In einer zahnärztlichen Behandlung wurden einem Patienten an vier Stellen Implantate eingesetzt. Als der Patient einen Antrag auf Erstattung bei der zuständigen privaten Krankenversicherung stellte, wurde diese für eines der Implantate abgelehnt. Der Grund: Es sei kein dauerhafter Behandlungserfolg gewährleistet, weil laut Versicherung beim Setzen dieses Implantats der Wurzelrest nicht vollständig entfernt wurde.
Durch diese Aussage sah sich der Zahnarzt in seiner Reputation in Fachkreisen sowie in seinem Verhältnis zum Patienten erheblich gefährdet. Ihm zufolge sei der Vorwurf falsch: es sei deutlich erkennbar, dass es sich nicht um einen Wurzelrest, sondern um implantiertes Knochenersatzmaterial handele – zumal dieses auch abgerechnet worden sei. Daher beantragte er, dass der Versicherung die aufgestellte Behauptung untersagt werde.
Nachdem das Landgericht Köln zuungunsten des Zahnarztes entschied (Az.: 3 O 10/17), blieb auch die Berufung des Klägers erfolglos; sie wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Köln zurückgewiesen.
Ob es sich tatsächlich um einen nicht entfernten Wurzelrest handelte, war dabei zunächst einmal nur von sekundärer Bedeutung. Entscheidend war, dass die Äußerung der Krankenversicherung vom Recht auf Meinungsäußerung erfasst gewesen ist, ganz unabhängig davon, ob sie sich gegebenenfalls als falsch herausstellen werde. Außerhalb dieses Schutzbereiches liegen nur bewusst unwahre Aussagen, von denen die Unwahrheit bereits zum Zeitpunkt der Äußerung bekannt ist. Darüber hinaus sei es die Pflicht der Versicherung, die medizinische Notwendigkeit einer solchen Behandlung zu überprüfen. Zuletzt kam zum Tragen, dass die Äußerung der Versicherung lediglich gegenüber dem Patienten getätigt wurde, nicht aber gegenüber einem größeren Personenkreis.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt und muss von dem Zahnarzt getragen werden.