Andrea Genau fragt: Die Bewohner unserer Einrichtung werden alljährlich gegen Grippe geimpft. Darf die Impfung eines unter Betreuung stehenden Bewohners ohne dessen Einverständnis oder das seines Betreuers vorgenommen werden?
Antwort der Redaktion: Selbst eine „harmlose“ Grippeschutzimpfung darf nie ohne das Einverständnis des Betroffenen oder seines Vertreters (Betreuer/Bevollmächtigter) verabreicht werden.
Unabhängig von der Situation des Betreuungsrechts muss vorab herausgehoben werden, dass ausnahmslos jede Injektion strafrechtlich als Körperverletzung im Sinne von § 223 StGB zu werten ist.
Bei einer Injektion werden regelmäßig beide Tatbestandsalternativen des § 223 StGB verletzt. Hiernach wird bestraft, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder eine andere Person gesundheitlich schädigt. Unter körperlicher Misshandlung versteht man dabei jedes Hinzufügen von Schmerzen und unter Gesundheitsbeschädigung jede Verletzung der körperlichen Unversehrtheit. Somit wird zunächst jede Injektion zur vorsätzlichen Körperverletzung.
Straffreiheit wird in der Regel erst durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erzeugt. In seltenen (Eil-)Fällen kommt im medizinischen Bereich der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) als Rechtfertigungsgrund in Betracht. Regelmäßig ist eine Rechtfertigung nur durch die Einwilligung des Verletzten, des Patienten oder Bewohners über § 228 StGB gegeben.
Eine solche Einwilligung kann grundsätzlich auch durch eine Person erfolgen, für die im Bereich Gesundheit ein Betreuer bestellt ist. Betreuung bedeutet im Allgemeinen keine Entrechtung! Und im Gesundheitsbereich verbleibt sogar bei Vorliegen eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB – wegen des Grundrechtsschutzes aus Artikel 2 Absatz 2 GG – ein weitreichender Schutz vor Zwangsmaßnahmen. Selbst bei Einwilligung des Betreuers dürfte eine Impfung deshalb gegen den Willen des Bewohners kaum durchsetzbar sein. Ohne eine Verweigerung genügt natürlich die Einwilligung des Betreuers.
Ob die Einwilligung des Betreuten selbst – ohne Mitwirkung des Betreuers – ausreicht, hängt allein von der Einsichtsfähigkeit (Einwilligungsfähigkeit) des Bewohners ab. Unabhängig vom Lebensalter (auch unter dem 18. Lebensjahr) oder der Betreutenstellung ist die Einsichtsfähigkeit nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs danach zu beurteilen, ob der Betroffene noch fähig ist, die Sachlage („Behandlungsgrund“) sowie die Art, das Wesen, die Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen.
Je schwerwiegender die beabsichtigte Behandlungsmaßnahme ist, desto höher müssen die Anforderungen an die subjektive Beurteilungsfähigkeit durch den Patienten sein. Der Arzt muss sich vor der Durchführung oder Anordnung einer Maßnahme (beim Aufklärungsgespräch) von der Einsichtsfähigkeit des Patienten überzeugen.
1 Kommentar
Das gilt im übrigen nicht nur für Injektionen aller Art …
GRUNDSATZ: „Jede Heilmaßnahme und Untersuchung ist eine Körperverletzung“
Quelle: http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Heilbehandlung
Siehe dazu auch: Rechtsprechung BGH, 17.04.2007 – VI ZR 108/06
Quelle: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=17.04.2007&Aktenzeichen=VI%20ZR%20108/06