Sachverhalt
Der 1,95m große, fast blinde und an einer schwer ausgeprägten senilen Demenz leidende Betroffene steht unter einer Betreuung. Diese umfasst u.a. den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die geschlossene Unterbringung sowie über sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen.
Im Februar 2005 beantragte die Betreuerin beim Amtsgericht Altötting die Genehmigung zur Verwendung eines Bettgitters sowie eines Bettgurtes. Daraufhin holte das Gericht ein Sachverständigengutachten ein und führte eine persönliche Anhörung durch. Schließlich wurde die Anbringung eines Bettgitters genehmigt, die Fixierung mittels eines Bettgurtes jedoch abgelehnt (AG Altötting, Az.: XVII 0258/049).
Gegen diese Entscheidung legte die Betreuerin erfolgreich Beschwerde vor dem Landgericht Traunstein ein (LG Traunstein, Az.: 4 T 1060/05): Der Beschlusses zur Ablehnung des Bettgurtes wurde aufgehoben; des Weiteren wurde die Verwendung desselben bis zum 1. Mai 2006 genehmigt.
Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin. Sie will damit erreichen, dass die Genehmigung für den Bettgurt endgültig widerrufen wird.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht München wies die Beschwerde ab (OLG München, Az.: 33 Wx 115/05): So habe das Landgericht hat rechtfehlerfrei festgestellt, dass die Freiheitsentziehung durch das Anlegen des Bettgurtes erforderlich sei und die Sturzgefahr nicht auf andere Weise von dem Betreuten abgewendet werden könne. Im Übrigen habe sich das Landgericht ausführlich mit verschiedenen Alternativen zur Anwendung eines Bettgurtes befasst:
Erhöhtes Bettgitter als Alternative
Ausgehend von der Annahme, dass der Betroffene zeitweise in der Lage ist, sich an den Gitterstreben hochzuziehen, ist die Feststellung, dass eine Erhöhung des Bettgitters ein noch größeres Gefahrenpotenzial berge, nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als ein erhöhtes Bettgitter mit einem „Leitereffekt“ verbunden wäre, das heißt die zusätzlichen Leisten als Aufstehhilfe verwendet werden könnten.
Die von der Verfahrenspflegerin vorgeschlagene Vorgehensweise, es zunächst mit einer Erhöhung des Bettgitters zu versuchen und nur dann, wenn es infolgedessen zum Sturz gekommen ist, die Anwendung eines Bettgurtes zu genehmigen, wäre mit einer erheblichen Gefährdung des Betroffenen verbunden. Diese könnte auch durch am Boden liegende Matratzen nicht völlig ausgeräumt werden.
Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Betroffenen aufgrund seiner Körpergröße leichter möglich ist, ein erhöhtes Bettgitter zu überwinden. Auch stellt das Bettgitter kein milderes Mittel im Vergleich zu einem Bettgurt dar, da dieses dem Betroffenen das Gefühl vermittelt, in einem Käfig oder Gefängnis zu sitzen beziehungsweise. wie ein Baby in einem Kinderbett zu liegen.
Bettnest als Alternative
Auch die Möglichkeit der Verwendung eines Bettnestes wurde ausgeschlossen. Zwar kann ein Bettnest grundsätzlich zur Verhinderung von freiheitsentziehenden Maßnahmen dienen, wenn damit Sturzgefahren für Betroffene vermieden werden können. Die Beurteilung, ob durch ein Bettnest freiheitsentziehende Maßnahmen vermieden werden können, ist jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. Einzubeziehen sind dabei insbesondere
- die gesundheitliche Situation des Betroffenen,
- die psychische Situation des Betroffenen,
- die unter Umständen entstehenden zusätzlichen Gefahren
- sowie die räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten in der entsprechenden Einrichtung.
Im Hinblick auf die schwankende körperliche Verfassung des Betroffenen und die Gefahr, dass das Bettnest für den fast blinden Betroffenen als Hindernis im Raum erscheinen könnte, kommt ein solches als mögliche Alternative nicht in Betracht.
2 Kommentare
Ich stelle als erfahrener Verfahrenspfleger und Verfechter des Werdenfelser Weges die These auf, es gibt praktisch kaum Fälle, in denen eine Fixierung wirklich notwendig ist. Es gibt sogar eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren, dass eine Sitzwache als milderes Mittel zur einer Fixierung anzusehen ist. Es bedarf einer Wende im Denken und in der Einstellung zu diesem sensiblen Thema.
Bei uns müssen fixierte Patienten 1:1 betreut werden, de Fixierung muss sobald wie möglich beendet weden, Der Personalaufwand verringert sich mit der Fixierung nicht