Die Grundrechte eines Menschen nach dem deutschen Grundgesetz müssen stets gewahrt werden. Auch in der Pflege und Versorgung von kranken oder älteren Personen hat der Wille des Patienten oberste Priorität. Demnach ist es auch zu respektieren, wenn ein Patient entgegen der Empfehlung seines Arztes oder der Pflegekraft Maßnahmen zur Behandlung oder Versorgung ablehnt. Widersetzt sich der Arzt oder die Pflegekraft der Ablehnung, so handelt es sich rechtlich gesehen um eine Zwangsbehandlung.
Lehnt ein Patient eine Behandlung ab, so ist der zuständige Arzt oder Pfleger dazu verpflichtet, den Betroffenen nach den Regeln des Selbstbestimmungsrechts über die erforderlichen Maßnahmen aufzuklären. Auch die Konsequenzen und Folgen einer Behandlungsunterlassung müssen dem Patienten dargelegt werden.
Voraussetzung ist, dass der Patient über seine vollumfängliche Einwilligungs- bzw. Ablehnungsfähigkeit verfügt. Ist der Patient geistig eingeschränkt oder nicht im Vollbesitz seines Entscheidungsbewusstseins, so muss der betreuende Arzt oder die betreuende Krankenpflegekraft das Gespräch mit dem gesetzlichen Vertreter des Patienten suchen, also mit seinem Vorsorgebevollmächtigten oder seinem gesetzlichen Betreuer die Behandlung abstimmen.
Wichtig: Die Vorgänge sind in jedem Fall zu dokumentieren!
Im Zweifel für den Patientenwillen
Bei dieser Fragestellung geht es um die Abwägung zwischen Selbstbestimmungsrecht und Gesundheits- bzw. Lebensschutz des Patienten. Dieser Abwägungsprozess muss für die folgenden Problemstellungen immer vorgenommen werden:
- Zwangsbehandlung
- Zwangsernährung
- Zwangsfixierung
- Zwangsmedikation
- Willenswidrige Maßnahmen zur Lebensverlängerung
Grundsätzlich ist der selbstbestimmte Wille des Patienten oberstes Gebot! Dies ist auch dann der Fall, wenn wenn dies dessen Leben gefährden könnte. Ein Patient hat – theoretisch gesprochen – auch ein Recht auf Unverständnis für eine konkret ernste Situation und damit auch ein Recht auf Selbstgefährdung.
Wird jedoch eine Behandlung durch die betreuende Person eines geistig eingeschränkten Patienten abgelehnt, so gibt es die Möglichkeit, sich an das Betreuungsgericht zu wenden. Prof. Dr. Volker Großkopf hat zu einem solchen Fall schon einmal Stellung bezogen. Dabei ging es um die Ablehung der Ernährungszufuhr eines Patienten durch seine Frau.