In den meisten Bundesländern hat man als Arbeitnehmer Anspruch auf Bildungsurlaub.
In den meisten Bundes­län­dern hat man als Arbeit­neh­mer Anspruch auf Bildungs­ur­laub. Bild: © Yarruta | Dreamstime.com

Unter Bildungs­ur­laub oder Bildungs­frei­stel­lung versteht man die Teilnahme eines Arbeit­neh­mers an einer staat­lich anerkann­ten Veran­stal­tung zur beruf­li­chen Weiter­bil­dung.

Sprach­li­che Fortbil­dung als Bildungs­ur­laub angese­hen

Eine Kranken­pfle­ge­rin musste auf verschie­de­nen Statio­nen unter anderem auch italie­ni­sche Patien­ten betreuen. Für eine bessere Verstän­di­gung mit den Patien­ten beantragte sie die Freistel­lung von der Arbeit im Sinne des Arbeit­neh­mer­wei­ter­bil­dungs­ge­setz des Landes Nordrhein-Westfa­len (AWbG), um an einem fünftä­gi­gen Sprach­kurs „Italie­nisch für Anfän­ger“ teilzu­neh­men. Veran­stal­tet wurde der Kurs von der Arbeits­ge­mein­schaft Sozial­päd­ago­gik und Gesell­schafts­bil­dung (ASG). Ihr Arbeit­ge­ber lehnte ihren Antrag auf Bildungs­ur­laub ab, der Kurs habe keinen konkre­ten Bezug zu ihrem Beruf. Das Bundes­ar­beits­ge­richt hat für diesen Streit­punkt ein Urteil gefällt und der Kranken­pfle­ge­rin Recht gegeben (BAG 15.6.1993 – 9AZR 261/90).

Nach der Recht­spre­chung eignet sich eine Bildungs­ver­an­stal­tung nicht nur dann zur beruf­li­chen Weiter­bil­dung, wenn sie den Arbeit­neh­mer hinsicht­lich der Mitspra­che und Mitver­ant­wor­tung im Beruf fördert, sondern auch, wenn das neu erlernte Wissen vom Teilneh­mer im Beruf angewen­det werden kann. Der Sprach­kurs diene in diesem Fall der beruf­li­chen Weiter­bil­dung, da die Kranken­pfle­ge­rin auch für italie­ni­sche Patien­ten zustän­dig war.

Arbeit­neh­mer hat grund­sätz­lich Anspruch auf bezahlte Fortbil­dung

Die Vorraus­set­zun­gen für den Bildungs­ur­laub sind Länder­sa­che. Es gibt kein einheit­li­ches, bundes­wei­tes Gesetz. Ledig­lich in Bayern und Sachsen hat man als Arbeit­neh­mer keinen Anspruch auf Freistel­lung. Unter anderem geben die Länder beispiels­weise vor, wie weit der Ort der Bildungs­ver­an­stal­tung vom eigenen Arbeits­ort entfernt sein darf. Dennoch finden sich in den jewei­li­gen Landes­bil­dungs­ur­laubs­ge­set­zen auch Gemein­sam­kei­ten:

  • Bei einer Beschäf­ti­gung von fünf Arbeits­ta­gen pro Woche stehen dem Arbeit­neh­mer auch fünf Tage Bildungs­ur­laub im Jahr zu. In manchen Bundes­län­dern sind es zehn Tage für zwei Jahre. Beträgt die Arbeits­zeit mehr oder weniger Wochen­tage, so variiert auch der Anspruch auf die Bildungs­ur­laubs­tage
  • Die tägli­che Arbeits­zeit der Bildungs­ver­an­stal­tung liegt bei sechs Stunden
  • Erst sechs Monate nach Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses darf der Arbeit­neh­mer seinen Bildungs­ur­laub beanspru­chen. In manchen Bundes­län­dern beträgt diese Frist zwei Jahre
  • Während der Teilnahme am Bildungs­ur­laub bekommt der Arbeit­neh­mer sein norma­les Gehalt. Die Wahrneh­mung der Veran­stal­tung muss er jedoch aus eigener Tasche finan­zie­ren

Will der Arbeit­neh­mer seine Bildungs­frei­stel­lung beantra­gen, so hat er dies frühest­mög­lich seinem Arbeit­ge­ber mitzu­tei­len. Man spricht je nach Bundes­land von einer Frist von spätes­tens vier bis sechs Wochen vor Veran­stal­tungs­be­ginn. Dabei hat der Arbeit­neh­mer seinen Arbeit­ge­ber über den Zeitpunkt und die Dauer des Events, sowie über den Veran­stal­ter und das Thema des Workshops zu infor­mie­ren.

Der Arbeit­neh­mer darf den Antrag jedoch auch ableh­nen. Ist dies der Fall, hat er seinen Mitar­bei­ter zwei bis drei Wochen vorher schrift­lich zu infor­mie­ren. Stehen im Zeitraum der Veran­stal­tung dringende betrieb­li­che Gründe an, so kann der Arbeit­neh­mer den Bildungs­ur­laub seines Beschäf­tig­ten vernei­nen. Dies gilt auch, wenn zum selben Zeitpunkt ein sozial vorran­gi­ger Mitar­bei­ter ebenfalls Urlaub verlangt. Für den Arbeit­neh­mer bleibt in diesem Fall nur die Wendung an das Arbeits­ge­richt.