Wer haftet wann? Eine Frage des Fahrlässigkeitsgrades
Erleidet ein Patient in einer Gesundheitseinrichtung durch den Fehler eines Mitarbeiters einen Schaden, so wird er diesen im Regelfall gegenüber der Einrichtung geltend machen. Die Einrichtung hat für die Versäumnisse seines eingestellten Personals (Ärzte und Pflegekräfte) im Rahmen der §§ 278 und 831 BGB einzustehen. Allerdings kann auch – je nach Ausprägung des Verschuldens – nach den Prinzipien des „Innenregresses“ ein Rückgriff auf den Mitarbeiter denkbar sein. Eine solche Haftungsverlagerung richtet sich prinzipiell nach dem Grad der Fahrlässigkeit, die der Verletzung der Sorgfaltspflicht zugrunde liegt.
Liegt nur eine leichte Fahrlässigkeit vor, muss die Gesundheitseinrichtung für den Schaden voll einstehen. Ein Rückgriff auf den Mitarbeiter ist nicht möglich. Bei einer mittelschweren Fahrlässigkeit könnte die Einrichtung den Mitarbeiter allerdings im Wege des Innenregresses zur Teilhaftung heranziehen. Geht sogar ein grober oder gar vorsätzlicher Behandlungsfehler auf das Konto des Mitarbeiters, so verschlechtert sich die Haftungssituation beträchtlich. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter vollumfänglich im Rahmen eines Innenregresses zur Verantwortung ziehen.
In welchem Fall trägt ein Leiharbeitnehmer selbst die Verantwortung?
Schließlich stellt sich auch noch die Frage, ob ein schadensverursachender Leiharbeitnehmer für seinen Behandlungsfehler persönlich einzustehen hat. Das Gesetz sieht für die direkte Beanspruchung des Schadenverursachers nur den deliktischen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 BGB vor, da zwischen Leiharbeitnehmer und Patient kein Vertrag geschlossen worden ist. Kann die unerlaubte Handlung seitens des Klägers gegenüber dem Leiharbeitnehmer bewiesen werden, besteht seitens des Patienten die Möglichkeit, auch den Leiharbeitnehmer persönlich zur Haftung heranzuziehen.
Zu einer etwaigen vertraglichen Inanspruchnahme nach den vorgenannten Prinzipien des Arbeitnehmerinnenregresses entlastet ein Urteil des LAG Düsseldorf vom 4. Oktober 1990 – 5 Sa 377/90 allerdings die Position des Leiharbeitnehmers. Ihm steht nach dieser Entscheidung gegenüber dem Zeitarbeitsunternehmen ein „Anspruch auf Freistellung“ zu. Dieser Freistellungsanspruch verpflichtet das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber, seinen Arbeitnehmer so zu stellen, wie einen Festangestellten Mitarbeiter in einem Unternehmen. Dies bedeutet, dass der Leiharbeitnehmer die gleichen Haftungsprivilegien zu Gute kommen, wie einem normalen Angestellten. Mithin haftet er vollumfänglich nur für grobe Fahrlässigkeit und bei mittlerer Fahrlässigkeit findet eine Quotelung zwischen Leiharbeitnehmner und Leiharbeitgeber statt.
Häufig findet ein solcher Innenregress auf den Arbeitnehmer jedoch nicht statt, da Betriebshaftpflichtversicherungen den Schaden auf allen Schadensebenen übernehmen.