Als Patient hat man Anspruch auf mobilitätsfördernde und ‑erhaltende Maßnahmen. Prof Dr. Volker Großkopf im Gespräch mit Herrn Hirsch über rechtliche Rahmenbedingungen und Patientenrechte bezüglich des Behandlungsumfangs und nicht erbrachten Pflegeleistungen.
Wichtig im dem Zusammenhang ist, dass die Behandelnden dem Patient als Vertragspartner eine Behandlung nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft und Forschung gemäß § 630a Absatz 2 BGB schulden.
Die Frage, die nun geklärt werden muss: Gehört die Mobilisation auf die Toilette zum anerkannten Stand der pflegerischen Wissenschaft und Forschung?
Zu dieser Fragestellung gibt es ein sehr informatives Video von Prof. Dr. Angelika Zegelin, welches Sie sich unbedingt anschauen sollten!