Auf der Neugeborenen-Station eines Kinderkrankenhauses in Deutschland wurde bei Routine-Screenings vermehrt das Bakterium Klebsiella oxytoca festgestellt. Hygieniger identifizierten als Quelle eine Haushaltswaschmaschine.
Auf der Neuge­bo­re­nen-Station eines Kinder­kran­ken­hau­ses in Deutsch­land wurde bei Routine-Scree­nings vermehrt das Bakte­rium Klebsi­ella oxytoca festge­stellt. Hygie­ni­ger identi­fi­zier­ten als Quelle eine Haushalts­wasch­ma­schine. Bild: © James Kelley | Dreamstime.com

Das Arbeits­schutz­ge­setz (ArbSchG) gilt als das „Grund­ge­setz“ des Arbeits­schut­zes in Deutsch­land. Es verpflich­tet jeden Arbeit­ge­ber, für Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäf­tig­ten am Arbeits­platz zu sorgen. Die Vorga­ben und Infor­ma­tio­nen der Deutschen Gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung (DGUV) geben Handlungs- und Umset­zungs­hil­fen der Pflich­ten aus staat­li­chen Arbeits­schutz­vor­schrif­ten, Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten und anderen Regeln, um Arbeits­un­fälle, Berufs­krank­hei­ten und arbeits­be­dingte Gesund­heits­ge­fah­ren zu vermei­den. Der DGUV-Fachbe­reich Gesund­heits­dienst und Wohlfahrts­pflege geht auf die spezi­el­len Anfor­de­run­gen und komple­xen Gefähr­dungs- und Belas­tungs­po­ten­tiale des Gesund­heits­we­sens ein, so beispiels­weise auch auf den Umgang mit biolo­gi­schen Arbeits­stof­fen.

Bakte­rium Klebsi­ella oxytoca vermehrt auf Neuge­bo­re­nen-Station festge­stellt

Ein Forscher-Team des Hygie­ne­insti­tu­tes des Univer­si­täts­kli­ni­kums Bonn um Ricarda M. Schmit­hau­sen hat vor kurzem die Ergeb­nisse einer Studie vorge­stellt, in der die Übertra­gungs­wege von antibio­ti­ka­re­sis­ten­ten Keimen in einer Haushalts­wasch­ma­schine unter­sucht und darge­legt wurden. Auf der Neuge­bo­re­nen-Station eines Kinder­kran­ken­hau­ses in Deutsch­land wurde bei Routine-Scree­nings vermehrt das Bakte­rium Klebsi­ella oxytoca festge­stellt – ein Keim, der zu Magen-Darm- und Atemwegs­in­fek­tio­nen sowie im schlimms­ten Fall zur tödli­chen Blutver­gif­tung führen kann und der zwischen April 2012 und Mai 2013 dreizehn Neuge­bo­rene sowie ein Kind befal­len hatte.

Als Quelle identi­fi­zier­ten die zur Beratung hinzu­ge­zo­ge­nen Hygie­ni­ker des IHPH Bonn eine Haushalts­wasch­ma­schine, in der Kleidungs­stü­cke der Neuge­bo­re­nen gewaschen wurden. Über die Kleidung wurden die Keime dann auf andere Neuge­bo­re­nen übertra­gen.

Erstma­li­ger Nachweis der Keimüber­tra­gung durch eine Wasch­ma­schine

Zwar beschrei­ben andere Studien bereits, dass sich antibio­tika-resis­tente Bakte­rien in Wasch­ma­schi­nen einnis­ten können, hier jedoch wurde erstmals nachge­wie­sen, dass es durch eine Wasch­ma­schine auch zur Übertra­gung von antibio­tika-resis­ten­ten Keimen auf den Menschen kommen kann.

Diese Erkennt­nisse sind beson­ders wichtig für die Beurtei­lung von Gefah­ren, die vom Waschen getra­ge­ner und damit poten­zi­ell konta­mi­nier­ter Berufs­klei­dung in Haushalts­wasch­ma­schi­nen ausge­hen. Denn die tägli­che Reali­tät ist: Viele Pflege­kräfte nehmen ihre in der Einrich­tung getra­gene Dienst- und Schutz­klei­dung nach der Arbeits­schicht zum Waschen mit nach Hause, um sie dort selbst zu waschen und zu bügeln. Dadurch expor­tie­ren sie die Keimum­ge­bung ihrer Arbeits­stätte in ihr häusli­ches Umfeld. Die Gefahr: Im Vergleich zur profes­sio­nel­len Aufbe­rei­tung im Textil­ser­vice­be­trieb kann das Waschen zu Hause keine repro­du­zier­ba­ren Resul­tate zur siche­ren Desin­fek­tion garan­tie­ren.

