Am 18. Oktober 2017 erhob ein Tätowierer Klage vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg. Ihm wurde von der Beklagten untersagt, gewerbliche Tattooentfernungen in seinem Studio durchzuführen. Er verfüge weder über die erforderlichen Fachkenntnisse, noch über eine ärztliche Approbation zur Verrichtung einer solchen heilkundlichen Tätigkeit. Der Kläger sieht sich in seinen Rechten aus Artikel 12 des Grundgesetzes verletzt. Es liege, laut ihm, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Zudem stelle eine Tattooentfernung nach § 1 Absatz 2 des HeilprG keine erlaubnispflichtige heilkundliche Tätigkeit dar. Demnach hätte der Kläger volles Recht auf die Ausübung.
Eine heilkundliche Tätigkeit ist nach § 1 Absatz 2 des HeilprG wie folgt definiert:
Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Das Gesetz unterscheidet hierbei nicht zwischen einem körperlichen oder einem seelischen Leiden. Eine Tätigkeit lässt sich jedoch immer dann als Heilkunde einordnen, wenn zur Behandlung medizinische Fachkenntnisse vorhanden sein müssen und wenn es zu gesundheitlichen Schädigungen während der vorgenommenen Tätigkeit kommen kann. Wer nicht über eine ärztliche Erlaubnis verfügt, ist offiziell nicht für die Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten zugelassen. Zu groß ist das Risiko, beim Patienten schwerwiegende Gesundheitsschäden hervorzurufen. Daher ist die Heilkunde nur durch Personal mit spezifischem Fachwissen auszuüben.
Entfernung von Tattoos mit Laser äußerst gefährlich
Auch die Entfernung von Tattoos mittels einer Lasermaschine zählt zu den heilkundlichen Aufgaben. Für eine richtige Anwendung bedarf es grundlegender medizinischer und technischer Kenntnisse. Ein Lasergerät der Klasse 4, wie dies vom Kläger, sei äußerst gefährlich für Auge und Haut. Durch den Laser werden die in den Hautzellen eingelagerten Pigmente zerstört. Bei falscher Eindringtiefe des Lasers in das Gewebe entsteht ein hohes gesundheitliches Risiko, wonach es zur Narbenbildung, zu Blutungen, Verbrennungen oder allergischen Reaktionen kommen kann.
Zudem können durch Tätowierungen verdeckte Hautveränderungen, beispielsweiese Hautkrebs, übersehen werden, was bei einer Entfernung zur Verschlimmerung des Hautzustandes führen würde. 2015 hat das Bundesinstitut für Risikobewertung erstmals Blausäure nach Laserbehandlung eines Tätowierungspigments nachgewiesen. Aus diesen Gründen ist die Entfernung von Tattoos als heilkundliche Tätigkeit nur unter ärztlicher Erlaubnis auszuführen.
Tätowierer handelte rechtswidrig
Der Kläger hatte keine solche Erlaubnis vorzuweisen. Die Klage ist demnach unbegründet. Grundlegend für das Urteil ist die gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel aus § 11 des niedersächsischen SOG.
Die Tatsache, dass der Kläger nicht im Besitz der Erlaubnis im Sinne von § 1 des Heilpraktigergesetzes zur Tattooentfernung ist, gefährdet die öffentliche Sicherheit, hier in Gestalt der Patientensicherheit. Zudem berechtigt es ihn nicht dazu, gewerbliche Tattooentfernungen anzubieten.
Der Kläger wird in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG auch nicht verletzt, da diese zum Schutz der Patientengesundheit nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des GG eingeschränkt werden darf.
Führt man eine heilkundliche Tätigkeit ohne die entsprechende Befugnis aus, so handelt man gesetzeswidrig und kann zu einer Geld- oder Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr verurteilt werden.
Übrigens: Das Stechen eines Tattoos ist nicht als eine heilkundliche Aufgabe anzusehen. Zwar liegen auch hier gesundheitliche Risisken vor, diese folgen jedoch aus anderen, nicht mit einer Tattooentfernung vergleichbaren Methoden, die keiner Erlaubnispflicht unterliegen.
Quelle: VG Oldenburg vom 12. Juni 2018 – 7 A 7963/17 = RDG 2018, S. 295–297.