Ellen Weber fragt: Wie sollte man sich verhal­ten, wenn die Polizei oder die Staats­an­walt­schaft wegen des Verdachts einer Straf­tat in einer Gesund­heits­ein­rich­tung eine Hausdurch­su­chung vornimmt?

Antwort der Redak­tion: Die Befug­nisse der Ermitt­lungs­be­hör­den zur Ausübung von Zwangs­maß­nah­men zur Erlan­gung und Siche­rung von Bewei­sen sind in den §§ 94 ff. StPO geregelt. Bei allen Zwangs­maß­nah­men (Beschlag­nahme, Durch­su­chung etc.) handelt es sich um Eingriffe in Grund­rechte. Zu nennen sind hier insbe­son­dere die Beschrän­kung des allge­mei­nen Freiheits­rechts (Artikel 2 Absatz 1 GG), vor allem das hieraus abgelei­tete Recht auf infor­melle Selbst­be­stim­mung und die Unver­letz­lich­keit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 GG). Daher dürfen Ermitt­lungs­ar­bei­ten nur dann vorge­nom­men werden, wenn der Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz gewahrt ist, das heißt, der staat­li­che Straf­ver­fol­gungs­an­spruch muss die vorge­nann­ten Grund­rechte überwie­gen.

Entschei­dend ist des Weite­ren, gegen wen das Ermitt­lungs­ver­fah­ren gerich­tet ist. Besteht ein Straf­tat­ver­dacht gegen einen Patien­ten, unter­lie­gen alle schrift­li­chen Dokumen­ta­tio­nen des Arztes, die im Gewahr­sam einer „Kranken­an­stalt“ sind, einem Beschlag­nah­me­ver­bot (§ 97 StPO). Es ist anerkannt, dass der Begriff „Kranken­an­stalt“ weit auszu­le­gen ist, die Dokumen­ta­tio­nen in Pflege­hei­men unter ärztli­cher Leitung sind also ebenfalls vor dem Zugriff der Ermitt­ler geschützt. Eine Ausnahme kann nur angenom­men werden, wenn der beschul­digte Patient seine Ärzte von der Schwei­ge­pflicht entbun­den hat.

Ob der Vorwurf schwe­rer oder schwers­ter Verbre­chen geeig­net ist, die Zuläs­sig­keit eines Beschlag­nah­me­be­schlus­ses zu begrün­den, ist umstrit­ten. In solchen Fällen ist die unver­züg­li­che Hinzu­zie­hung eines Anwal­tes anzura­ten.

Richtet sich das Verfah­ren gegen einen Arzt oder einen Angestell­ten der Einrich­tung, ist die Beschlag­nahme von Kranken­ak­ten jedoch zuläs­sig. Voraus­set­zung ist auch hier ein entspre­chen­der Gerichts­be­schluss, der nur bei Gefahr im Verzug entbehr­lich ist. Diese kann beispiels­weise dann angenom­men werden, wenn Anhalts­punkte bestehen, dass Kranken­ak­ten manipu­liert werden.

Grund­sätz­lich: Nicht in Panik geraten und sofort einen Rechts­an­walt hinzu­zie­hen! Es gilt – bis auf Angaben zur Person – das Gebot des Schwei­gens. Nach Beendi­gung der Durch­su­chung ist ein detail­lier­tes Verzeich­nis der beschlag­nahm­ten Gegen­stände anzufor­dern. Zudem sollte ein Gedächt­nis­pro­to­koll bezüg­lich der Vorwürfe erstellt werden.