Nicht jeder Tätowierer, wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg zeigt, darf Tattoos entfernen.
Nicht jeder Tätowie­rer, wie ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Olden­burg zeigt, darf Tattoos entfer­nen. Bild: Photo 50979473 © Michael Krause – Dreamstime.com

Am 18. Oktober 2017 erhob ein Tätowie­rer Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richt Olden­burg. Ihm wurde von der Beklag­ten unter­sagt, gewerb­li­che Tattoo­ent­fer­nun­gen in seinem Studio durch­zu­füh­ren. Er verfüge weder über die erfor­der­li­chen Fachkennt­nisse, noch über eine ärztli­che Appro­ba­tion zur Verrich­tung einer solchen heilkund­li­chen Tätig­keit. Der Kläger sieht sich in seinen Rechten aus Artikel 12 des Grund­ge­set­zes verletzt. Es liege, laut ihm, keine Gefahr für die öffent­li­che Sicher­heit vor. Zudem stelle eine Tattoo­ent­fer­nung nach § 1 Absatz 2 des HeilprG keine erlaub­nis­pflich­tige heilkund­li­che Tätig­keit dar. Demnach hätte der Kläger volles Recht auf die Ausübung.

Eine heilkund­li­che Tätig­keit ist nach § 1 Absatz 2 des HeilprG wie folgt definiert:

Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Geset­zes ist jede berufs- oder gewerbs­mä­ßig vorge­nom­mene Tätig­keit zur Feststel­lung, Heilung oder Linde­rung von Krank­hei­ten, Leiden oder Körper­schä­den bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausge­übt wird.

Das Gesetz unter­schei­det hierbei nicht zwischen einem körper­li­chen oder einem seeli­schen Leiden. Eine Tätig­keit lässt sich jedoch immer dann als Heilkunde einord­nen, wenn zur Behand­lung medizi­ni­sche Fachkennt­nisse vorhan­den sein müssen und wenn es zu gesund­heit­li­chen Schädi­gun­gen während der vorge­nom­me­nen Tätig­keit kommen kann. Wer nicht über eine ärztli­che Erlaub­nis verfügt, ist offizi­ell nicht für die Ausübung von heilkund­li­chen Tätig­kei­ten zugelas­sen. Zu groß ist das Risiko, beim Patien­ten schwer­wie­gende Gesund­heits­schä­den hervor­zu­ru­fen. Daher ist die Heilkunde nur durch Perso­nal mit spezi­fi­schem Fachwis­sen auszu­üben.

Entfer­nung von Tattoos mit Laser äußerst gefähr­lich

Auch die Entfer­nung von Tattoos mittels einer Laser­ma­schine zählt zu den heilkund­li­chen Aufga­ben. Für eine richtige Anwen­dung bedarf es grund­le­gen­der medizi­ni­scher und techni­scher Kennt­nisse. Ein Laser­ge­rät der Klasse 4, wie dies vom Kläger, sei äußerst gefähr­lich für Auge und Haut. Durch den Laser werden die in den Hautzel­len einge­la­ger­ten Pigmente zerstört. Bei falscher Eindring­tiefe des Lasers in das Gewebe entsteht ein hohes gesund­heit­li­ches Risiko, wonach es zur Narben­bil­dung, zu Blutun­gen, Verbren­nun­gen oder aller­gi­schen Reaktio­nen kommen kann.

Zudem können durch Tätowie­run­gen verdeckte Hautver­än­de­run­gen, beispiels­wei­ese Hautkrebs, überse­hen werden, was bei einer Entfer­nung zur Verschlim­me­rung des Hautzu­stan­des führen würde. 2015 hat das Bundes­in­sti­tut für Risiko­be­wer­tung erstmals Blausäure nach Laser­be­hand­lung eines Tätowie­rungs­pig­ments nachge­wie­sen. Aus diesen Gründen ist die Entfer­nung von Tattoos als heilkund­li­che Tätig­keit nur unter ärztli­cher Erlaub­nis auszu­füh­ren.

Tätowie­rer handelte rechts­wid­rig

Der Kläger hatte keine solche Erlaub­nis vorzu­wei­sen. Die Klage ist demnach unbegrün­det. Grund­le­gend für das Urteil ist die gefah­ren­ab­wehr­recht­li­che General­klau­sel aus § 11 des nieder­säch­si­schen SOG.

Die Tatsa­che, dass der Kläger nicht im Besitz der Erlaub­nis im Sinne von § 1 des Heilprak­ti­ger­ge­set­zes zur Tattoo­ent­fer­nung ist, gefähr­det die öffent­li­che Sicher­heit, hier in Gestalt der Patien­ten­si­cher­heit. Zudem berech­tigt es ihn nicht dazu, gewerb­li­che Tattoo­ent­fer­nun­gen anzubie­ten.

Der Kläger wird in seinem Grund­recht der Berufs­frei­heit nach Artikel 12 GG auch nicht verletzt, da diese zum Schutz der Patien­ten­ge­sund­heit nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des GG einge­schränkt werden darf.

Führt man eine heilkund­li­che Tätig­keit ohne die entspre­chende Befug­nis aus, so handelt man geset­zes­wid­rig und kann zu einer Geld- oder Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr verur­teilt werden.

Übrigens: Das Stechen eines Tattoos ist nicht als eine heilkund­li­che Aufgabe anzuse­hen. Zwar liegen auch hier gesund­heit­li­che Risis­ken vor, diese folgen jedoch aus anderen, nicht mit einer Tattoo­ent­fer­nung vergleich­ba­ren Metho­den, die keiner Erlaub­nis­pflicht unter­lie­gen.

Quelle: VG Olden­burg vom 12. Juni 2018 – 7 A 7963/17 = RDG 2018, S. 295–297.