Der Gesetzgeber hat die Rechte der Patienten, aber auch die der Arbeitnehmer im Gesundheitsdienst deutlich gestärkt – auch und besonders im Infektionsschutz. Dabei ist das Pflichtenheft zur Abwehr der Infektionsgefahren ohnehin prall gefüllt. Ausgehend von einer Analyse und Bewertung der einrichtungsspezifischen Risiken, über die Festlegung der risikominimierenden Maßnahmen und Überwachungsverfahren bis hin zur sachgerechten Dokumentation wird den Verantwortlichen die Niederlegung der Gesamtbetrachtung der Ablauforganisation ihrer Einrichtung im Hygieneplan abverlangt.
Sicherheit in der Textilversorgung
Dabei muss das Augenmerk auch auf die gesicherte und reproduzierbare mikrobiologische Qualität der Bekleidungstextilien, die im Arbeitsalltag getragen werden, gerichtet werden. Klar ist, dass Ärzte und Pflegende eine qualitätsgerechte und hygienisch einwandfreie Berufs- und Schutzkleidung (Kittel, Kasack, Hose, Handschuhe, Schürze, Kopfhaube, etc.) zu tragen haben und dass hierdurch kein Infektionsrisiko gesetzt werden darf. Die Textilversorgung unterliegt daher strengen, hygienischen Qualitätsanforderungen, deren Nichteinhaltung von der Rechtsprechung im Schadensfall dem sogenannten voll beherrschbaren Risikobereich des Einrichtungsträgers zugewiesen wird.
Riskante Biostoffe
Neben den grundsätzlichen Anforderungen, die das Infektionsschutzgesetz an die Bekämpfung von Infektionskrankheiten stellt, ist bei der Sicherung der Versorgung mit Berufs- und Schutzkleidung in einem Krankenhaus zu berücksichtigen, dass es sich bei nahezu allen medizinischen und pflegerischen Maßnahmen an den Patienten eines Krankenhauses um Tätigkeiten mit Biostoffen handelt, die mindestens der Risikogruppe 2 im Sinne der Biostoffverordnung (BioStoffV) unterfallen.
Erfasst werden hiervon Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können, wobei eine Verbreitung in der Bevölkerung unwahrscheinlich ist und eine wirksame Vorbeugung normalerweise möglich ist (vgl. TRBA 250 (Tabelle 1) und TRBA 462), wonach etwa das humane Herpesvirus 5, das humane Hepatitis-A-Virus, zahlreiche Noroviren oder humane Rotaviren der Risikogruppe 2 zugeordnet sind.
Demgemäß muss das Risiko der Exposition unter anderem auch durch geeignete organisatorische Maßnahmen auf ein Minimum reduziert werden. So zählt es zu den allgemeinen Hygieneanforderungen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BioStoffVO neben der Schaffung von Umkleidemöglichkeiten, die vom Arbeitsplatz getrennt sind, auch dafür zu sorgen, dass die Arbeitskleidung regelmäßig sowie bei Bedarf gewechselt und gereinigt wird.
Die ihrer Rechtsnatur nach zur Interpretationshilfe heranzuziehende TRBA 250 formuliert hierzu unter Ziff. 3.4.1:
„Da bei Tätigkeiten im Gesundheitswesen häufig keine konkreten Kenntnisse zu vorhandenen Krankheitserregern vorliegen, ist der mögliche Kontakt zu potenziell infektiösem Material, zum Beispiel Körperflüssigkeiten, ausschlaggebend für die Zuordnung zu einer Schutzstufe“.
Regelmäßigen Arbeitstätigkeiten wie zum Beispiel dem Wechseln von Windeln und von mit Fäkalien verunreinigter oder dem Umgang mit infektiösen bzw. potenziell infektiösen Abfällen – ungeachtet der Unterscheidung zwischen Schutz- und Arbeitskleidung[1] – kann auch die grundsätzliche Gefahr der Kontamination der Berufskleidung des Trägers anhaften. Diese abstrakte Gefährdungslage und das hochrangige Rechtsgut des Gesundheitsschutzes rechtfertigen in diesem Regelungszusammenhang die Verlagerung der Vermeidungsmaßnahmen in die Sphäre der Arbeitgeber.[2]
Dieses Ergebnis wird letztlich auch von der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut[3] für den Heimbereich getragen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich vor allem die an den Handkontaktstellen der Arbeitskleidung der Beschäftigten in der direkten Patientenversorgung entnommenen Proben positiv ausfielen.
Fazit: Die sorgfältige Aufbereitung der Berufskleidung ist aus juristischer Sicht dringend geboten
Vor diesem Hintergrund ist die sorgfältige Handhabung der Aufbereitung der Berufsbekleidung, die im Behandlungsgeschehen zum Einsatz kommt, aus juristischer Sicht dringend geboten. In diesem Kontext sind auch der Wandel der Erreger, die zunehmende Ausbreitung von multiresistenten Keimen und die wachsende Anzahl von immungeschwächten Patienten zu berücksichtigen. Dies alles wirkt sich auch auf die waschtechnischen und hygienisch-mikrobiellen Anforderungen an die Güte der Aufbereitung von Krankenhaustextilien aus. Aus den Gesichtspunkten des Patientenschutzes, der Arbeitnehmerfürsorge und der Haftungsprävention sollten daher nur Wäschereien beauftragt werden, die der geforderten Qualität des Aufbereitungsprozesses gerecht werden.
Quellen:
- Der Regelungssystematik der TRBA 250 Aufgliederung nach Kleidungstypen zu entnehmen.
- Die Arbeitskleidung von Pflegekräften ist wie Schutzkleidung zu behandeln. Für die Reinigung hat der Arbeitgeber daher zu sorgen oder muss hierfür eine zertifizierte Wäscherei beauftragen. VG Stuttgart vom 9. November 2017 – 4 K 4634/15.
- Bundesgesundheitsblatt 2015.58: 1151–1170.