Hausverbot
Hausver­bot im Kranken­haus.

Bei dieser Frage kolli­die­ren unter­schied­li­che Rechts­gü­ter: Einer­seits das Hausrecht, das jeder Eigen­tü­mer bzw. Betrei­ber von Gebäu­den ausüben kann, und anderer­seits die Pflicht zur medizi­ni­schen Versor­gung, insbe­son­dere in Notfäl­len.

Die Notfall­ver­sor­gung als priori­tä­res Rechts­gut

Zunächst ist zwischen Notfäl­len und planba­ren Behand­lun­gen zu unter­schei­den. In akuten Notfäl­len gilt, dass jedes Kranken­haus verpflich­tet ist, einem Patien­ten ungeach­tet persön­li­cher Diffe­ren­zen oder eines Hausver­bots die notwen­dige medizi­ni­sche Hilfe zukom­men zu lassen. Dies folgt sowohl aus dem ärztli­chen Berufs­recht, das die Behand­lungs­pflicht im Notfall vorsieht, als auch aus dem Grund­satz der Mensch­lich­keit und dem Anspruch auf lebens­wich­tige medizi­ni­sche Versor­gung. Darüber hinaus statu­ie­ren Vorschrif­ten im Sozial­ge­setz­buch V (etwa § 70 SGB V) und in diver­sen Landes­kran­ken­haus­ge­set­zen, dass eine Ableh­nung eines Notfall­pa­ti­en­ten recht­lich unzuläs­sig ist. Ließe man einen Notfall­pa­ti­en­ten unver­sorgt, könnten daraus straf- oder zivil­recht­li­che Konse­quen­zen für das Kranken­haus sowie die behan­deln­den Perso­nen entste­hen (etwa wegen unter­las­se­ner Hilfe­leis­tung nach § 323c StGB).

Hausver­bot bei nicht-akuten Behand­lun­gen

Anders gelagert ist der Fall jedoch bei nicht-akuten Behand­lun­gen oder geplan­ten Eingrif­fen. Hier kann ein Hausver­bot grund­sätz­lich wirksam sein. Kranken­haus­trä­ger und Klinik­lei­tung haben das Recht, Perso­nen, die das Hausrecht verlet­zen, Mitar­bei­ter bedro­hen oder den ordnungs­ge­mä­ßen Ablauf der Klinik erheb­lich stören, vom Klinik­ge­lände zu verwei­sen. Voraus­set­zung dafür ist aller­dings, dass die Begrün­dung des Verbots sachlich gerecht­fer­tigt ist (beispiels­weise bei wieder­hol­ten Störun­gen des Betriebs­frie­dens oder gewalt­tä­ti­gem Verhal­ten).

Da ein Kranken­haus aber zugleich öffent­li­che Versor­gungs­auf­ga­ben erfüllt, ist der Spiel­raum der Klinik­lei­tung einge­schränkt. Ein Hausver­bot darf insbe­son­dere nicht diskri­mi­nie­rend sein und sollte nicht dazu führen, dass notwen­dige medizi­ni­sche Behand­lun­gen gänzlich unter­bun­den werden.

In der Praxis wird häufig eine Abwägung vorge­nom­men: Liegt kein akuter Behand­lungs­be­darf vor und ist das Verhal­ten des Patien­ten für Perso­nal oder andere Patien­ten unzumut­bar, kann das Kranken­haus gegebe­nen­falls auf eine andere Einrich­tung verwei­sen. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Patient aufge­for­dert wird, sich in einer anderen Klinik behan­deln zu lassen, sofern die medizi­ni­sche Versor­gung dort gleicher­ma­ßen gewähr­leis­tet ist. Dabei ist jedoch stets sicher­zu­stel­len, dass keine unver­hält­nis­mä­ßige Benach­tei­li­gung statt­fin­det. Das bedeu­tet, ein Kranken­haus sollte grund­sätz­lich versu­chen, durch geeig­nete Sicher­heits­maß­nah­men (z. B. Beglei­tung durch Sicher­heits­kräfte) weiter­hin eine Behand­lung zu ermög­li­chen, bevor ein Hausver­bot die Versor­gung gänzlich unter­bin­det.

Zusam­men­fas­sung

Zusam­men­fas­send lässt sich sagen, dass ein Hausver­bot allein nicht automa­tisch zur Behand­lungs­ver­wei­ge­rung führt. Bei Notfäl­len muss stets behan­delt werden, unabhän­gig von sämtli­chen Verbo­ten oder Konflik­ten. Bei planba­ren Behand­lun­gen hinge­gen kann ein Hausver­bot wirksam sein, sofern es sachlich begrün­det und verhält­nis­mä­ßig ist. Eine komplette Versa­gung der Versor­gung wäre jedoch nur in selte­nen Ausnah­me­fäl­len zuläs­sig – insbe­son­dere dann, wenn das Fehlver­hal­ten des Patien­ten so gravie­rend ist, dass andere Patien­ten und das Klinik­per­so­nal ernst­haft gefähr­det sind, und zudem eine alter­na­tive Versor­gungs­mög­lich­keit besteht. Letzt­lich bedarf es immer einer sorgfäl­ti­gen Inter­es­sen­ab­wä­gung, bei der der Gesund­heits­schutz des Einzel­nen und die Funkti­ons­fä­hig­keit der Klinik gleicher­ma­ßen Berück­sich­ti­gung finden.

FAQ

Kann man im Kranken­haus ein Hausver­bot bekom­men?

Ja, grund­sätz­lich ist das möglich. Kranken­haus­trä­ger haben das Hausrecht und dürfen bei gravie­ren­den Störun­gen oder Bedro­hun­gen ein Hausver­bot ausspre­chen. Aller­dings darf eine notwen­dige medizi­ni­sche Versor­gung – beson­ders in Notfäl­len – nicht verwei­gert werden.

Was passiert, wenn man ein vom Kranken­haus erteil­tes Hausver­bot missach­tet?

Das Missach­ten kann als Hausfrie­dens­bruch straf­recht­lich verfolgt werden (§ 123 StGB). Zusätz­lich kann das Kranken­haus zivil­recht­lich vorge­hen oder im Ernst­fall polizei­li­che Hilfe in Anspruch nehmen, um die Person vom Gelände zu verwei­sen.

Wer kann ein Hausver­bot ertei­len?

Ein Hausver­bot kann grund­sätz­lich vom Eigen­tü­mer oder dem recht­mä­ßi­gen Inhaber des Hausrechts ausge­spro­chen werden. In Kranken­häu­sern obliegt diese Befug­nis in der Regel der Klinik­lei­tung oder von ihr beauf­trag­ten Perso­nen.