Monika Steinmeister-Köller fragt: In unserer Pflegeeinrichtung werden zahlreiche Aufgaben von Ehrenamtlichen wahrgenommen. Welchem Haftungsrisiko sind diese Mitarbeiter ausgesetzt?
Antwort der Redaktion: Jede Person, die vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt, ist dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Pflegeeinrichtung.
Allerdings ist diese allgemeine Haftungsregel dadurch eingeschränkt, dass aufgrund der Vertragsbeziehungen zwischen der Einrichtung und dem geschädigten Bewohner auch der Einrichtungsträger in den Haftungskreis für die von ehrenamtlichen Mitarbeitern verursachten Fehler einbezogen ist. Fügt ein Ehrenamtlicher dem Bewohner einen Schaden zu, ist hierin eine Verletzung des Heimvertrages zu erkennen, die die Rechtsgrundlage für Regressansprüche des Bewohners an die Einrichtung bilden kann.
Der Geschädigte kann frei wählen, wen er für die Schäden haftbar machen möchte. Entscheidet er sich für die Einrichtung, genießen die Ehrenamtlichen die gleichen arbeitsrechtlichen Vergünstigungen wie ihre hauptberuflichen Kollegen.
Ein Regressanspruch des Trägers ist auf vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden beschränkt, das heißt: Auch die Ehrenamtlichen haften nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig entstanden sind. Zwar können ebenfalls Schäden, die einer leichten Fahrlässigkeit entspringen, vom Bewohner gegenüber dem ehrenamtlich Pflegenden geltend gemacht werden, der Träger ist in diesen Fällen jedoch verpflichtet, das Ehrenamt von einer Haftung freizustellen.
Das verbleibende Haftungsrisiko „grobe Fahrlässigkeit“ sollte daher einer gesonderten Überprüfung unterzogen werden und – soweit nicht bereits geschehen – in den Umfang der Haftpflichtversicherung eingebunden werden.