Ein kurzer Anruf zu Hause hier, einen Arzt- oder Werkstatttermin ausmachen dort, dann schnell noch ein paar Messenger-Nachrichten lesen und beantworten, und plötzlich ploppt die Eilmeldung vom Nachrichtenportal auf den Smartphone-Bildschirm – die muss man sich doch anschauen…
Seit ungefähr zur Jahrtausendwende private Handys eine massenhafte Verbreitung fanden, und erst recht seit dem Siegeszug der Smartphones, ist das Thema „Handynutzung auf der Arbeit“ ein immer wiederkehrendes Streitthema, auch vor den Arbeitsgerichten. Denn auch in stationären Pflegeeinrichtungen oder auf Klinikstationen ist es inzwischen Usus: Zusätzlich zum Dienst- oder Rufhandy haben viele Beschäftigte auch ihr privates Mobiltelefon immer in der Kittel- bzw. Hosentasche dabei. Doch dürfen sie es während der Dienstzeit auch nutzen?
Kein generelles Handy-Verbot
Die gute Nachricht für Beschäftigte: Ein generelles Handy-Verbot auf der Arbeit gilt keinesfalls automatisch. Solange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihr Handy in einem „üblichen“ Volumen nutzen und es nicht übertreiben, dürfte es normalerweise kein Problem geben. Und so sieht es auch auf den weitaus meisten Stationen in Deutschland aus: Solange sich die private Nutzung in Grenzen hält, die Betriebsabläufe nicht erheblich stört und auch keine auf elektromagnetische Wellen sensibel reagierende Apparatur betroffen ist, ist privates Telefonieren und/oder Internetsurfen weitgehend in Ordnung.
Arbeitgeber hat Weisungsrechte bezüglich Handynutzung
Das große Aber: Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Recht, die Mobiltelefon-Nutzung im Betrieb zu regeln, und im Extremfall ganz zu untersagen. Das ergibt sich aus Paragraf 106 der Gewerbeordnung (GewO). Er ermöglicht dem Arbeitgeber „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher [zu] bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind“. Ausdrücklich gilt dies auch „hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“.
Nicht zuletzt könnte sich nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch die Kolleginnen und Kollegen gestört fühlen – durch einen nur begrenzt aufnahmefähigen, weniger leistenden dauertelefonierenden oder ‑surfenden Kollegen. Sowie natürlich die Patienten oder Betreuten, die sich durch die Privat-Telefoniererei zurückgesetzt fühlen könnten.
Eine Möglichkeit für den Arbeitgeber ist es, eine entsprechende Betriebsanweisung herauszugeben, welche die Mobiltelefon-Nutzung während der Arbeit reglementiert bis ganz verbietet. Hierbei ist jedoch – falls vorhanden – der Betriebsrat oder die Mitarbeitervertretung mit einzubeziehen.
Dass pauschale Handy-Verbote während der Arbeitszeit „durchkommen“ können, beweist ein Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz von 2009: Dieses wies den Antrag des Betriebsrats eines Seniorenheimes gegen ein ausgesprochenes Verbot zur Nutzung von Mobiltelefonen zurück (Az.: 6 TaBV 33/09).
Eine wichtige Einschränkung ist die sogenannte „betriebliche Übung“, beziehungsweise das Gewohnheitsrecht: Hat der Arbeitgeber die privaten Telefonate bzw. das Surfen sowie Schreiben von Textnachrichten lange Zeit stillschweigend toleriert, dürfte es schwieriger für ihn werden, die Nutzung von privaten Mobiltelefonen im Nachhinein zu untersagen. Dies könnte, sollte es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommen, eine erhebliche Rolle in der Entscheidungsfindung des Gerichts spielen.
Telefonieren und Surfen während Pausen ist voll gestattet
Eine weitere wichtige Einschränkung: Liegt ein persönlicher, beispielsweise familiärer, Notfall vor – etwa ein zu versorgendes krankes Kind zu Hause –, gehen die Rechte der Arbeitnehmer weiter; in solchen Einzelfällen hat der Arbeitgeber es zu tolerieren, wenn sich die Arbeitskraft telefonisch, etwa mit Angehörigen, abstimmt. Grundsätzlich gar keine Handhabe hat dagegen der Arbeitgeber gegen eine Mobiltelefon-Nutzung in den Pausen: Diese zählen nicht zur Arbeitszeit und gehören dem Arbeitnehmer – und dieser kann alleine über die Gestaltung entscheiden; dies gilt auch für die private Mobiltelefon-Nutzung in dieser Zeit.
Vorsicht bei der Nutzung des Diensthandys
Übrigens: Noch sensibler gestaltet sich der Fall, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Diensthandys überlässt, um für betriebliche Zwecke erreichbar zu bleiben. Auch hier gilt: Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, gilt eine private Nutzung in „angemessenen Umfang“ als hinnehmbar – insbesondere wenn es sich um private Benachrichtigungen mit dienstlichem Hintergrund (zum Beispiel spätere Rückkehr nach Hause wegen Überstunden) handelt.
Ist dagegen die Privatnutzung ausgeschlossen worden, stellen private Telefonate einen Pflichtverstoß dar, der entsprechend arbeitsrechtlich geahndet werden kann.