Die nicht unerhebliche Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit ist vielen Arbeitgebern ein Dorn im Auge. Über den Arbeitsvertrag sind dessen Arbeitnehmer verpflichtet, die übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß zu verrichten und die Arbeit – im Rahmen der geltenden Arbeitszeit-/Pausenregelungen – nicht zu unterbrechen, um privaten Interessen nachzugehen. Das Handy kann da ein Störfaktor sein. Aufgrund des Direktionsrechts (§ 106 GewO) steht es dem Arbeitgeber frei die private Nutzung zu erlauben oder zu verbieten. Es empfiehlt sich derartige Absprachen schriftlich, etwa in einer Dienstanweisung, festzuhalten.
Folgen eines Verstoßes
Bezüglich der privaten Internetnutzung folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass eine gravierende zeitliche Vernachlässigung der Arbeitspflicht vorliegt, wenn sich der Arbeitnehmer verbotswidrig über einen längeren Zeitraum circa 10 Prozent der Arbeitszeit (BAG vom 27. April 2006 – 2 AZR 386/05) oder innerhalb eines Zweiwochenzeitraums an zwei Arbeitstagen jeweils circa 1,5 Stunden (BAG 7. Juli 2005, Az.: 2 AZR 581/04) privaten Dingen widmet.
In der Gesamtabwägung rechtfertigten diese Verstöße jeweils die Annahme einer fristlosen Kündigung. Es ist denkbar, dass auch ähnlich zeitintensive Telefonate mit dieser Konsequenz belegt werden könnten. Klar ist auf jeden Fall, dass die absprachewidrige private Telefonie während der Arbeitszeit eine Vertragsverletzung darstellt. Dieses Verhalten bietet als solches die Rechtfertigung für eine Abmahnung, die im Wiederholungsfall zu einer Lohnkürzung oder zur ordentlichen (fristgerechten) Kündigung führen kann (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 2010 – 10 Sa 562/09).