Häufige Schadenursachen
In der Regel entfällt die Kühlung des Aufbewahrungsbehältnisses, sei es durch Kurzschluss, Stromausfall oder – beinahe schon ein Klassiker – weil durch die Reinigungsfachkraft der Stecker gezogen wird, um den Staubsauger an den Strom anzuschließen. Wird nun vergessen, die Stromversorgung für die Medikamentenkühlung wiederherzustellen, bemerkt dies meist erst ein Anwender am nächsten Tag. Durch die Unterbrechung der Kühlkette können empfindliche Produkte nicht mehr verwendet werden und sind zu entsorgen. Die Verursachung des Schadens dürfte dem Versicherungsnehmer rechtlich meist zuzurechnen sein, sodass der oft erhebliche Schaden ein Fall für die Haftpflichtversicherung wird. Hier kann es im Einzelfall zu Lücken im Versicherungsschutz kommen, weshalb ein Blick in die vereinbarten Bedingungen sinnvoll ist.
Wer hat den Schaden?
Geschädigt sein kann im Sinn der anzuwendenden Versicherungsbedingungen nur der Eigentümer der zerstörten Sache. Ist der Versicherungsnehmer selbst Eigentümer der betroffenen Impfstoffe beziehungsweise Medikamente, liegt ein nicht versicherter sogenannter Eigenschaden vor. Da eine Haftpflichtversicherung originär gegen Ansprüche Dritter schützt, ist sie für diesen Fall nicht einschlägig.
Der Regelfall sieht jedoch anders aus: Die bezogenen Produkte gehören Dritten, die wegen des Verderbs Ansprüche stellen. Hierbei handelt es sich teilweise um Patienten, die die Stoffe selbst bezahlt und zur Verabreichung beim Versicherungsnehmer in der Praxis belassen haben. Es besteht ein Behandlungsverhältnis, in welchem der Stoff regelmäßig verabreicht wird.
Häufig verbleiben die Stoffe jedoch im Eigentum einer Krankenkasse, die diese dem Versicherungsnehmer zur Verwendung im Bedarfsfall überlässt und mit diesem sodann abrechnet.
In beiden Fällen liegen zwar jeweils Drittschäden vor, Versicherungsschutz besteht allerdings nicht immer für beide Konstellationen.
Ausschluss „Besonderer Verwahrungsvertrag“
In den standardisierten älteren Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung findet sich grundsätzlich der Ausschluss für Ansprüche wegen Schäden an Sachen, die Gegenstand eines sogenannten besonderen Verwahrungsvertrags sind. Ähnlich wie bei gemieteten oder geliehenen Sachen ist Hintergrund der, dass Schäden an diesen wie ein unversicherter Eigenschaden behandelt werden sollen.
Worum handelt es sich hierbei?
Viele Dienst- oder Werkverträge beinhalten Elemente einer Verwahrung, zum Beispiel wenn ein Sommerkleid in die Reinigung gegeben wird. Neben der Reinigung als Hauptvertragsbestandteil wird das Kleid so lange im Anschluss verwahrt, bis es abgeholt wird. Eine besondere Verwahrung liegt hierin aber nicht.
Anders wird es, wenn auf Wunsch des Kunden das Kleid bis zum Sommer eingelagert und dann erst abgeholt werden soll. Dies stellt für den relevanten Zeitraum nach der Reinigung die Verwahrung in den Vordergrund mit der Pflicht, das Kleid fachgerecht und schadenfrei vorzuhalten und sodann auszuhändigen.
Ansprüche wegen Schäden an dem Kleid, die während der Verwahrung eintreten (etwa Mottenbefall), wären bedingungsgemäß nicht versichert.
Was bedeutet dies für den Verderb von Medikamenten oder Impfstoffen?
Besteht ein konkretes Behandlungsverhältnis, in welchem der Versicherungsnehmer bestimmte Stoffe lagert, um sie im Rahmen der fortlaufenden Behandlung zu verabreichen, liegt keine besondere Verwahrung vor. Der Schwerpunkt seiner Verpflichtung liegt hier darin, die fachgerechte Behandlung durchzuführen und in diesem Zusammenhang – als Nebenpflicht – ebenfalls die Lagerung der Stoffe fachgerecht zu gewährleisten. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Patient oder eine Krankenkasse Eigentümer der Stoffe ist.
Lagert der Versicherungsnehmer die Stoffe jedoch quasi „auf Vorrat“, um im nicht vorhersehbaren Bedarfsfall Patienten hiermit zu versorgen, besteht noch kein konkretes Behandlungsverhältnis. Dann aber beschränkt sich seine Hauptpflicht darauf, die Verwahrung der Stoffe bis zu dem Zeitpunkt, wo sie im Einzelfall benötigt werden, fachgerecht vorzunehmen. Die Verwahrung steht somit im Vordergrund, es handelt sich um einen „Besonderen Verwahrungsvertrag“. Dieser kommt grundsätzlich zustande zwischen dem Eigentümer (meist eine Krankenkasse) und dem Versicherungsnehmer durch die Überlassung der Stoffe für den noch nicht bekannten Bedarfsfall. Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Schäden an solchen Stoffen besteht grundsätzlich nicht.
Fazit
Es empfiehlt sich, für die dargestellte Problematik zum Versicherungsschutz beim Impfstoff- oder Medikamentenverderb sensibel zu sein. Beinhaltet die Haftpflichtversicherung den Ausschluss für Schäden im Zusammenhang mit „Besonderen Verwahrungsverträgen“, besteht gegebenenfalls Anpassungsbedarf. HDI hat einen arztfreundlichen Lösungsansatz geschaffen: Bei aktuellem Bedingungswerk gilt der Medikamentenverderb – auch als Eigenschaden – mit einer Deckungssumme bis zu 5.000 Euro automatisch und prämienfrei mitversichert.
Quelle: Rechtsanwalt Sascha Hebben, HDI Versicherung AG, Köln