Ellen Weber fragt: Wie sollte man sich verhalten, wenn die Polizei oder die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts einer Straftat in einer Gesundheitseinrichtung eine Hausdurchsuchung vornimmt?
Antwort der Redaktion: Die Befugnisse der Ermittlungsbehörden zur Ausübung von Zwangsmaßnahmen zur Erlangung und Sicherung von Beweisen sind in den §§ 94 ff. StPO geregelt. Bei allen Zwangsmaßnahmen (Beschlagnahme, Durchsuchung etc.) handelt es sich um Eingriffe in Grundrechte. Zu nennen sind hier insbesondere die Beschränkung des allgemeinen Freiheitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 GG), vor allem das hieraus abgeleitete Recht auf informelle Selbstbestimmung und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 GG). Daher dürfen Ermittlungsarbeiten nur dann vorgenommen werden, wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, das heißt, der staatliche Strafverfolgungsanspruch muss die vorgenannten Grundrechte überwiegen.
Entscheidend ist des Weiteren, gegen wen das Ermittlungsverfahren gerichtet ist. Besteht ein Straftatverdacht gegen einen Patienten, unterliegen alle schriftlichen Dokumentationen des Arztes, die im Gewahrsam einer „Krankenanstalt“ sind, einem Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO). Es ist anerkannt, dass der Begriff „Krankenanstalt“ weit auszulegen ist, die Dokumentationen in Pflegeheimen unter ärztlicher Leitung sind also ebenfalls vor dem Zugriff der Ermittler geschützt. Eine Ausnahme kann nur angenommen werden, wenn der beschuldigte Patient seine Ärzte von der Schweigepflicht entbunden hat.
Ob der Vorwurf schwerer oder schwerster Verbrechen geeignet ist, die Zulässigkeit eines Beschlagnahmebeschlusses zu begründen, ist umstritten. In solchen Fällen ist die unverzügliche Hinzuziehung eines Anwaltes anzuraten.
Richtet sich das Verfahren gegen einen Arzt oder einen Angestellten der Einrichtung, ist die Beschlagnahme von Krankenakten jedoch zulässig. Voraussetzung ist auch hier ein entsprechender Gerichtsbeschluss, der nur bei Gefahr im Verzug entbehrlich ist. Diese kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass Krankenakten manipuliert werden.
Grundsätzlich: Nicht in Panik geraten und sofort einen Rechtsanwalt hinzuziehen! Es gilt – bis auf Angaben zur Person – das Gebot des Schweigens. Nach Beendigung der Durchsuchung ist ein detailliertes Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände anzufordern. Zudem sollte ein Gedächtnisprotokoll bezüglich der Vorwürfe erstellt werden.