Sarah Nöllrich fragt: In dem Fuhrpark unseres Pflegedienstes sind leider allzu häufig Blechschäden wegen Parkremplern zu beklagen. In aller Regel geschehen diese Unfälle während der Dienstzeiten. Die Fahrzeuge können von den Mitarbeitern jedoch auch außerhalb der Dienstzeiten genutzt werden. Neulich ist eine Kollegin auf der morgendlichen Anfahrt zu unserer Zentrale durch eine Unachtsamkeit von der Fahrbahn abgekommen und hat – polizeilich dokumentiert – selbstverschuldet einen erheblichen Schaden an dem Dienstwagen verursacht. Muss die Mitarbeiterin diesen ersetzen?
Antwort der Redaktion: Eigentlich scheidet im Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die strenge zivilrechtliche Haftung nach der auch für leichteste Fahrlässigkeitsschäden gehaftet werden muss aus. Die Anwendung der arbeitsgerichtlichen Regeln der Haftungsmilderung setzt jedoch voraus, dass es zu einem Schaden bei der Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit gekommen ist. Die Eingrenzung der Haftung der Arbeitnehmer rechtfertigt sich nämlich nur vor einem betrieblichen Hintergrund. Mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers soll der Arbeitgeber hingegen nicht belastet werden. Das bedeutet, die private Nutzung von Betriebsmitteln wird auch der privaten Haftungssphäre zugerechnet.
Diese Wertung gilt auch für die Haftungsfrage von Schäden auf dem Weg zur Arbeitsstätte. Der Weg zur Arbeit zählt nicht zu den dienstlichen Verrichtungen (vgl. LAG Köln NZA 1995, S. 1163). Er fällt nicht in die Arbeitszeit und wird auch nicht vergütet. Es ist daher auch nicht von Bedeutung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den Weg zur Arbeitsstätte einen Firmenwagen überlassen hat. Denn der Weg zur Arbeit ist allein der Risikosphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen, sodass hier für eine auf dem Gedanken der gerechten Verteilung der Risikosphären basierende Haftungsbegrenzung kein Raum ist. Verliert der Fahrer eines Pkw die Kontrolle über das Fahrzeug und kommt von der Fahrbahn ab, so spricht nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen schon der Beweis des ersten Anscheins für die schuldhafte – nämlich zumindest fahrlässige – Beschädigung des Eigentums am Unfallfahrzeug. Das bedeutet, dass die Mitarbeiterin für die Schäden aus dem Unfallereignis dem Grunde und der Höhe nach einzustehen hat. Dies gilt jedenfalls solange keine abweichende Sondervereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen worden ist.