Pflegekräfte in typischer Arbeitskleidung.
Für die hygie­ni­sche Aufbe­rei­tung der Berufs- und Schutz­klei­dung hat der Arbeit­ge­ber organi­sa­to­ri­sche Maßnah­men zu ergrei­fen.

Der Gesetz­ge­ber hat die Rechte der Patien­ten, aber auch die der Arbeit­neh­mer im Gesund­heits­dienst deutlich gestärkt – auch und beson­ders im Infek­ti­ons­schutz. Dabei ist das Pflich­ten­heft zur Abwehr der Infek­ti­ons­ge­fah­ren ohnehin prall gefüllt. Ausge­hend von einer Analyse und Bewer­tung der einrich­tungs­spe­zi­fi­schen Risiken, über die Festle­gung der risiko­mi­ni­mie­ren­den Maßnah­men und Überwa­chungs­ver­fah­ren bis hin zur sachge­rech­ten Dokumen­ta­tion wird den Verant­wort­li­chen die Nieder­le­gung der Gesamt­be­trach­tung der Ablauf­or­ga­ni­sa­tion ihrer Einrich­tung im Hygie­ne­plan abver­langt.

Sicher­heit in der Textil­ver­sor­gung

Dabei muss das Augen­merk auch auf die gesicherte und repro­du­zier­bare mikro­bio­lo­gi­sche Quali­tät der Beklei­dungs­tex­ti­lien, die im Arbeits­all­tag getra­gen werden, gerich­tet werden. Klar ist, dass Ärzte und Pflegende eine quali­täts­ge­rechte und hygie­nisch einwand­freie Berufs- und Schutz­klei­dung (Kittel, Kasack, Hose, Handschuhe, Schürze, Kopfhaube, etc.) zu tragen haben und dass hierdurch kein Infek­ti­ons­ri­siko gesetzt werden darf. Die Textil­ver­sor­gung unter­liegt daher stren­gen, hygie­ni­schen Quali­täts­an­for­de­run­gen, deren Nicht­ein­hal­tung von der Recht­spre­chung im Schadens­fall dem sogenann­ten voll beherrsch­ba­ren Risiko­be­reich des Einrich­tungs­trä­gers zugewie­sen wird.

Riskante Biostoffe

Neben den grund­sätz­li­chen Anfor­de­run­gen, die das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz an die Bekämp­fung von Infek­ti­ons­krank­hei­ten stellt, ist bei der Siche­rung der Versor­gung mit Berufs- und Schutz­klei­dung in einem Kranken­haus zu berück­sich­ti­gen, dass es sich bei nahezu allen medizi­ni­schen und pflege­ri­schen Maßnah­men an den Patien­ten eines Kranken­hau­ses um Tätig­kei­ten mit Biostof­fen handelt, die mindes­tens der Risiko­gruppe 2 im Sinne der Biostoff­ver­ord­nung (BioStoffV) unter­fal­len.

Erfasst werden hiervon Biostoffe, die eine Krank­heit beim Menschen hervor­ru­fen können und eine Gefahr für Beschäf­tigte darstel­len können, wobei eine Verbrei­tung in der Bevöl­ke­rung unwahr­schein­lich ist und eine wirksame Vorbeu­gung norma­ler­weise möglich ist (vgl. TRBA 250 (Tabelle 1) und TRBA 462), wonach etwa das humane Herpes­vi­rus 5, das humane Hepati­tis-A-Virus, zahlrei­che Norovi­ren oder humane Rotavi­ren der Risiko­gruppe 2 zugeord­net sind.

Demge­mäß muss das Risiko der Exposi­tion unter anderem auch durch geeig­nete organi­sa­to­ri­sche Maßnah­men auf ein Minimum reduziert werden. So zählt es zu den allge­mei­nen Hygie­ne­an­for­de­run­gen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BioStoffVO neben der Schaf­fung von Umklei­de­mög­lich­kei­ten, die vom Arbeits­platz getrennt sind, auch dafür zu sorgen, dass die Arbeits­klei­dung regel­mä­ßig sowie bei Bedarf gewech­selt und gerei­nigt wird.

