Eine niedergelassene Dermatologin und Allergologin hatte dagegen geklagt, dass sie gegen ihren Willen in dem Arztsuche- und Arztbewertungsportal www.jameda.de eingetragen ist, da sie sich anderen Profilen gegenüber benachteiligt sah. Nachdem das Landgericht Köln die Klage abgewiesen und die Berufung beim Oberlandesgericht Köln erfolglos blieb, wurde kürzlich mitgeteilt, dass die Revision gegenüber dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen wurde. Seither wurde gespannt auf die Entscheidung aus Karlsruhe gewartet.
Der Sachverhalt
Auf dem Internetportal jameda können Informationen über Ärzte und eine entsprechende Bewertung abgerufen werden. Nutzern soll es bei der Suche nach einem Arzt in ihrer Umgebung helfen. Ärzte werden dabei entweder mit einem kostenfreien Basisprofil oder aber mit einem bezahlten Premium-Profil präsentiert.
Zu den Basisdaten zählen Name, der akademische Grad, die Fachrichtung und die Praxisanschrift sowie weitere Kontaktdaten und Sprechzeiten. Bei einem bezahlten Account hingegen wird das Profil zusätzlich mit einem Foto sowie mit weiteren relevanten Informationen versehen. Außerdem werden bezahlte Profile als Alternativvorschläge angezeigt, wenn sich ein Nutzer auf einem Basisprofil befindet. Umgekehrt werden allerdings auf Premium-Profilen keine Basisprofile als Alternative eingeblendet – was letztlich entscheidend für das BGH-Urteil war.
Die Klägerin verlangte, dass ihr Basisprofil, das gegen ihren Willen auf jameda abgelegt war, vollständig gelöscht wird und hatte nun in dritter Instanz Erfolg mit ihrem gerichtlichen Vorgehen.
Entscheidung des BGH
Dem Urteil (Az.: VI ZR 30/17) des BGH zufolge, sind nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BDSG „personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist“ – was hier offenbar der Fall gewesen ist. Dadurch, dass der jameda-Träger die Seite so ausrichtet, dass umgekehrt auf den bezahlten Profilen keine Alternativvorschläge der örtlichen Konkurrenten gemacht werden, handelt es sich bei dem Portal um keinen „neutralen Informationsmittler“ mehr, erklärte der BGH in der Pressemitteilung.
In diesem Fall standen sich das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit des jameda-Trägers und das Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten beziehungsweise ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber. Wegen mangelnder Neutralität des jameda-Portals konnte sich der Träger auch nur bedingt auf sein Recht der Meinungs- und Medienfreiheit berufen. Aus diesem Grund hat der BGH entschieden, dass das Profil der Ärztin auf ihr Verlangen hin gelöscht werden muss. Grundsätzlich sind Portale, bei denen Ärzte von Patienten bewertet werden, jedoch weiterhin zulässig.
jameda listet nach wie vor alle Ärzte Deutschlands
Darauf hatte auch jameda nach Abschluss der Verhandlungen in einer Pressemitteilung nochmals ausdrücklich hingewiesen und erklärt, dass das Werben bezahlter Profile auf Basisprofilen nach dem BGH-Urteil eingestellt worden ist:
„Wir begrüßen, dass die Bundesrichter nochmals bestätigten, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit einer Bewertung der Ärzte durch Patienten grundsätzlich zulässig ist und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit damit ein hoher Stellenwert eingeräumt wird. Aus demselben Grund setzt sich jameda für vollständige Arztlisten ein und hat die Anzeigen auf Arztprofilen, die Grund für das Urteil waren, nach Vorgaben der Bundesrichter mit sofortiger Wirkung entfernt.“
Ärzte müssen sich ein solches Werben also grundsätzlich nicht gefallen lassen – listen und durch Nutzer bewerten lassen darf man sie allerdings nach wie vor.
Quelle: BGH