Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gilt als das „Grundgesetz“ des Arbeitsschutzes in Deutschland. Es verpflichtet jeden Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu sorgen. Die Vorgaben und Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geben Handlungs- und Umsetzungshilfen der Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und anderen Regeln, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Der DGUV-Fachbereich Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege geht auf die speziellen Anforderungen und komplexen Gefährdungs- und Belastungspotentiale des Gesundheitswesens ein, so beispielsweise auch auf den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen.
Bakterium Klebsiella oxytoca vermehrt auf Neugeborenen-Station festgestellt
Ein Forscher-Team des Hygieneinstitutes des Universitätsklinikums Bonn um Ricarda M. Schmithausen hat vor kurzem die Ergebnisse einer Studie vorgestellt, in der die Übertragungswege von antibiotikaresistenten Keimen in einer Haushaltswaschmaschine untersucht und dargelegt wurden. Auf der Neugeborenen-Station eines Kinderkrankenhauses in Deutschland wurde bei Routine-Screenings vermehrt das Bakterium Klebsiella oxytoca festgestellt – ein Keim, der zu Magen-Darm- und Atemwegsinfektionen sowie im schlimmsten Fall zur tödlichen Blutvergiftung führen kann und der zwischen April 2012 und Mai 2013 dreizehn Neugeborene sowie ein Kind befallen hatte.
Als Quelle identifizierten die zur Beratung hinzugezogenen Hygieniker des IHPH Bonn eine Haushaltswaschmaschine, in der Kleidungsstücke der Neugeborenen gewaschen wurden. Über die Kleidung wurden die Keime dann auf andere Neugeborenen übertragen.
Erstmaliger Nachweis der Keimübertragung durch eine Waschmaschine
Zwar beschreiben andere Studien bereits, dass sich antibiotika-resistente Bakterien in Waschmaschinen einnisten können, hier jedoch wurde erstmals nachgewiesen, dass es durch eine Waschmaschine auch zur Übertragung von antibiotika-resistenten Keimen auf den Menschen kommen kann.
Diese Erkenntnisse sind besonders wichtig für die Beurteilung von Gefahren, die vom Waschen getragener und damit potenziell kontaminierter Berufskleidung in Haushaltswaschmaschinen ausgehen. Denn die tägliche Realität ist: Viele Pflegekräfte nehmen ihre in der Einrichtung getragene Dienst- und Schutzkleidung nach der Arbeitsschicht zum Waschen mit nach Hause, um sie dort selbst zu waschen und zu bügeln. Dadurch exportieren sie die Keimumgebung ihrer Arbeitsstätte in ihr häusliches Umfeld. Die Gefahr: Im Vergleich zur professionellen Aufbereitung im Textilservicebetrieb kann das Waschen zu Hause keine reproduzierbaren Resultate zur sicheren Desinfektion garantieren.
Schon in früheren Veröffentlichungen zum Thema kamen die Verfasser deshalb zu der Schlussfolgerung: „Die Aufbereitung von Dienstkleidung durch die Mitarbeiter privat zu Hause ist fachlich abzulehnen und juristisch untersagt.”
Professionelle Textildienstleister nämlich nutzen validierte Aufbereitungsprozesse sowie zertifizierte Hygienequalitäts- und Kontrollsysteme, um die sichere Textildesinfektion zu gewährleisten und damit den Arbeitsschutz zu unterstützen.
Gefährdungsbeurteilung als erster Schritt zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer
Eine der zentralen Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes ist die Durchführung einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber auch im Krankenhaus und Pflegeheim, im stationären wie im ambulanten Bereich. „Durch die Gefährdungsbeurteilung sollen vorausschauend Gefährdungen erkannt und abgestellt werden, bevor sie zur Gefahr bzw. Gesundheitsgefahr werden. Mit dieser Beurteilung fängt der Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz an.“
Obwohl es keinen vorgeschriebenen Weg für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung gibt, sollen sich Umfang und Methodik der Gefährdungsbeurteilung immer an den konkreten betrieblichen Gegebenheiten und Voraussetzungen orientieren. Die Schlagworte hierfür lauten: Ermitteln und Beurteilen von Gefährdungen, Festlegen und Durchführen von Maßnahmen, zyklisches Überprüfen der Durchführung und der Wirksamkeit der Maßnahmen.
Dabei sind die Rahmenbedingungen für den Arbeitgeber durch § 2 „Grundpflichten des Unternehmers“ in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ vorgegeben:
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. […]
(4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.
(5) Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen.
Werden bei Durchführung oder Fortschreibung einer Gefährdungsbeurteilung aktuelle Gefährdungserkenntnisse nicht berücksichtigt und zur Prävention angewendet, so kann den Arbeitgeber bei eintretendem Schaden ein Organisationsverschulden treffen. Bestehende Gefährdungsbeurteilungen werden die Studienergebnisse des Hygieneinstitutes der Uni Bonn berücksichtigen müssen. Dies vor allem auch deshalb, weil für die Maßnahmenerarbeitung und ‑durchführung sichere und wirtschaftliche Dienstleistungsmodelle des professionellen Textilservice sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich verfügbar sind.