Hygiene im Umgang mit Arbeitskleidung nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Vor dem Hintergrund der Bedeutung für die Hygiene zur Bekämpfung der Coronapandemie hat Arbeitskleidung sowohl im SARS-CoV‑2 Arbeitsschutzstandard des BMAS als auch in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel[1] Eingang gefunden. Spätestens mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel handelt es sich dabei nicht mehr nur um eine Empfehlung, sondern über das Arbeitsschutzgesetz unmittelbar geltendes Recht.
Damit gilt, dass die Nutzung ausschließlich personenbezogen zu erfolgen hat. Das ist sowohl durch individuelle Bekleidung für den einzelnen Mitarbeiter oder auch durch die sogenannte Poolkleidung gegeben, die wohl in den meisten Krankenhaus- und Pflegeeinrichtungen gängig ist. Die neue Arbeitsschutzregel verlangt vor einer Weitergabe zwingend eine Reinigung. Im Falle der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen muss dabei nach den Vorgaben der DGUV-Regel für infektionsgefährdete Wäsche (DGUV-Information 203–084[2]) vorgegangen werden. Dies liegt daran, dass die Bekleidung beispielsweise mit Körperflüssigkeiten verunreinigt sein kann.
In den meisten Fällen wird dies nur durch einen professionellen Dienstleister möglich sein, damit die Hygienestandards für die infektionsgefährdete Wäsche eingehalten werden – hierzu sind entsprechende Hygienezertifikate notwendig.
Die Arbeitsschutzregel besagt auch, dass die Aufbewahrung getrennt von der Alltagskleidung erfolgen muss. Bei einem An- und Ausziehen der Arbeitskleidung zu Hause muss ausgeschlossen sein, dass zusätzliche Infektionsrisiken und/oder Hygienemängel (beispielsweise durch Verschmutzung) entstehen. Damit sollte diese Option für die Mitarbeiter im Krankenhaus- und Pflegebereich aus hygienischen Gründen ausgeschlossen sein. Ganz abgesehen davon, dass das Waschen von Arbeitskleidung durch die Mitarbeiter ebefalls unzulässig ist (vgl. DGKH[3]).
Textile Dienstleister erfüllen hygienische Qualitätsanforderungen
Validierte Aufbereitungsprozesse sowie zertifizierte Hygienequalitäts- und Kontrollsysteme, um die sichere und vor allem hygienische Aufbereitung der Arbeitskleidung zu gewährleisten, sind zwingend notwendig. Mit Blick auf das Angebot textiler Dienstleister kann damit ein großer Teil der Versorgungskette sicher gewährleistet werden: Von der Bereitstellung der gewaschenen Arbeitskleidung in individuellen Schranksystemen oder in zentralen Ausgabestellen bis hin zum sicheren Abholen der verschmutzten Wäsche mittels bereitgestellter Transportsysteme.
Die Aufbereitung erfolgt nach Verfahren/Mittel entsprechend der RKI- beziehungsweise VAH-Liste[4] und entspricht damit den Vorgaben der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGHK), „Kleidung und Schutzausrüstung für Pflegeberufe aus hygienischer Sicht“. Durch die Hygienemanagementsysteme, denen sie sich unterwerfen, ist die Einhaltung aller Anforderungen an einen wirksamen Pandemie-Schutz sichergestellt.
Hygienischer Umgang mit Arbeitskleidung in den Einrichtungen
Neben den oben genannten Regeln, die sich unmittelbar auf Arbeitskleidung beziehen, beeinflussen weitere Corona-Arbeitsschutzregeln den Umgang mit der Arbeitskleidung: So ist sicherzustellen, dass Abstände eingehalten werden und Kontakte zwischen Personen möglichst reduziert werden. Dementsprechend sollten sich möglichst wenige Menschen in einem Raum aufhalten. Dies gilt sowohl bei der Abgabe verschmutzter Wäsche, als auch bei der Ausgabe frischer Wäsche. Im Rahmen der ergänzenden Gefährdungsbeurteilung zur Coronapandemie müssen dementsprechend Arbeitsabläufe geprüft und gegebenenfalls angepasst werden, damit die Vorgaben eingehalten werden können.
Dabei lohnt sich ein Blick in die Empfehlungen der DGUV „Umgang mit Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung“. Die darin enthaltenen Vorgaben helfen bei der Vermeidung einer Infektionsgefährdung zu Corona-Zeiten. Sie sollten daher beim Umgang mit der Berufsbekleidung eingehalten werden.
Zu den Maßnahmen gehört zum einen die räumlich getrennte Aufbewahrung von unreiner und reiner Wäsche mit jeweils separatem Zugang, ohne dass die Räume unmittelbar miteinander verbunden sind. Die Räumlichkeiten für die Schmutzwäsche sollten möglichst über Lüftungsmöglichkeiten verfügen und dürfen nicht zu anderen Zwecken der offenen Lagerung, des Umkleidens oder als Sozialräume genutzt werden. Um Kontakt mit der Schmutzwäsche sowie Aerosolbildung zu minimieren, ist die Wäsche in ausreichend widerstandsfähigen und dichten sowie eindeutig gekennzeichneten Behältnissen zu sammeln, zu transportieren und gegebenenfalls zu lagern.
Fazit
Aus Anlass der Coronapandemie ist im Rahmen der neuen Arbeitsschutzregel eine ergänzende Gefährdungsbeurteilung und hierin auch der Umgang mit Berufsbekleidung in den Blick zu nehmen. Die Einhaltung bestehender Regelungen und Empfehlungen wird den Anforderungen des Arbeitsschutzes gerecht und sichert die Beschäftigten vor Infektionsrisiken im Zusammenhang mit der Arbeitskleidung. Eine professionelle und zertifizierte Aufbereitung der Arbeitskleidung durch externe Textildienstleister gibt dabei Sicherheit und unterstützt bei der Einhaltung der notwendigen Prozesse.
Quellen:
- BMAS: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, Fassung vom 20. August 2020. GMBl. 2020 S. 484–495
- DGUV Information 203–084: „Umgang mit Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung“
- DGKH: „Kleidung und Schutzausrüstung für Pflegeberufe aus hygienischer Sicht“
- VAH-Liste der Desinfektionsmittel