Die honorarärztliche Tätigkeit hat in Deutschland in den vergangenen Jahren sowohl im ambulanten als auch im stationären Sektor eine rasante Entwicklung erfahren. Dieser Trend begann in Großbritannien und den USA bereits in den 1960er-Jahren.
Die Ursachen hierfür sind vielfältig
Nicht zuletzt aufgrund der zunehmenden „Feminisierung“ des Arztberufs hat der Bedarf an flexibleren Arbeitsmodellen zugenommen: Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie spielen mittlerweile für Ärztinnen wie Ärzte eine wichtigere Rolle. Auch die Möglichkeit, sich des im Krankenhaus obligatorischen Schichtdienstes „zu entledigen“, stellt einen zusätzlichen Anreiz für eine Tätigkeit als Honorararzt dar. Die Beschränkung auf die rein ärztliche Tätigkeit ohne einen großen Teil der Bürokratie, welche natürlich bei den Auftraggebern verbleibt, macht einen zusätzlichen Reiz aus.
Ein Trend, von dem letztendlich beide Seiten profitieren: Der Auftraggeber kann individuell nach seinen Bedürfnissen Honorarärzte einsetzen, was die Personalplanung deutlich flexibler gestaltet. Der eingesetzte Arzt kann wiederum seine Arbeitszeit deutlich besser planen und steuern.
Durch den Einsatz von Spezialisten verschiedener Fachgebiete kann in kleineren Krankenhäusern sogar die Reputation des Hauses erhöht werden, denn die Honorarärzte agieren im Namen der jeweiligen Klinik. Eine weitere Möglichkeit, die zunehmend an Bedeutung gewinnt, ist der Einsatz bei personellen Engpässen beispielsweise aufgrund von Krankheit oder zur Schwangerschaftsvertretung.
Doch die Honorararzttätigkeit hat auch Schattenseiten: So werden diese im Kreise der Kollegen durchaus kritisch gesehen, nicht zuletzt aufgrund des deutlich höheren Honorars im Vergleich zu den angestellten Kollegen. Darüber hinaus ist der Einsatz von Honorarärzten oft ein Zeichen dafür, dass eine Fachabteilung nicht richtig funktioniert oder sogar lange unterbesetzt ist.
Honorararzt oder Konsiliararzt?
Für Ärzte, die auf Honorararztbasis tätig werden, haben sich in der Vergangenheit unterschiedliche Begrifflichkeiten etabliert. Dies macht es mitunter schwierig, die tatsächliche Form der Kooperation festzumachen. Vielfach verbirgt sich hinter einem „Konsiliararztvertrag“ tatsächlich ein Honorararztvertrag.
Unter einem Honorararzt versteht man einen Arzt, der selbstständig, das heisst ohne eine sozialversicherungspflichtige Anstellung auf Honorarbasis für verschiedene Auftraggeber seine ärztliche Leistung anbietet.
Die konsiliarärztliche Tätigkeit hingegen bezieht sich auf eine patientenbezogene Beratung durch einen Facharzt. Oft wird die Zuhilfenahme von speziellem Know-how durch „Spezialisten“ notwendig, wenn Kliniken nicht über eigene Fachärzte verfügen. Konsiliarärzte werden – normalerweise – lediglich rein diagnostisch tätig, erbringen keinerlei Kernleistungen der Kliniken, wie zum Beispiel etwaige Behandlungen.
Problematisch sind die uneinheitlich verwendeten Begrifflichkeiten für die honorarärztliche Beschäftigung dann, wenn hier etwas anderes vereinbart wird, als klassischerweise aufgrund der Deklaration zu erwarten wäre. Dies ist zum Beispiel bei einer als „Konsiliararztvertrag“ beschriebenen Kooperationsvereinbarung der Fall, die Leistungen beinhaltet, welche mit klassischen Konsilien nicht vergleichbar sind, sondern originäre Aufgaben der Kliniken darstellen.
Wenn mit der Leistung auch die Haftung verschoben wird
Zudem finden sich immer häufiger Vereinbarungen, die Haftungsverschiebungen in Richtung der Honorar- bzw. Kooperationsärzte vorsehen, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Dies ist besonders dort der Fall, wo es sich überschneidende und nicht klar abzugrenzende Pflichtenkreise zwischen Arzt und Klinik gibt. Grundsätzlich ist es immer ratsam, solche vertraglichen Vereinbarungen gewissenhaft, möglichst juristisch, prüfen zu lassen und hierbei auch den eigenen Berufshaftpflicht-Versicherungsschutz mit einzubeziehen. Nur so lassen sich im Schadenfall böse Überraschungen vermeiden.
HDI hält für honorarärztliche/konsiliarärztliche stationäre Tätigkeiten eine eigene Risikoanalyse vor, welche das Tätigkeitsspektrum im Hinblick auf den notwendigen Versicherungsschutz abfragt. Auf dieser Basis findet dann eine individuelle Prüfung des notwendigen Versicherungsumfangs statt. So ist ein maßgeschneiderter Versicherungsschutz gewährleistet.
Quelle: Anna Koch und Ass. iur. Phillip W. Waatsack, HDI Versicherung AG, Hannover