Der 54-Jährige Kläger aus Breiden­bach litt unter akuten Hüftbe­schwer­den und suchte eine Klinik zur ärztli­chen Behand­lung auf. In der beklag­ten Klinik im Hochsauer­land­kreis erhielt er im August 2012 eine Injek­tion mit einem Corti­son-Präpa­rat in das linke Hüftge­lenk. Kurz nach der Injek­tion verspürte er neuro­lo­gi­sche Ausfälle im linken Bein und wendete sich an das Sekre­ta­riat des behan­deln­den Arztes. Welche Hinweise dem Patien­ten hierbei erteilt worden sind, ist strei­tig geblie­ben. Jeden­falls verließ er die Klinik nach seiner erfor­der­li­chen zweistün­di­gen Warte­frist, ohne zuvor noch bei einem Arzt gewesen zu sein. Nach der Autofahrt stürzte er, mit der Folge einer Fraktur des linken Außen­knö­chels – er musste sich anschlie­ßend mehre­ren statio­nä­ren Opera­tio­nen unter­zie­hen.

Er klagte auf Schadens­er­satz und verlangte ein Schmer­zens­geld von 25.000 Euro sowie auf Ersatz seines Verdienst­aus­falls nochmals in Höhe von 25.000 Euro. Als Begrün­dung führte er an, dass er aufgrund der neuro­lo­gi­schen Ausfälle gestürzt sei und nicht über die Folgen der Injek­tion, wie etwa seine Fahrun­tüch­tig­keit, aufge­klärt worden sei.

Die thera­peu­ti­sche Aufklä­rung soll den Heilerfolg gewähr­leis­ten

Sowohl vor dem Landge­richt Arnsberg als erste Instanz als auch vor dem Oberlan­des­ge­richt Hamm als zweite Instanz blieb der Kläger erfolg­los. Laut den Gerich­ten wurde der Patient nicht fehler­haft behan­delt. Eine Indika­tion für die Injek­tion war gegeben und ist außer­dem korrekt durch­ge­führt worden. Dass der Oberschen­kel­nerv für eine gewisse Zeit beein­träch­tigt wurde, war nicht zu verhin­dern. Laut Sachver­stän­di­gem bilde­ten sich außer­dem die dadurch auftre­ten­den Symptome nach einer Stunde zurück. Auch wurde ihm mitge­teilt, dass nach der zweistün­di­gen Warte­frist eine ärztli­che Kontrolle erfol­gen sollte. Er wurde deshalb von den Mitar­bei­tern auf dem Klinik­ge­lände gesucht, nachdem er die Klinik bereits verlas­sen hatte.

Der Kläger konnte nicht bewei­sen, dass die thera­peu­ti­sche Aufklä­rung fehler­haft verlau­fen ist und dass man ihm nicht mitteilte, dass eine zweite ärztli­che Kontroll­un­ter­su­chung erfor­der­lich gewesen wäre. Eine solche thera­peu­ti­sche Aufklä­rung soll den Heilerfolg gewähr­leis­ten und verhin­dern, dass der Patient durch falsches Verhal­ten einen Schaden erlei­det. Die Beweis­pflicht, dass die Aufklä­rung nicht korrekt verlau­fen sei, oblag hierbei dem Patien­ten. Zuletzt konnte ebenso wenig nachge­wie­sen werden, dass der etwa dreiein­halb Stunden nach der Behand­lung erfolgte Sturz sich aufgrund der Wirkung der Injek­tion zugetra­gen hat.

Das Urteil des 26. Zivil­se­nats des OLG Hamm vom 23.3.2018 (Az.: 26 U 125/17) ist noch nicht rechts­kräf­tig, Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim Bundes­ge­richts­hof ist einge­legt worden (Az.: BGH VI ZR 125/17).

Quelle: OLG Hamm