Der Will des Patienten hat oberste Priorität. Daher ist es zu respektieren, wenn er eine medizinische oder pflegerische Behandlung ablehnt. Bestimmte Voraussetzungen und Vorgehensweisen müssen dabei immer beachtet werden.
Der Will des Patien­ten hat oberste Priori­tät. Daher ist es zu respek­tie­ren, wenn er eine medizi­ni­sche oder pflege­ri­sche Behand­lung ablehnt. Bestimmte Voraus­set­zun­gen und Vorge­hens­wei­sen müssen dabei immer beach­tet werden. Bild: Photo 102287122 © Auremar – Dreamstime.com

Die Grund­rechte eines Menschen nach dem deutschen Grund­ge­setz müssen stets gewahrt werden. Auch in der Pflege und Versor­gung von kranken oder älteren Perso­nen hat der Wille des Patien­ten oberste Priori­tät. Demnach ist es auch zu respek­tie­ren, wenn ein Patient entge­gen der Empfeh­lung seines Arztes oder der Pflege­kraft Maßnah­men zur Behand­lung oder Versor­gung ablehnt. Wider­setzt sich der Arzt oder die Pflege­kraft der Ableh­nung, so handelt es sich recht­lich gesehen um eine Zwangs­be­hand­lung.

Lehnt ein Patient eine Behand­lung ab, so ist der zustän­dige Arzt oder Pfleger dazu verpflich­tet, den Betrof­fe­nen nach den Regeln des Selbst­be­stim­mungs­rechts über die erfor­der­li­chen Maßnah­men aufzu­klä­ren. Auch die Konse­quen­zen und Folgen einer Behand­lungs­un­ter­las­sung müssen dem Patien­ten darge­legt werden.

Voraus­set­zung ist, dass der Patient über seine vollum­fäng­li­che Einwil­li­gungs- bzw. Ableh­nungs­fä­hig­keit verfügt. Ist der Patient geistig einge­schränkt oder nicht im Vollbe­sitz seines Entschei­dungs­be­wusst­seins, so muss der betreu­ende Arzt oder die betreu­ende Kranken­pfle­ge­kraft das Gespräch mit dem gesetz­li­chen Vertre­ter des Patien­ten suchen, also mit seinem Vorsor­ge­be­voll­mäch­tig­ten oder seinem gesetz­li­chen Betreuer die Behand­lung abstim­men.

Wichtig: Die Vorgänge sind in jedem Fall zu dokumen­tie­ren!

Im Zweifel für den Patien­ten­wil­len

Bei dieser Frage­stel­lung geht es um die Abwägung zwischen Selbst­be­stim­mungs­recht und Gesund­heits- bzw. Lebens­schutz des Patien­ten. Dieser Abwägungs­pro­zess muss für die folgen­den Problem­stel­lun­gen immer vorge­nom­men werden:

  • Zwangs­be­hand­lung
  • Zwangs­er­näh­rung
  • Zwangs­fi­xie­rung
  • Zwangs­me­di­ka­tion
  • Willens­wid­rige Maßnah­men zur Lebens­ver­län­ge­rung

Grund­sätz­lich ist der selbst­be­stimmte Wille des Patien­ten obers­tes Gebot! Dies ist auch dann der Fall, wenn wenn dies dessen Leben gefähr­den könnte. Ein Patient hat – theore­tisch gespro­chen – auch ein Recht auf Unver­ständ­nis für eine konkret ernste Situa­tion und damit auch ein Recht auf Selbst­ge­fähr­dung.

Wird jedoch eine Behand­lung durch die betreu­ende Person eines geistig einge­schränk­ten Patien­ten abgelehnt, so gibt es die Möglich­keit, sich an das Betreu­ungs­ge­richt zu wenden. Prof. Dr. Volker Großkopf hat zu einem solchen Fall schon einmal Stellung bezogen. Dabei ging es um die Ablehung der Ernäh­rungs­zu­fuhr eines Patien­ten durch seine Frau.