Um zusätzliche Fachkräfte zur Bewältigung der Corona-Krise zu gewinnen, haben die Pflegekammern sowie die Vereinigung der Pflegenden in Bayern Meldestellen für freiwillige Helfer eingerichtet.
Bei den Melde­stel­len der Pflege­kam­mern sowie der Verei­ni­gung für Pflegende in Bayern können sich Frewil­lige regis­trie­ren lassen. Bild: Photo 28179303 © Monkey Business Images – Dreamstime.com

Die Pflege­be­ru­fe­kam­mern sowie die Verei­ni­gung der Pflegen­den in Bayern (VdPB) stoßen mit ihrer Melde­stelle für freiwil­lige Pfege­kräfte, die im Ernst­fall zur Bewäl­ti­gung der Corona­krise Unter­stüt­zung leisten könnten, auf große Resonanz.

Bereits Mitte März hatten die Kammern verkün­det, eine solche Melde­stelle einzu­rich­ten, an die sich ausge­bil­dete, aber aus ihrem Pflege­be­ruf ausge­stie­gene Pflege­kräfte sowie andere Perso­nen mit einer entspre­chen­den Ausbil­dung wenden können. In den ersten beiden Wochen nach Einrich­tung der Melde­stelle haben sich bei der Pflege­kam­mer Nieder­sach­sen bereits 120 Perso­nen gemel­det, bei der rhein­land-pfälzi­schen Pflege­kam­mer können mittler­weile schon rund 450 Freiwil­lige vermel­det werden (Stand 14.4.2020) – dies sei ein „großes Zeichen der Solida­ri­tät“, so der Kammer­prä­si­dent Dr. Markus Mai in einer diesbe­züg­li­chen Presse­mit­tei­lung. In Bayern sind inzwi­schen sogar rund 2700 Meldun­gen einge­gan­gen.

Wie genau wird ein solcher Einsatz der Freiwil­li­gen organi­siert, wie sind sie haftungs­recht­lich abgesi­chert und erhal­ten sie dafür auch eine Vergü­tung? Dies wollten wir genauer wissen und haben dazu bei der Pflege­kam­mer Nieder­sach­sen sowie bei der Verei­ni­gung der Pflegen­den in Bayern nachge­fragt.

Wie wird der Einsatz vergü­tet?

Kommt es für die Freiwil­li­gen zu einem Einsatz, bedeu­tet das natür­lich zugleich, dass sie unter Umstän­den ihrer eigent­li­chen beruf­li­chen Tätig­keit gar nicht oder nur noch bedingt nachkom­men können. Hier dürfen für sie natür­lich keine finan­zi­el­len Einbu­ßen entste­hen. In Bayern greift für die Einsätze das sogenannte Bayeri­sche Katastro­phen­schutz­ge­setz (BayKSG), das auch im Allge­mei­nen für freiwil­lige Hilfor­ga­ni­sa­tio­nen Geltung hat. Demnach können die freiwil­li­gen Fachkräfte von ihrem Arbeit­ge­ber freige­stellt werden, bezie­hen aber weiter­hin durch ihn ihr Gehalt. Der Arbeit­ge­ber wiederum kann dann Ersatz­an­sprü­che gegen­über den entspre­chen­den Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen geltend machen, also etwa bei dem Bayeri­schen Roten Kreuz (BRK). Die Pflege­kräfte, die sich bei der Melde­stelle regis­trie­ren und noch nicht bei einer Hilfs­or­ga­ni­sa­tion Mitglied sind, erhal­ten dazu eine automa­ti­sche Mitglied­schaft beim BRK, die Projekt­be­zo­gen und nur für die Dauer der Pande­mie gilt.

Außer­dem hat die Bundes­agen­tur für Arbeit die Bedin­gun­gen zur Arbeit­neh­mer­über­las­sung gelockert. Dies ermög­licht Firmen, die eigent­lich keine Arbeit­neh­mer­über­las­sung durch­füh­ren, ihre Mitar­bei­ter im Rahmen der Corona-Krise anderen Unter­neh­men bzw. Einrich­tun­gen zu überlas­sen. Die Zuver­dienste seien für Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer bis zur Höhe des vorhe­ri­gen Netto­ein­kom­mens anrech­nungs­frei, so die Pflege­kam­mer Nieder­sach­sen. Die Höhe des Zuver­diens­tes werde dann bei der Berech­nung des Kurzar­bei­ter­gel­des berück­sich­tigt.

Ob darüber hinaus zusätz­li­che Anreize geschaf­fen werden, etwa durch die Übernahme zusätz­lich aufkom­men­der Fahrt­kos­ten, obliegt den Einrich­tun­gen und Einsatz­stel­len selbst.

Wie werden die Einsätze organi­siert?

Um überhaupt als frewil­lige Pflege­kraft in der Daten­bank der Pflege­kam­mer Nieder­sach­sen aufge­nom­men zu werden, braucht es nur wenigen organi­sa­to­ri­schen Aufwand. Per Mail, telefo­ni­scher Anfrage oder Online-Formu­lar können sich die betref­fen­den Perso­nen bei der Kammer melden und werden von Mitar­bei­ten­den der Geschäfts­stelle in eine Daten­bank aufge­nom­men. Die Kammer übernimmt jedoch nicht die direkte Vermitt­lung an die Einrich­tun­gen. Vielmehr stellt sie die nach Region gefil­ter­ten Kontakt­da­ten den kommu­na­len Gesund­heits­äm­tern bzw. Krisen­stä­ben zur Verfü­gung. Diese können die Dring­lich­keit und den tatsäch­li­chen Bedarf vor Ort besser abschät­zen und überprü­fen, heißt es seitens der Kammer. So ähnlich läuft die Vermitt­lung auch bei der Verei­ni­gung der Pflegen­den in Bayern ab: Hier melden die Behör­den auf Landes­ebene, die Führungs­grup­pen Katastro­phen­schutz (FüGK), den entspre­chen­den Bedarf bei der Verei­ni­gung, die dann die Daten der Freiwil­li­gen vermit­telt.

Wie sind die freiwil­li­gen Pflege­kräfte abgesi­chert?

Natür­lich stellt sich auch die Frage nach dem Versi­che­rungs­schutz für die freiwil­li­gen Helfer, der nicht von den Kammern übernom­men wird. Haftungs- und verische­rungs­tech­ni­sche Maßnah­men sind von den entspre­chen­den Einrich­tun­gen zu überneh­men, bei denen die Freiwil­li­gen einge­setzt werden. Grund­sätz­lich, so die Pflege­kam­mer Nieder­sach­sen, richtet sich der Versi­che­rungs­schutz dabei nach der Organi­sa­ti­on­form und dem Träger des Engage­ments. Werden also beispiels­weise Versor­gungs­ein­rich­tun­gen auf kommu­na­ler Ebene geschaf­fen, so müssen dann auch die Kommu­nen den Versi­che­rungs­schutz vorhal­ten.

Quelle: Pflege­kam­mer Nieder­sach­sen, VdPB