Schon in frühe­ren Veröf­fent­li­chun­gen zum Thema kamen die Verfas­ser deshalb zu der Schluss­fol­ge­rung: „Die Aufbe­rei­tung von Dienst­klei­dung durch die Mitar­bei­ter privat zu Hause ist fachlich abzuleh­nen und juris­tisch unter­sagt.”

Profes­sio­nelle Textil­dienst­leis­ter nämlich nutzen validierte Aufbe­rei­tungs­pro­zesse sowie zerti­fi­zierte Hygie­ne­qua­li­täts- und Kontroll­sys­teme, um die sichere Textil­des­in­fek­tion zu gewähr­leis­ten und damit den Arbeits­schutz zu unter­stüt­zen.

Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung als erster Schritt zum Schutz von Sicher­heit und Gesund­heit der Arbeit­neh­mer

Eine der zentra­len Anfor­de­run­gen des Arbeits­schutz­ge­set­zes ist die Durch­füh­rung einer sogenann­ten Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung durch den Arbeit­ge­ber auch im Kranken­haus und Pflege­heim, im statio­nä­ren wie im ambulan­ten Bereich. „Durch die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung sollen voraus­schau­end Gefähr­dun­gen erkannt und abgestellt werden, bevor sie zur Gefahr bzw. Gesund­heits­ge­fahr werden. Mit dieser Beurtei­lung fängt der Schutz von Sicher­heit und Gesund­heit der Arbeit­neh­mer am Arbeits­platz an.“

Obwohl es keinen vorge­schrie­be­nen Weg für die Durch­füh­rung einer Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung gibt, sollen sich Umfang und Metho­dik der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung immer an den konkre­ten betrieb­li­chen Gegeben­hei­ten und Voraus­set­zun­gen orien­tie­ren. Die Schlag­worte hierfür lauten: Ermit­teln und Beurtei­len von Gefähr­dun­gen, Festle­gen und Durch­füh­ren von Maßnah­men, zykli­sches Überprü­fen der Durch­füh­rung und der Wirksam­keit der Maßnah­men.

Dabei sind die Rahmen­be­din­gun­gen für den Arbeit­ge­ber durch § 2 „Grund­pflich­ten des Unter­neh­mers“ in der DGUV Vorschrift 1 „Grund­sätze der Präven­tion“ vorge­ge­ben:

(1) Der Unter­neh­mer hat die erfor­der­li­chen Maßnah­men zur Verhü­tung von Arbeits­un­fäl­len, Berufs­krank­hei­ten und arbeits­be­ding­ten Gesund­heits­ge­fah­ren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. […]
(4) Der Unter­neh­mer darf keine sicher­heits­wid­ri­gen Weisun­gen ertei­len.
(5) Kosten für Maßnah­men nach dieser Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrift und den für ihn sonst gelten­den Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten darf der Unter­neh­mer nicht den Versi­cher­ten aufer­le­gen.

Werden bei Durch­füh­rung oder Fortschrei­bung einer Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung aktuelle Gefähr­dungs­er­kennt­nisse nicht berück­sich­tigt und zur Präven­tion angewen­det, so kann den Arbeit­ge­ber bei eintre­ten­dem Schaden ein Organi­sa­ti­ons­ver­schul­den treffen. Bestehende Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen werden die Studi­en­ergeb­nisse des Hygie­ne­insti­tu­tes der Uni Bonn berück­sich­ti­gen müssen. Dies vor allem auch deshalb, weil für die Maßnah­me­n­er­ar­bei­tung und ‑durch­füh­rung sichere und wirtschaft­li­che Dienst­leis­tungs­mo­delle des profes­sio­nel­len Textil­ser­vice sowohl für den statio­nä­ren als auch den ambulan­ten Bereich verfüg­bar sind.