In einer zahnärzt­li­chen Behand­lung wurden einem Patien­ten an vier Stellen Implan­tate einge­setzt. Als der Patient einen Antrag auf Erstat­tung bei der zustän­di­gen priva­ten Kranken­ver­si­che­rung stellte, wurde diese für eines der Implan­tate abgelehnt. Der Grund: Es sei kein dauer­haf­ter Behand­lungs­er­folg gewähr­leis­tet, weil laut Versi­che­rung beim Setzen dieses Implan­tats der Wurzel­rest nicht vollstän­dig entfernt wurde.

Durch diese Aussage sah sich der Zahnarzt in seiner Reputa­tion in Fachkrei­sen sowie in seinem Verhält­nis zum Patien­ten erheb­lich gefähr­det. Ihm zufolge sei der Vorwurf falsch: es sei deutlich erkenn­bar, dass es sich nicht um einen Wurzel­rest, sondern um implan­tier­tes Knochen­er­satz­ma­te­rial handele – zumal dieses auch abgerech­net worden sei. Daher beantragte er, dass der Versi­che­rung die aufge­stellte Behaup­tung unter­sagt werde.

Nachdem das Landge­richt Köln zuunguns­ten des Zahnarz­tes entschied (Az.: 3 O 10/17), blieb auch die Berufung des Klägers erfolg­los; sie wurde vom Oberlan­des­ge­richt (OLG) Köln zurück­ge­wie­sen.

Ob es sich tatsäch­lich um einen nicht entfern­ten Wurzel­rest handelte, war dabei zunächst einmal nur von sekun­dä­rer Bedeu­tung. Entschei­dend war, dass die Äußerung der Kranken­ver­si­che­rung vom Recht auf Meinungs­äu­ße­rung erfasst gewesen ist, ganz unabhän­gig davon, ob sie sich gegebe­nen­falls als falsch heraus­stel­len werde. Außer­halb dieses Schutz­be­rei­ches liegen nur bewusst unwahre Aussa­gen, von denen die Unwahr­heit bereits zum Zeitpunkt der Äußerung bekannt ist. Darüber hinaus sei es die Pflicht der Versi­che­rung, die medizi­ni­sche Notwen­dig­keit einer solchen Behand­lung zu überprü­fen. Zuletzt kam zum Tragen, dass die Äußerung der Versi­che­rung ledig­lich gegen­über dem Patien­ten getätigt wurde, nicht aber gegen­über einem größe­ren Perso­nen­kreis.

Der Streit­wert für das Berufungs­ver­fah­ren wird auf 20.000 Euro festge­setzt und muss von dem Zahnarzt getra­gen werden.