Mit einem Urteil des Bundes­ar­beits­ge­richts (BAG) werden die Rechte von Beschäf­tig­ten bei kirch­li­chen Einrich­tun­gen gestärkt. Kündi­gun­gen wegen religi­ons­be­zo­ge­ner Loyali­täts­ver­stöße sind nicht rechtens, wenn die Religi­ons­zu­ge­hö­rig­keit keine Anfor­de­rung für die beruf­li­che Tätig­keit darstellt. So urteilte das Gericht im Falle eines klagen­den, katho­li­schen Chefarz­tes.

Der Düssel­dor­fer Chefarzt eines der römisch-katho­li­schen Kirche verbun­de­nen Kranken­hau­ses klagte, weil ihm wegen seiner zweiten Eheschlie­ßung gekün­digt werden sollte. Sein Arbeit­ge­ber sah darin einen schwer­wie­gen­den Loyali­täts­ver­stoß, da die Wieder­hei­rat nicht dem dem katho­li­schen Ehever­ständ­nis entspre­che, wonach die Ehe ein heili­ger, unauf­lös­li­cher Bund darstelle. Das Kranken­haus berief sich dabei auf Artikel 5 Absatz 2 der Grund­ord­nung des kirch­li­chen Diens­tes im Rahmen kirch­li­cher Arbeits­ver­hält­nisse vom 23.9.1993 (GrO 1993), auf deren Grund­lage der Dienst­ver­trag zwischen den Parteien geschlos­sen wurde.

Urteil richtet sich nach Unions­richt­li­nie des Europäi­schen Gerichts­ho­fes

Da das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt ein vom Bundes­ar­beits­ge­richt (BAG) bereits gefäll­tes Urteil zuguns­ten des Chefarz­tes aufhob, wandte sich das BAG an den Europäi­schen Gerichts­hof (EuGH). Dieser entschied im Septem­ber vergan­ge­nen Jahres, dass es sich bei der Kündi­gung wegen der erneu­ten Eheschlie­ßung um eine verbo­tene Diskri­mi­nie­rung wegen der Religion handeln könne (Az.: C‑68/17). Dem schloss sich das BAG mit dem Urteil vom 20.2.2019 an. Da es sich bei der Entschei­dung des EuGH um eine Unions­richt­li­nie handelt, die in deutsches Recht umgewan­delt werden musste, stand eine finale Entschei­dung des BAG noch aus.

Das deutsche Gericht erkannte die Loyali­täts­pflicht, keine nach katho­li­schem Verständ­nis ungül­tige Ehe zu schlie­ßen, nicht als „wesent­li­che, recht­mä­ßige und gerecht­fer­tigte beruf­li­che Anfor­de­rung“ für die Tätig­keit des Chefarz­tes bei dem katho­li­schen Kranken­haus an (Az.: 2 AZR 746/14).

Quelle: BAG