären.

Welche Auswir­kun­gen hat das fehlende Studi­en­de­sign des G‑BA auf die Wundver­sor­gung?

Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G‑BA) hat bisher kein Studi­en­de­sign für den evidenz­ba­sier­ten Nachweis der Wirksam­keit der immuno­lo­gisch, pharma­ko­lo­gisch und metabo­lisch wirken­der Verband­mit­tel vorge­legt. Die Veröf­fent­li­chung eines solchen Studi­en­de­signs ist erst für das Frühjahr 2025 geplant. Ohne klare Vorga­ben können Unter­neh­men die gefor­der­ten Studien aller­dings kaum umset­zen, was den Wirksam­keits­nach­weis dieser Verband­mit­tel verzö­gert. Ohne Frist­ver­län­ge­rung drohen daher erheb­li­che Versor­gungs­lü­cken, die die Quali­tät der Wundbe­hand­lung beein­träch­ti­gen kann.