Mit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) werden die Rechte von Beschäftigten bei kirchlichen Einrichtungen gestärkt. Kündigungen wegen religionsbezogener Loyalitätsverstöße sind nicht rechtens, wenn die Religionszugehörigkeit keine Anforderung für die berufliche Tätigkeit darstellt. So urteilte das Gericht im Falle eines klagenden, katholischen Chefarztes.
Der Düsseldorfer Chefarzt eines der römisch-katholischen Kirche verbundenen Krankenhauses klagte, weil ihm wegen seiner zweiten Eheschließung gekündigt werden sollte. Sein Arbeitgeber sah darin einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß, da die Wiederheirat nicht dem dem katholischen Eheverständnis entspreche, wonach die Ehe ein heiliger, unauflöslicher Bund darstelle. Das Krankenhaus berief sich dabei auf Artikel 5 Absatz 2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23.9.1993 (GrO 1993), auf deren Grundlage der Dienstvertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde.
Urteil richtet sich nach Unionsrichtlinie des Europäischen Gerichtshofes
Da das Bundesverfassungsgericht ein vom Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits gefälltes Urteil zugunsten des Chefarztes aufhob, wandte sich das BAG an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser entschied im September vergangenen Jahres, dass es sich bei der Kündigung wegen der erneuten Eheschließung um eine verbotene Diskriminierung wegen der Religion handeln könne (Az.: C‑68/17). Dem schloss sich das BAG mit dem Urteil vom 20.2.2019 an. Da es sich bei der Entscheidung des EuGH um eine Unionsrichtlinie handelt, die in deutsches Recht umgewandelt werden musste, stand eine finale Entscheidung des BAG noch aus.
Das deutsche Gericht erkannte die Loyalitätspflicht, keine nach katholischem Verständnis ungültige Ehe zu schließen, nicht als „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ für die Tätigkeit des Chefarztes bei dem katholischen Krankenhaus an (Az.: 2 AZR 746/14).
Quelle: BAG