Liposuktion als Behandlungsmethode bei Lipödem.
Derzeit kann die Lispo­suk­tion nicht zulas­ten der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung erfol­gen. Bild: deborabalves/Pixabay.com

Die 1978 geborene Kläge­rin leidet unter einer krank­haf­ten Fettver­tei­lungs­stö­rung (Lipödem) und hat sich auf die Empfeh­lung ihrer behan­deln­den Ärzte hin für eine Fettab­sau­gung (Liposuk­tion) entschie­den. Da ihre Kranken­kasse die Kosten­über­nahme dieses chirur­gi­schen Eingriffs ablehnte, mit dem Hinweis auf alter­na­tive Behand­lungs­mög­lich­kei­ten durch eine Kompres­si­ons­the­ra­pie oder Lymph­drai­na­gen, legte die zu Behan­delnde Klage beim Sozial­ge­richt (SG) Detmold ein.

Die Behand­lungs­me­thode wird derzeit vom G‑BA geprüft

Die Klage blieb erfolg­los, die 3. Kammer des SG Detmold schloss sich der Einschät­zung der Kranken­kasse an. Grund war, dass es derzeit weder wissen­schaft­lich fundierte Aussa­gen zu Nutzen und Risiken noch belast­bare Studien zur Wirksam­keit der Liposuk­tion gibt. Ob die Liposuk­tion als Behand­lungs­me­thode alter­na­tiv zu konser­va­ti­ven Thera­pie­mög­lich­kei­ten in Frage kommt und zulas­ten der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung gehen soll, will der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G‑BA) prüfen. Der Beschluss, Studien zu Nutzen und Risiken der Liposuk­tion durch­zu­füh­ren, wurde erst kürzlich gefasst und eine entspre­chende Erpro­bungs­richt­li­nie vom G‑BA heraus­ge­ar­bei­tet. Noch liegen aller­dings keine Ergeb­nisse vor.

Darüber hinaus stütze sich das Gericht in seinem Urteil auf das „Gutach­ten zur Liposuk­tion bei Lip- und Lymph­öde­men“ der Sozial­me­di­zi­ni­schen Exper­ten­gruppe des MDK aus dem Jahr 2011, das 2014 aktua­li­siert wurde. Demnach könne nicht zugesagt werden, dass die Methode dem für eine Kranken­haus­be­hand­lung notwen­di­gen „Quali­täts­ge­bot des allge­mein anerkann­ten Standes der medizi­ni­schen Erkennt­nisse“ genüge. Außer­dem stelle das Lipödem keine „lebens­be­droh­li­che, regel­mä­ßig tödli­che Erkran­kung oder wertungs­mä­ßig vergleich­bar schwere Erkran­kung dar, für die eine allge­mein anerkannte, dem medizi­ni­schen Standard entspre­chende Leistung nicht zur Verfü­gung steht.“

Wie aus der Presse­mit­tei­lung des Gerichts hervor­geht, ist das Urteil vom 2.3.2017 (Az.: S 3 KR 604/15) noch nicht rechts­kräf­tig, Berufung kann einge­legt werden.

Quelle: SG Detmold