Krankenschwester mit Handy
Dürfen Arbeits­kräfte ihr priva­tes Mobil­ge­rät auf der Arbeit nutzen? Bild: Wavebreakmedia/Dreamstime.com

Ein kurzer Anruf zu Hause hier, einen Arzt- oder Werkstatt­ter­min ausma­chen dort, dann schnell noch ein paar Messen­ger-Nachrich­ten lesen und beant­wor­ten, und plötz­lich ploppt die Eilmel­dung vom Nachrich­ten­por­tal auf den Smart­phone-Bildschirm – die muss man sich doch anschauen…

Seit ungefähr zur Jahrtau­send­wende private Handys eine massen­hafte Verbrei­tung fanden, und erst recht seit dem Sieges­zug der Smart­phones, ist das Thema „Handy­nut­zung auf der Arbeit“ ein immer wieder­keh­ren­des Streit­thema, auch vor den Arbeits­ge­rich­ten. Denn auch in statio­nä­ren Pflege­ein­rich­tun­gen oder auf Klinik­sta­tio­nen ist es inzwi­schen Usus: Zusätz­lich zum Dienst- oder Rufhandy haben viele Beschäf­tigte auch ihr priva­tes Mobil­te­le­fon immer in der Kittel- bzw. Hosen­ta­sche dabei. Doch dürfen sie es während der Dienst­zeit auch nutzen?

Kein generel­les Handy-Verbot

Die gute Nachricht für Beschäf­tigte: Ein generel­les Handy-Verbot auf der Arbeit gilt keines­falls automa­tisch. Solange Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer ihr Handy in einem „üblichen“ Volumen nutzen und es nicht übertrei­ben, dürfte es norma­ler­weise kein Problem geben. Und so sieht es auch auf den weitaus meisten Statio­nen in Deutsch­land aus: Solange sich die private Nutzung in Grenzen hält, die Betriebs­ab­läufe nicht erheb­lich stört und auch keine auf elektro­ma­gne­ti­sche Wellen sensi­bel reagie­rende Appara­tur betrof­fen ist, ist priva­tes Telefo­nie­ren und/oder Inter­net­sur­fen weitge­hend in Ordnung.

Arbeit­ge­ber hat Weisungs­rechte bezüg­lich Handy­nut­zung

Das große Aber: Grund­sätz­lich hat der Arbeit­ge­ber das Recht, die Mobil­te­le­fon-Nutzung im Betrieb zu regeln, und im Extrem­fall ganz zu unter­sa­gen. Das ergibt sich aus Paragraf 106 der Gewer­be­ord­nung (GewO). Er ermög­licht dem Arbeit­ge­ber „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeits­leis­tung nach billi­gem Ermes­sen näher [zu] bestim­men, soweit diese Arbeits­be­din­gun­gen nicht durch den Arbeits­ver­trag, Bestim­mun­gen einer Betriebs­ver­ein­ba­rung, eines anwend­ba­ren Tarif­ver­tra­ges oder gesetz­li­che Vorschrif­ten festge­legt sind“. Ausdrück­lich gilt dies auch „hinsicht­lich der Ordnung und des Verhal­tens der Arbeit­neh­mer im Betrieb“.

Nicht zuletzt könnte sich nicht nur der Arbeit­ge­ber, sondern auch die Kolle­gin­nen und Kolle­gen gestört fühlen – durch einen nur begrenzt aufnah­me­fä­hi­gen, weniger leisten­den dauer­te­le­fo­nie­ren­den oder ‑surfen­den Kolle­gen. Sowie natür­lich die Patien­ten oder Betreu­ten, die sich durch die Privat-Telefo­nie­rerei zurück­ge­setzt fühlen könnten.

Eine Möglich­keit für den Arbeit­ge­ber ist es, eine entspre­chende Betriebs­an­wei­sung heraus­zu­ge­ben, welche die Mobil­te­le­fon-Nutzung während der Arbeit regle­men­tiert bis ganz verbie­tet. Hierbei ist jedoch – falls vorhan­den – der Betriebs­rat oder die Mitar­bei­ter­ver­tre­tung mit einzu­be­zie­hen.

Dass pauschale Handy-Verbote während der Arbeits­zeit „durch­kom­men“ können, beweist ein Urteil des Landes­ar­beits­ge­richt (LAG) Rhein­land-Pfalz von 2009: Dieses wies den Antrag des Betriebs­rats eines Senio­ren­hei­mes gegen ein ausge­spro­che­nes Verbot zur Nutzung von Mobil­te­le­fo­nen zurück (Az.: 6 TaBV 33/09).

Eine wichtige Einschrän­kung ist die sogenannte „betrieb­li­che Übung“, bezie­hungs­weise das Gewohn­heits­recht: Hat der Arbeit­ge­ber die priva­ten Telefo­nate bzw. das Surfen sowie Schrei­ben von Textnach­rich­ten lange Zeit still­schwei­gend toleriert, dürfte es schwie­ri­ger für ihn werden, die Nutzung von priva­ten Mobil­te­le­fo­nen im Nachhin­ein zu unter­sa­gen. Dies könnte, sollte es zu einer recht­li­chen Ausein­an­der­set­zung kommen, eine erheb­li­che Rolle in der Entschei­dungs­fin­dung des Gerichts spielen.

Telefo­nie­ren und Surfen während Pausen ist voll gestat­tet

Eine weitere wichtige Einschrän­kung: Liegt ein persön­li­cher, beispiels­weise familiä­rer, Notfall vor – etwa ein zu versor­gen­des krankes Kind zu Hause –, gehen die Rechte der Arbeit­neh­mer weiter; in solchen Einzel­fäl­len hat der Arbeit­ge­ber es zu tolerie­ren, wenn sich die Arbeits­kraft telefo­nisch, etwa mit Angehö­ri­gen, abstimmt. Grund­sätz­lich gar keine Handhabe hat dagegen der Arbeit­ge­ber gegen eine Mobil­te­le­fon-Nutzung in den Pausen: Diese zählen nicht zur Arbeits­zeit und gehören dem Arbeit­neh­mer – und dieser kann alleine über die Gestal­tung entschei­den; dies gilt auch für die private Mobil­te­le­fon-Nutzung in dieser Zeit.

Vorsicht bei der Nutzung des Dienst­han­dys

Übrigens: Noch sensi­bler gestal­tet sich der Fall, wenn der Arbeit­ge­ber seinen Beschäf­tig­ten Dienst­han­dys überlässt, um für betrieb­li­che Zwecke erreich­bar zu bleiben. Auch hier gilt: Soweit nichts anderes ausdrück­lich verein­bart, gilt eine private Nutzung in „angemes­se­nen Umfang“ als hinnehm­bar – insbe­son­dere wenn es sich um private Benach­rich­ti­gun­gen mit dienst­li­chem Hinter­grund (zum Beispiel spätere Rückkehr nach Hause wegen Überstun­den) handelt.

Ist dagegen die Privat­nut­zung ausge­schlos­sen worden, stellen private Telefo­nate einen Pflicht­ver­stoß dar, der entspre­chend arbeits­recht­lich geahn­det werden kann.