Die Pflegeberufekammern sowie die Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB) stoßen mit ihrer Meldestelle für freiwillige Pfegekräfte, die im Ernstfall zur Bewältigung der Coronakrise Unterstützung leisten könnten, auf große Resonanz.
Bereits Mitte März hatten die Kammern verkündet, eine solche Meldestelle einzurichten, an die sich ausgebildete, aber aus ihrem Pflegeberuf ausgestiegene Pflegekräfte sowie andere Personen mit einer entsprechenden Ausbildung wenden können. In den ersten beiden Wochen nach Einrichtung der Meldestelle haben sich bei der Pflegekammer Niedersachsen bereits 120 Personen gemeldet, bei der rheinland-pfälzischen Pflegekammer können mittlerweile schon rund 450 Freiwillige vermeldet werden (Stand 14.4.2020) – dies sei ein „großes Zeichen der Solidarität“, so der Kammerpräsident Dr. Markus Mai in einer diesbezüglichen Pressemitteilung. In Bayern sind inzwischen sogar rund 2700 Meldungen eingegangen.
Wie genau wird ein solcher Einsatz der Freiwilligen organisiert, wie sind sie haftungsrechtlich abgesichert und erhalten sie dafür auch eine Vergütung? Dies wollten wir genauer wissen und haben dazu bei der Pflegekammer Niedersachsen sowie bei der Vereinigung der Pflegenden in Bayern nachgefragt.
Wie wird der Einsatz vergütet?
Kommt es für die Freiwilligen zu einem Einsatz, bedeutet das natürlich zugleich, dass sie unter Umständen ihrer eigentlichen beruflichen Tätigkeit gar nicht oder nur noch bedingt nachkommen können. Hier dürfen für sie natürlich keine finanziellen Einbußen entstehen. In Bayern greift für die Einsätze das sogenannte Bayerische Katastrophenschutzgesetz (BayKSG), das auch im Allgemeinen für freiwillige Hilforganisationen Geltung hat. Demnach können die freiwilligen Fachkräfte von ihrem Arbeitgeber freigestellt werden, beziehen aber weiterhin durch ihn ihr Gehalt. Der Arbeitgeber wiederum kann dann Ersatzansprüche gegenüber den entsprechenden Hilfsorganisationen geltend machen, also etwa bei dem Bayerischen Roten Kreuz (BRK). Die Pflegekräfte, die sich bei der Meldestelle registrieren und noch nicht bei einer Hilfsorganisation Mitglied sind, erhalten dazu eine automatische Mitgliedschaft beim BRK, die Projektbezogen und nur für die Dauer der Pandemie gilt.
Außerdem hat die Bundesagentur für Arbeit die Bedingungen zur Arbeitnehmerüberlassung gelockert. Dies ermöglicht Firmen, die eigentlich keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, ihre Mitarbeiter im Rahmen der Corona-Krise anderen Unternehmen bzw. Einrichtungen zu überlassen. Die Zuverdienste seien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur Höhe des vorherigen Nettoeinkommens anrechnungsfrei, so die Pflegekammer Niedersachsen. Die Höhe des Zuverdienstes werde dann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt.
Ob darüber hinaus zusätzliche Anreize geschaffen werden, etwa durch die Übernahme zusätzlich aufkommender Fahrtkosten, obliegt den Einrichtungen und Einsatzstellen selbst.
Wie werden die Einsätze organisiert?
Um überhaupt als frewillige Pflegekraft in der Datenbank der Pflegekammer Niedersachsen aufgenommen zu werden, braucht es nur wenigen organisatorischen Aufwand. Per Mail, telefonischer Anfrage oder Online-Formular können sich die betreffenden Personen bei der Kammer melden und werden von Mitarbeitenden der Geschäftsstelle in eine Datenbank aufgenommen. Die Kammer übernimmt jedoch nicht die direkte Vermittlung an die Einrichtungen. Vielmehr stellt sie die nach Region gefilterten Kontaktdaten den kommunalen Gesundheitsämtern bzw. Krisenstäben zur Verfügung. Diese können die Dringlichkeit und den tatsächlichen Bedarf vor Ort besser abschätzen und überprüfen, heißt es seitens der Kammer. So ähnlich läuft die Vermittlung auch bei der Vereinigung der Pflegenden in Bayern ab: Hier melden die Behörden auf Landesebene, die Führungsgruppen Katastrophenschutz (FüGK), den entsprechenden Bedarf bei der Vereinigung, die dann die Daten der Freiwilligen vermittelt.
Wie sind die freiwilligen Pflegekräfte abgesichert?
Natürlich stellt sich auch die Frage nach dem Versicherungsschutz für die freiwilligen Helfer, der nicht von den Kammern übernommen wird. Haftungs- und verischerungstechnische Maßnahmen sind von den entsprechenden Einrichtungen zu übernehmen, bei denen die Freiwilligen eingesetzt werden. Grundsätzlich, so die Pflegekammer Niedersachsen, richtet sich der Versicherungsschutz dabei nach der Organisationform und dem Träger des Engagements. Werden also beispielsweise Versorgungseinrichtungen auf kommunaler Ebene geschaffen, so müssen dann auch die Kommunen den Versicherungsschutz vorhalten.
Quelle: Pflegekammer Niedersachsen, VdPB