Ampullen
Ist die Kühlkette unter­bro­chen, können unter Umstän­den sensi­ble Medika­mente nicht mehr verwen­det werden und verder­ben. Bild: multifacetedgirl/Pixabay.com

Häufige Schaden­ur­sa­chen

In der Regel entfällt die Kühlung des Aufbe­wah­rungs­be­hält­nis­ses, sei es durch Kurzschluss, Strom­aus­fall oder – beinahe schon ein Klassi­ker – weil durch die Reini­gungs­fach­kraft der Stecker gezogen wird, um den Staub­sauger an den Strom anzuschlie­ßen. Wird nun verges­sen, die Strom­ver­sor­gung für die Medika­men­ten­küh­lung wieder­her­zu­stel­len, bemerkt dies meist erst ein Anwen­der am nächs­ten Tag. Durch die Unter­bre­chung der Kühlkette können empfind­li­che Produkte nicht mehr verwen­det werden und sind zu entsor­gen. Die Verur­sa­chung des Schadens dürfte dem Versi­che­rungs­neh­mer recht­lich meist zuzurech­nen sein, sodass der oft erheb­li­che Schaden ein Fall für die Haftpflicht­ver­si­che­rung wird. Hier kann es im Einzel­fall zu Lücken im Versi­che­rungs­schutz kommen, weshalb ein Blick in die verein­bar­ten Bedin­gun­gen sinnvoll ist.

Wer hat den Schaden?

Geschä­digt sein kann im Sinn der anzuwen­den­den Versi­che­rungs­be­din­gun­gen nur der Eigen­tü­mer der zerstör­ten Sache. Ist der Versi­che­rungs­neh­mer selbst Eigen­tü­mer der betrof­fe­nen Impfstoffe bezie­hungs­weise Medika­mente, liegt ein nicht versi­cher­ter sogenann­ter Eigen­scha­den vor. Da eine Haftpflicht­ver­si­che­rung origi­när gegen Ansprü­che Dritter schützt, ist sie für diesen Fall nicht einschlä­gig.

Der Regel­fall sieht jedoch anders aus: Die bezoge­nen Produkte gehören Dritten, die wegen des Verderbs Ansprü­che stellen. Hierbei handelt es sich teilweise um Patien­ten, die die Stoffe selbst bezahlt und zur Verab­rei­chung beim Versi­che­rungs­neh­mer in der Praxis belas­sen haben. Es besteht ein Behand­lungs­ver­hält­nis, in welchem der Stoff regel­mä­ßig verab­reicht wird.
Häufig verblei­ben die Stoffe jedoch im Eigen­tum einer Kranken­kasse, die diese dem Versi­che­rungs­neh­mer zur Verwen­dung im Bedarfs­fall überlässt und mit diesem sodann abrech­net.

In beiden Fällen liegen zwar jeweils Dritt­schä­den vor, Versi­che­rungs­schutz besteht aller­dings nicht immer für beide Konstel­la­tio­nen.

Ausschluss „Beson­de­rer Verwah­rungs­ver­trag“

In den standar­di­sier­ten älteren Versi­che­rungs­be­din­gun­gen zur Haftpflicht­ver­si­che­rung findet sich grund­sätz­lich der Ausschluss für Ansprü­che wegen Schäden an Sachen, die Gegen­stand eines sogenann­ten beson­de­ren Verwah­rungs­ver­trags sind. Ähnlich wie bei gemie­te­ten oder gelie­he­nen Sachen ist Hinter­grund der, dass Schäden an diesen wie ein unver­si­cher­ter Eigen­scha­den behan­delt werden sollen.

Worum handelt es sich hierbei?

Viele Dienst- oder Werkver­träge beinhal­ten Elemente einer Verwah­rung, zum Beispiel wenn ein Sommer­kleid in die Reini­gung gegeben wird. Neben der Reini­gung als Haupt­ver­trags­be­stand­teil wird das Kleid so lange im Anschluss verwahrt, bis es abgeholt wird. Eine beson­dere Verwah­rung liegt hierin aber nicht.

Anders wird es, wenn auf Wunsch des Kunden das Kleid bis zum Sommer einge­la­gert und dann erst abgeholt werden soll. Dies stellt für den relevan­ten Zeitraum nach der Reini­gung die Verwah­rung in den Vorder­grund mit der Pflicht, das Kleid fachge­recht und schaden­frei vorzu­hal­ten und sodann auszu­hän­di­gen.

Ansprü­che wegen Schäden an dem Kleid, die während der Verwah­rung eintre­ten (etwa Motten­be­fall), wären bedin­gungs­ge­mäß nicht versi­chert.

Was bedeu­tet dies für den Verderb von Medika­men­ten oder Impfstof­fen?

Besteht ein konkre­tes Behand­lungs­ver­hält­nis, in welchem der Versi­che­rungs­neh­mer bestimmte Stoffe lagert, um sie im Rahmen der fortlau­fen­den Behand­lung zu verab­rei­chen, liegt keine beson­dere Verwah­rung vor. Der Schwer­punkt seiner Verpflich­tung liegt hier darin, die fachge­rechte Behand­lung durch­zu­füh­ren und in diesem Zusam­men­hang – als Neben­pflicht – ebenfalls die Lagerung der Stoffe fachge­recht zu gewähr­leis­ten. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Patient oder eine Kranken­kasse Eigen­tü­mer der Stoffe ist.

Lagert der Versi­che­rungs­neh­mer die Stoffe jedoch quasi „auf Vorrat“, um im nicht vorher­seh­ba­ren Bedarfs­fall Patien­ten hiermit zu versor­gen, besteht noch kein konkre­tes Behand­lungs­ver­hält­nis. Dann aber beschränkt sich seine Haupt­pflicht darauf, die Verwah­rung der Stoffe bis zu dem Zeitpunkt, wo sie im Einzel­fall benötigt werden, fachge­recht vorzu­neh­men. Die Verwah­rung steht somit im Vorder­grund, es handelt sich um einen „Beson­de­ren Verwah­rungs­ver­trag“. Dieser kommt grund­sätz­lich zustande zwischen dem Eigen­tü­mer (meist eine Kranken­kasse) und dem Versi­che­rungs­neh­mer durch die Überlas­sung der Stoffe für den noch nicht bekann­ten Bedarfs­fall. Versi­che­rungs­schutz für Ansprü­che wegen Schäden an solchen Stoffen besteht grund­sätz­lich nicht.

Fazit

Es empfiehlt sich, für die darge­stellte Proble­ma­tik zum Versi­che­rungs­schutz beim Impfstoff- oder Medika­men­ten­ver­derb sensi­bel zu sein. Beinhal­tet die Haftpflicht­ver­si­che­rung den Ausschluss für Schäden im Zusam­men­hang mit „Beson­de­ren Verwah­rungs­ver­trä­gen“, besteht gegebe­nen­falls Anpas­sungs­be­darf. HDI hat einen arztfreund­li­chen Lösungs­an­satz geschaf­fen: Bei aktuel­lem Bedin­gungs­werk gilt der Medika­men­ten­ver­derb – auch als Eigen­scha­den – mit einer Deckungs­summe bis zu 5.000 Euro automa­tisch und prämi­en­frei mitver­si­chert.

Quelle: Rechts­an­walt Sascha Hebben, HDI Versi­che­rung AG, Köln