Honorararzt in der Visite
Eine Tätig­keit als Honor­arzt scheint für immer mehr Medizi­ner eine attrak­tive Alter­na­tive darzu­stel­len. Doch es gibt einige Punkte zu berück­sich­ti­gen. Bild: Stokkete/Dreamstime.com

Die honorar­ärzt­li­che Tätig­keit hat in Deutsch­land in den vergan­ge­nen Jahren sowohl im ambulan­ten als auch im statio­nä­ren Sektor eine rasante Entwick­lung erfah­ren. Dieser Trend begann in Großbri­tan­nien und den USA bereits in den 1960er-Jahren.

Die Ursachen hierfür sind vielfäl­tig

Nicht zuletzt aufgrund der zuneh­men­den „Femini­sie­rung“ des Arztbe­rufs hat der Bedarf an flexi­ble­ren Arbeits­mo­del­len zugenom­men: Bessere Verein­bar­keit von Beruf und Familie spielen mittler­weile für Ärztin­nen wie Ärzte eine wichti­gere Rolle. Auch die Möglich­keit, sich des im Kranken­haus obliga­to­ri­schen Schicht­diens­tes „zu entle­di­gen“, stellt einen zusätz­li­chen Anreiz für eine Tätig­keit als Honorar­arzt dar. Die Beschrän­kung auf die rein ärztli­che Tätig­keit ohne einen großen Teil der Bürokra­tie, welche natür­lich bei den Auftrag­ge­bern verbleibt, macht einen zusätz­li­chen Reiz aus.

Ein Trend, von dem letzt­end­lich beide Seiten profi­tie­ren: Der Auftrag­ge­ber kann indivi­du­ell nach seinen Bedürf­nis­sen Honorar­ärzte einset­zen, was die Perso­nal­pla­nung deutlich flexi­bler gestal­tet. Der einge­setzte Arzt kann wiederum seine Arbeits­zeit deutlich besser planen und steuern.

Durch den Einsatz von Spezia­lis­ten verschie­de­ner Fachge­biete kann in kleine­ren Kranken­häu­sern sogar die Reputa­tion des Hauses erhöht werden, denn die Honorar­ärzte agieren im Namen der jewei­li­gen Klinik. Eine weitere Möglich­keit, die zuneh­mend an Bedeu­tung gewinnt, ist der Einsatz bei perso­nel­len Engpäs­sen beispiels­weise aufgrund von Krank­heit oder zur Schwan­ger­schafts­ver­tre­tung.

Doch die Honorar­arzt­tä­tig­keit hat auch Schat­ten­sei­ten: So werden diese im Kreise der Kolle­gen durch­aus kritisch gesehen, nicht zuletzt aufgrund des deutlich höheren Honorars im Vergleich zu den angestell­ten Kolle­gen. Darüber hinaus ist der Einsatz von Honorar­ärz­ten oft ein Zeichen dafür, dass eine Fachab­tei­lung nicht richtig funktio­niert oder sogar lange unter­be­setzt ist.

Honorar­arzt oder Konsi­li­ar­arzt?

Für Ärzte, die auf Honorar­arzt­ba­sis tätig werden, haben sich in der Vergan­gen­heit unter­schied­li­che Begriff­lich­kei­ten etabliert. Dies macht es mitun­ter schwie­rig, die tatsäch­li­che Form der Koope­ra­tion festzu­ma­chen. Vielfach verbirgt sich hinter einem „Konsi­li­ar­arzt­ver­trag“ tatsäch­lich ein Honorar­arzt­ver­trag.

Unter einem Honorar­arzt versteht man einen Arzt, der selbst­stän­dig, das heisst ohne eine sozial­ver­si­che­rungs­pflich­tige Anstel­lung auf Honorar­ba­sis für verschie­dene Auftrag­ge­ber seine ärztli­che Leistung anbie­tet.

Die konsi­liar­ärzt­li­che Tätig­keit hinge­gen bezieht sich auf eine patien­ten­be­zo­gene Beratung durch einen Facharzt. Oft wird die Zuhil­fe­nahme von spezi­el­lem Know-how durch „Spezia­lis­ten“ notwen­dig, wenn Klini­ken nicht über eigene Fachärzte verfü­gen. Konsi­liar­ärzte werden – norma­ler­weise – ledig­lich rein diagnos­tisch tätig, erbrin­gen keiner­lei Kernleis­tun­gen der Klini­ken, wie zum Beispiel etwaige Behand­lun­gen.

Proble­ma­tisch sind die unein­heit­lich verwen­de­ten Begriff­lich­kei­ten für die honorar­ärzt­li­che Beschäf­ti­gung dann, wenn hier etwas anderes verein­bart wird, als klassi­scher­weise aufgrund der Dekla­ra­tion zu erwar­ten wäre. Dies ist zum Beispiel bei einer als „Konsi­li­ar­arzt­ver­trag“ beschrie­be­nen Koope­ra­ti­ons­ver­ein­ba­rung der Fall, die Leistun­gen beinhal­tet, welche mit klassi­schen Konsi­lien nicht vergleich­bar sind, sondern origi­näre Aufga­ben der Klini­ken darstel­len.

Wenn mit der Leistung auch die Haftung verscho­ben wird

Zudem finden sich immer häufi­ger Verein­ba­run­gen, die Haftungs­ver­schie­bun­gen in Richtung der Honorar- bzw. Koope­ra­ti­ons­ärzte vorse­hen, die von den gesetz­li­chen Regelun­gen abwei­chen. Dies ist beson­ders dort der Fall, wo es sich überschnei­dende und nicht klar abzugren­zende Pflich­ten­kreise zwischen Arzt und Klinik gibt. Grund­sätz­lich ist es immer ratsam, solche vertrag­li­chen Verein­ba­run­gen gewis­sen­haft, möglichst juris­tisch, prüfen zu lassen und hierbei auch den eigenen Berufs­haft­pflicht-Versi­che­rungs­schutz mit einzu­be­zie­hen. Nur so lassen sich im Schaden­fall böse Überra­schun­gen vermei­den.

HDI hält für honorarärztliche/konsiliarärztliche statio­näre Tätig­kei­ten eine eigene Risiko­ana­lyse vor, welche das Tätig­keits­spek­trum im Hinblick auf den notwen­di­gen Versi­che­rungs­schutz abfragt. Auf dieser Basis findet dann eine indivi­du­elle Prüfung des notwen­di­gen Versi­che­rungs­um­fangs statt. So ist ein maßge­schnei­der­ter Versi­che­rungs­schutz gewähr­leis­tet.

Quelle: Anna Koch und Ass. iur. Phillip W. Waatsack, HDI Versi­che­rung AG, Hanno­ver