Handyverbot
Ist ein komplet­tes Handy­ver­bot zuläs­sig?

Recht­li­che Grund­la­gen und Direk­ti­ons­recht

Der Arbeit­ge­ber darf aufgrund seines arbeits­ver­trag­li­chen Weisungs­rechts – auch Direk­ti­ons­recht genannt – Regeln aufstel­len, um den betrieb­li­chen Ablauf zu gewähr­leis­ten und Sicher­heits­stan­dards einzu­hal­ten. Ein generel­les Handy­ver­bot kann gerecht­fer­tigt sein, wenn dadurch Ablen­kun­gen minimiert und sensi­ble Infor­ma­tio­nen geschützt werden.

Insbe­son­dere im Gesund­heits­we­sen spielt der Schutz sensi­bler Patien­ten­da­ten eine elemen­tare Rolle. Man sieht leider immer wieder, dass Mitar­bei­ter des Gesund­heits­we­sens in den Sozia­len Medien Patien­ten­in­for­ma­tio­nen bewusst oder unbewusst preis­ge­ben. Hierdurch wird nicht nur der Straf­tat­be­stand des Schwei­ge­pflichtsburch gemäß § 203 StGB verwirk­licht, sondern der Arbeit­ge­ber kann auch mit horen­den Bussgel­dern – wegen eines Verstos­ses gegen die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO)- konfron­tiert werden.

Mithin kann ein strik­tes Handy­ver­bot erfor­der­lich sein, um insbe­son­dere Mißbrauch, Unfälle oder Fehler zu verhin­dern. Juris­tisch ist ein Handy­ver­bot zuläs­sig, denn gemäß § 611a BGB, schul­det der Arbeit­neh­mer während der verein­bar­ten Arbeits­zeit seine Arbeits­leis­tung zu 100 Prozent.

Weitere Gründe für ein umfas­sen­des Verbot während der Arbeits­zeit

Ständige Erreich­bar­keit und wieder­holte Ablen­kung durch Messen­ger-Dienste oder Social Media beein­träch­ti­gen darüber hinaus die Produk­ti­vi­tät des Arbeit­neh­mers. Beschäf­tigte verlie­ren schnell den Fokus auf ihre Aufga­ben, was zu Fehlern und Leistungs­ein­bu­ßen führen kann. Zudem können Gesprä­che mit Patien­ten oder interne Meetings gestört werden, wenn Handys klingeln oder vibrie­ren.
Ein generel­les Verbot setzt ein klares Signal: Während der Arbeits­zeit liegt die volle Konzen­tra­tion auf der Arbeit. Dadurch wird sowohl das Betriebs­klima als auch die Effizi­enz geför­dert, da Unklar­hei­ten und Diskus­sio­nen über die zuläs­sige Nutzung priva­ter Handys vermie­den werden.

Handy­nut­zung während der Pause

Die Pausen sind recht­lich geschützte Arbeits­un­ter­bre­chun­gen. In dieser Zeit können Beschäf­tigte frei über ihre Aktivi­tä­ten entschei­den. Deshalb ist die Handy­nut­zung während der Pause ausdrück­lich gestat­tet und kann seitens des Arbeit­ge­bers nicht unter­sagt werden.

In der Pause endet das Direk­ti­ons­recht des Arbeit­ge­bers. Mitar­bei­tende haben hier Gelegen­heit, wichtige private Angele­gen­hei­ten zu klären oder soziale Kontakte zu pflegen, während sie sich gleich­zei­tig mental vom Arbeits­all­tag erholen.

Prakti­sche Umset­zung und Vorteile

Damit ein umfas­sen­des Handy­ver­bot während der Arbeits­zeit akzep­tiert wird, empfiehlt sich eine klare und faire Betriebs­ver­ein­ba­rung. Darin sollten Zweck, Geltungs­be­reich und mögli­che Ausnah­me­si­tua­tio­nen genau definiert werden, etwa für medizi­ni­sche Notfälle oder familiäre Notla­gen. Eine solche Regelung vermei­det Missver­ständ­nisse und garan­tiert Trans­pa­renz. Arbeit­neh­mer wissen genau, was erlaubt ist und wann sie ihre priva­ten Handys nutzen können – nämlich vor allem in den Pausen. Das Ergeb­nis: Mehr Konzen­tra­tion, ein reibungs­lo­ser Arbeits­fluss und ein respekt­vol­ler Umgang mit betrieb­li­chen sowie persön­li­chen Bedürf­nis­sen.

FAQ

Welche Rechte hat das Pflege­per­so­nal bei einem Handy­ver­bot während der Arbeits­zeit?

Pflege­kräfte haben während der Arbeits­zeit die Pflicht zur vollstän­di­gen Erbrin­gung ihrer Arbeits­leis­tung (§ 611a BGB). In dieser Zeit darf der Arbeit­ge­ber die Nutzung priva­ter Handys unter­sa­gen, um etwa Pflege­feh­ler, Ablen­kun­gen oder Daten­schutz­ver­stöße zu vermei­den. In Pausen­zei­ten jedoch greift das Direk­ti­ons­recht nicht – hier dürfen Beschäf­tigte ihr Handy nutzen. Das bedeu­tet: Während der Pause haben Mitar­bei­tende ein Recht auf private Kommu­ni­ka­tion, auch über das Smart­phone.

Wer haftet, wenn durch Handy­nut­zung Patien­ten­da­ten im Gesund­heits­we­sen verletzt werden?

Kommt es durch die unerlaubte Handy­nut­zung zur Weiter­gabe oder Veröf­fent­li­chung von Patien­ten­da­ten, kann der Mitar­bei­tende wegen Verlet­zung der Schwei­ge­pflicht (§ 203 StGB) straf­recht­lich belangt werden. Zudem drohen dem Arbeit­ge­ber hohe Bußgel­der nach der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO). In der Praxis kann dies auch arbeits­recht­li­che Konse­quen­zen wie eine Abmah­nung oder Kündi­gung für die betrof­fene Pflege­kraft bedeu­ten. Daher ist ein konse­quen­tes Handy­ver­bot eine präven­tive Maßnahme zur Haftungs­ver­mei­dung.