Online-Klausur in Gruppenarbeit
Eine Berliner Studentin im Fach „Öffentliche Verwaltung“ musste während der Coronapandemie eine dreistündige Online-Klausur schreiben. Während der Klausur tauschte sie sich mit weiteren Prüfungsteilnehmenden in einer Online-Chat-Gruppe über die Themen aus. Die Chat-Verläufe wurden später dem Dozenten und dem Prüfer zugespielt.
Die Hochschule leitete daraufhin gegen alle Mitglieder der Gruppe ein Prüfungsverfahren wegen des Verdachts aus Täuschung ein. Wegen der besonderen Schwere der Täuschung wurde die Studentin schließlich exmatrikuliert. Vor dem Verwaltungsgericht Berlin klagte die Studentin gegen diese Entscheidung.
Besondere schwere der Tat
Das Gericht wies die Klage ab. Die Prüfungsordnung der Hochschule (SPO) sehe eine Exmatrikulation dann vor, wenn ein Prüfungsausschuss eine besondere Schwere der Täuschung feststellt. Das sei gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 SPO in diesem Fall so richtig entschieden worden.
Die Studentin habe sich während der gesamten Prüfungszeit in der Chat-Gruppe aktiv beteiligt, Fragen gestellt, selbst Stellung bezogen sowie Antworten ihrer Kommilitoninnen und Kommilitonen mitgeschrieben. Zudem wurden in der Gruppe Screenshots von Antworten des Multiple-Choice-Teils der Klausur geteilt, die die Studentin ebenfalls einsehen konnte.
Hochschule statuiert Exempel
Ob die in der Gruppe diskutierten Themen tatsächlich hilfreich für das Bestehen der Prüfung waren, ist dabei unerheblich. Egal sei auch, dass die Gruppe ursprünglich von der Hochschule selbst eingerichtet wurde. Es sei die Verantwortung der Studieren, keine unerlaubten Hilfen während einer Prüfung zu nutzen.
Mit der Exmatrikulation wollte die Hochschule zudem eine abschreckende Wirkung bei anderen Studierenden erzeugen, da es häufig zu Täuschungsversuchen bei Online-Prüfungen gekommen sei.
Quelle: VG Berlin 06.02.2023 – 12 K 52/22