Die ihrer Rechts­na­tur nach zur Inter­pre­ta­ti­ons­hilfe heran­zu­zie­hende TRBA 250 formu­liert hierzu unter Ziff. 3.4.1:

„Da bei Tätig­kei­ten im Gesund­heits­we­sen häufig keine konkre­ten Kennt­nisse zu vorhan­de­nen Krank­heits­er­re­gern vorlie­gen, ist der mögli­che Kontakt zu poten­zi­ell infek­tiö­sem Material, zum Beispiel Körper­flüs­sig­kei­ten, ausschlag­ge­bend für die Zuord­nung zu einer Schutz­stufe“.

Regel­mä­ßi­gen Arbeits­tä­tig­kei­ten wie zum Beispiel dem Wechseln von Windeln und von mit Fäkalien verun­rei­nig­ter oder dem Umgang mit infek­tiö­sen bzw. poten­zi­ell infek­tiö­sen Abfäl­len – ungeach­tet der Unter­schei­dung zwischen Schutz- und Arbeits­klei­dung[1]kann auch die grund­sätz­li­che Gefahr der Konta­mi­na­tion der Berufs­klei­dung des Trägers anhaf­ten. Diese abstrakte Gefähr­dungs­lage und das hochran­gige Rechts­gut des Gesund­heits­schut­zes recht­fer­ti­gen in diesem Regelungs­zu­sam­men­hang die Verla­ge­rung der Vermei­dungs­maß­nah­men in die Sphäre der Arbeit­ge­ber.[2]

Dieses Ergeb­nis wird letzt­lich auch von der Empfeh­lung der Kommis­sion für Kranken­haus­hy­giene und Infek­ti­ons­prä­ven­tion (KRINKO) beim Robert Koch-Insti­tut[3] für den Heimbe­reich getra­gen. Es wird darauf hinge­wie­sen, dass sich vor allem die an den Handkon­takt­stel­len der Arbeits­klei­dung der Beschäf­tig­ten in der direk­ten Patien­ten­ver­sor­gung entnom­me­nen Proben positiv ausfie­len.

Fazit: Die sorgfäl­tige Aufbe­rei­tung der Berufs­klei­dung ist aus juris­ti­scher Sicht dringend geboten

Vor diesem Hinter­grund ist die sorgfäl­tige Handha­bung der Aufbe­rei­tung der Berufs­be­klei­dung, die im Behand­lungs­ge­sche­hen zum Einsatz kommt, aus juris­ti­scher Sicht dringend geboten. In diesem Kontext sind auch der Wandel der Erreger, die zuneh­mende Ausbrei­tung von multi­re­sis­ten­ten Keimen und die wachsende Anzahl von immun­ge­schwäch­ten Patien­ten zu berück­sich­ti­gen. Dies alles wirkt sich auch auf die wasch­tech­ni­schen und hygie­nisch-mikro­biel­len Anfor­de­run­gen an die Güte der Aufbe­rei­tung von Kranken­haus­tex­ti­lien aus. Aus den Gesichts­punk­ten des Patien­ten­schut­zes, der Arbeit­nehm­er­für­sorge und der Haftungs­prä­ven­tion sollten daher nur Wäsche­reien beauf­tragt werden, die der gefor­der­ten Quali­tät des Aufbe­rei­tungs­pro­zes­ses gerecht werden.

Quellen:

  1. Der Regelungs­sys­te­ma­tik der TRBA 250 Aufglie­de­rung nach Kleidungs­ty­pen zu entneh­men.
  2. Die Arbeits­klei­dung von Pflege­kräf­ten ist wie Schutz­klei­dung zu behan­deln. Für die Reini­gung hat der Arbeit­ge­ber daher zu sorgen oder muss hierfür eine zerti­fi­zierte Wäsche­rei beauf­tra­gen. VG Stutt­gart vom 9. Novem­ber 2017 – 4 K 4634/15.
  3. Bundes­ge­sund­heits­blatt 2015.58: 1151–1170.