Die nicht unerheb­li­che Nutzung priva­ter Handys während der Arbeits­zeit ist vielen Arbeit­ge­bern ein Dorn im Auge. Über den Arbeits­ver­trag sind dessen Arbeit­neh­mer verpflich­tet, die übertra­ge­nen Arbei­ten ordnungs­ge­mäß zu verrich­ten und die Arbeit – im Rahmen der gelten­den Arbeits­zeit-/Pausen­re­ge­lun­gen – nicht zu unter­bre­chen, um priva­ten Inter­es­sen nachzu­ge­hen. Das Handy kann da ein Störfak­tor sein. Aufgrund des Direk­ti­ons­rechts (§ 106 GewO) steht es dem Arbeit­ge­ber frei die private Nutzung zu erlau­ben oder zu verbie­ten. Es empfiehlt sich derar­tige Abspra­chen schrift­lich, etwa in einer Dienst­an­wei­sung, festzu­hal­ten.

Folgen eines Versto­ßes

Bezüg­lich der priva­ten Inter­net­nut­zung folgt aus der ständi­gen Recht­spre­chung des Bundes­ar­beits­ge­richts, dass eine gravie­rende zeitli­che Vernach­läs­si­gung der Arbeits­pflicht vorliegt, wenn sich der Arbeit­neh­mer verbots­wid­rig über einen länge­ren Zeitraum circa 10 Prozent der Arbeits­zeit (BAG vom 27. April 2006 – 2 AZR 386/05) oder inner­halb eines Zweiwo­chen­zeit­raums an zwei Arbeits­ta­gen jeweils circa 1,5 Stunden (BAG 7. Juli 2005, Az.: 2 AZR 581/04) priva­ten Dingen widmet.

In der Gesamt­ab­wä­gung recht­fer­tig­ten diese Verstöße jeweils die Annahme einer frist­lo­sen Kündi­gung. Es ist denkbar, dass auch ähnlich zeitin­ten­sive Telefo­nate mit dieser Konse­quenz belegt werden könnten. Klar ist auf jeden Fall, dass die abspra­che­wid­rige private Telefo­nie während der Arbeits­zeit eine Vertrags­ver­let­zung darstellt. Dieses Verhal­ten bietet als solches die Recht­fer­ti­gung für eine Abmah­nung, die im Wieder­ho­lungs­fall zu einer Lohnkür­zung oder zur ordent­li­chen (frist­ge­rech­ten) Kündi­gung führen kann (vgl. LAG Rhein­land-Pfalz vom 21. Januar 2010 – 10 Sa 562/09).