
Bei dieser Frage kollidieren unterschiedliche Rechtsgüter: Einerseits das Hausrecht, das jeder Eigentümer bzw. Betreiber von Gebäuden ausüben kann, und andererseits die Pflicht zur medizinischen Versorgung, insbesondere in Notfällen.
Die Notfallversorgung als prioritäres Rechtsgut
Zunächst ist zwischen Notfällen und planbaren Behandlungen zu unterscheiden. In akuten Notfällen gilt, dass jedes Krankenhaus verpflichtet ist, einem Patienten ungeachtet persönlicher Differenzen oder eines Hausverbots die notwendige medizinische Hilfe zukommen zu lassen. Dies folgt sowohl aus dem ärztlichen Berufsrecht, das die Behandlungspflicht im Notfall vorsieht, als auch aus dem Grundsatz der Menschlichkeit und dem Anspruch auf lebenswichtige medizinische Versorgung. Darüber hinaus statuieren Vorschriften im Sozialgesetzbuch V (etwa § 70 SGB V) und in diversen Landeskrankenhausgesetzen, dass eine Ablehnung eines Notfallpatienten rechtlich unzulässig ist. Ließe man einen Notfallpatienten unversorgt, könnten daraus straf- oder zivilrechtliche Konsequenzen für das Krankenhaus sowie die behandelnden Personen entstehen (etwa wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB).
Hausverbot bei nicht-akuten Behandlungen
Anders gelagert ist der Fall jedoch bei nicht-akuten Behandlungen oder geplanten Eingriffen. Hier kann ein Hausverbot grundsätzlich wirksam sein. Krankenhausträger und Klinikleitung haben das Recht, Personen, die das Hausrecht verletzen, Mitarbeiter bedrohen oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Klinik erheblich stören, vom Klinikgelände zu verweisen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Begründung des Verbots sachlich gerechtfertigt ist (beispielsweise bei wiederholten Störungen des Betriebsfriedens oder gewalttätigem Verhalten).
Da ein Krankenhaus aber zugleich öffentliche Versorgungsaufgaben erfüllt, ist der Spielraum der Klinikleitung eingeschränkt. Ein Hausverbot darf insbesondere nicht diskriminierend sein und sollte nicht dazu führen, dass notwendige medizinische Behandlungen gänzlich unterbunden werden.
In der Praxis wird häufig eine Abwägung vorgenommen: Liegt kein akuter Behandlungsbedarf vor und ist das Verhalten des Patienten für Personal oder andere Patienten unzumutbar, kann das Krankenhaus gegebenenfalls auf eine andere Einrichtung verweisen. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Patient aufgefordert wird, sich in einer anderen Klinik behandeln zu lassen, sofern die medizinische Versorgung dort gleichermaßen gewährleistet ist. Dabei ist jedoch stets sicherzustellen, dass keine unverhältnismäßige Benachteiligung stattfindet. Das bedeutet, ein Krankenhaus sollte grundsätzlich versuchen, durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Begleitung durch Sicherheitskräfte) weiterhin eine Behandlung zu ermöglichen, bevor ein Hausverbot die Versorgung gänzlich unterbindet.
Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Hausverbot allein nicht automatisch zur Behandlungsverweigerung führt. Bei Notfällen muss stets behandelt werden, unabhängig von sämtlichen Verboten oder Konflikten. Bei planbaren Behandlungen hingegen kann ein Hausverbot wirksam sein, sofern es sachlich begründet und verhältnismäßig ist. Eine komplette Versagung der Versorgung wäre jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig – insbesondere dann, wenn das Fehlverhalten des Patienten so gravierend ist, dass andere Patienten und das Klinikpersonal ernsthaft gefährdet sind, und zudem eine alternative Versorgungsmöglichkeit besteht. Letztlich bedarf es immer einer sorgfältigen Interessenabwägung, bei der der Gesundheitsschutz des Einzelnen und die Funktionsfähigkeit der Klinik gleichermaßen Berücksichtigung finden.