Silke Dresel fragt: Ist es rechtens, wenn ein Patient die unentgeltliche Herausgabe von Kopien seiner Behandlungsunterlagen verlangt?
Antwort der Redaktion: Unbestritten steht einem Patienten das Recht auf Einsicht in die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen zu. Dieser Anspruch begründet sich durch eine Reihe von Rechtsvorschriften (zum Beispiel § 810 BGB, § 10 Abs. 2 MBO-Ärzte), den Behandlungsvertrag und nicht zuletzt durch das Recht auf Selbstbestimmung und personale Würde.
Zwar bezieht sich dieser Anspruch zunächst auf eine Einsichtnahme in die originalen Behandlungsunterlagen am Ort des Unterlageninhabers, also in der Pflegeeinrichtung, der Arztpraxis oder dem Krankenhaus. Nicht selten jedoch gestaltet sich diese Vorgehensweise als unpraktikabel. Aus diesem Grund erkennt die Gerichtsbarkeit den Anspruch auf Einsichtnahme auch dann bereits als erfüllt an, wenn der Unterlageninhaber Kopien gegen Kostenerstattung bereithält. Dadurch erhält der Patient die Möglichkeit des dauerhaften Zugriffs auf die Inhalte, und zugleich werden Störungen des Betriebsablaufs vermieden.
Ein Anspruch auf Übersendung der originalen Unterlagen zwecks Kopiefertigung durch den Patienten besteht hingegen nicht. Ebenso gibt es keinen Anspruch auf Übersendung der kopierten Unterlagen; es handelt sich hierbei um eine Holschuld.
Mangels anderweitiger Orientierungsmöglichkeiten ist es allgemein üblich, den Umfang der Kostenerstattung entlang den Vorgaben des Gerichtskostengesetzes zu bestimmen. Demnach können für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 Euro, für jede weitere Seite 0,15 Euro angesetzt werden.