Als Patient hat man Anspruch auf mobili­täts­för­dernde und ‑erhal­tende Maßnah­men. Prof Dr. Volker Großkopf im Gespräch mit Herrn Hirsch über recht­li­che Rahmen­be­din­gun­gen und Patien­ten­rechte bezüg­lich des Behand­lungs­um­fangs und nicht erbrach­ten Pflege­leis­tun­gen.

Wichtig im dem Zusam­men­hang ist, dass die Behan­deln­den dem Patient als Vertrags­part­ner eine Behand­lung nach dem anerkann­ten Stand der Wissen­schaft und Forschung gemäß § 630a Absatz 2 BGB schul­den.

Die Frage, die nun geklärt werden muss: Gehört die Mobili­sa­tion auf die Toilette zum anerkann­ten Stand der pflege­ri­schen Wissen­schaft und Forschung?

Zu dieser Frage­stel­lung gibt es ein sehr infor­ma­ti­ves Video von Prof. Dr. Angelika Zegelin, welches Sie sich unbedingt anschauen sollten!