Der 54-Jährige Kläger aus Breidenbach litt unter akuten Hüftbeschwerden und suchte eine Klinik zur ärztlichen Behandlung auf. In der beklagten Klinik im Hochsauerlandkreis erhielt er im August 2012 eine Injektion mit einem Cortison-Präparat in das linke Hüftgelenk. Kurz nach der Injektion verspürte er neurologische Ausfälle im linken Bein und wendete sich an das Sekretariat des behandelnden Arztes. Welche Hinweise dem Patienten hierbei erteilt worden sind, ist streitig geblieben. Jedenfalls verließ er die Klinik nach seiner erforderlichen zweistündigen Wartefrist, ohne zuvor noch bei einem Arzt gewesen zu sein. Nach der Autofahrt stürzte er, mit der Folge einer Fraktur des linken Außenknöchels – er musste sich anschließend mehreren stationären Operationen unterziehen.
Er klagte auf Schadensersatz und verlangte ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro sowie auf Ersatz seines Verdienstausfalls nochmals in Höhe von 25.000 Euro. Als Begründung führte er an, dass er aufgrund der neurologischen Ausfälle gestürzt sei und nicht über die Folgen der Injektion, wie etwa seine Fahruntüchtigkeit, aufgeklärt worden sei.
Die therapeutische Aufklärung soll den Heilerfolg gewährleisten
Sowohl vor dem Landgericht Arnsberg als erste Instanz als auch vor dem Oberlandesgericht Hamm als zweite Instanz blieb der Kläger erfolglos. Laut den Gerichten wurde der Patient nicht fehlerhaft behandelt. Eine Indikation für die Injektion war gegeben und ist außerdem korrekt durchgeführt worden. Dass der Oberschenkelnerv für eine gewisse Zeit beeinträchtigt wurde, war nicht zu verhindern. Laut Sachverständigem bildeten sich außerdem die dadurch auftretenden Symptome nach einer Stunde zurück. Auch wurde ihm mitgeteilt, dass nach der zweistündigen Wartefrist eine ärztliche Kontrolle erfolgen sollte. Er wurde deshalb von den Mitarbeitern auf dem Klinikgelände gesucht, nachdem er die Klinik bereits verlassen hatte.
Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die therapeutische Aufklärung fehlerhaft verlaufen ist und dass man ihm nicht mitteilte, dass eine zweite ärztliche Kontrolluntersuchung erforderlich gewesen wäre. Eine solche therapeutische Aufklärung soll den Heilerfolg gewährleisten und verhindern, dass der Patient durch falsches Verhalten einen Schaden erleidet. Die Beweispflicht, dass die Aufklärung nicht korrekt verlaufen sei, oblag hierbei dem Patienten. Zuletzt konnte ebenso wenig nachgewiesen werden, dass der etwa dreieinhalb Stunden nach der Behandlung erfolgte Sturz sich aufgrund der Wirkung der Injektion zugetragen hat.
Das Urteil des 26. Zivilsenats des OLG Hamm vom 23.3.2018 (Az.: 26 U 125/17) ist noch nicht rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ist eingelegt worden (Az.: BGH VI ZR 125/17).
Quelle: OLG Hamm