Im Vorstellungsgespräch muss man sich nicht vor jeder Frage fürchten, denn bestimmte Fragen sind gar nicht erst zulässig.
Nicht vor jeder Frage eines bevor­ste­hen­den Vorstel­lungs­ge­sprä­ches muss man sich fürch­ten, denn bestimmte Fragen sind gar nicht erst zuläs­sig. Bild: Photo 135726755 © Photo­grapher­lon­don – Dreamstime.com

Am Ende eines jeden Bewer­bungs­ver­fah­rens steht das Vorstel­lungs­ge­spräch. Was für manche ein Klacks ist, stellt andere Bewer­ber jedoch vor große Probleme. Unsicher­heit und tücki­sche Fragen des zukünf­ti­gen Arbeit­ge­bers machen die Situa­tion häufig schwe­rer, als sie eigent­lich sein sollte.

Das darf ich meinen Bewer­ber fragen

Grund­sätz­lich gilt für den Bewer­ber, alle Fragen des Arbeit­ge­bers wahrheits­ge­mäß zu beant­wor­ten. Dies betrifft alle Auskünfte, die unmit­tel­bar im Zusam­men­hang mit dem künfti­gen Arbeits­platz stehen. Andern­falls kann es im späte­ren Beruf zu einer Anfech­tung des Arbeits­ver­trags oder zu einem erheb­li­chen Vertrau­ens­bruch kommen. Zuläs­sig sind beispiels­weise Fragen nach den persön­li­chen Fähig­kei­ten und Quali­fi­ka­tio­nen des Bewer­bers, nach der Berufs­er­fah­rung, sowie nach den Stärken und Schwä­chen des zukünf­ti­gen Mitar­bei­ters.

Ebenfalls unein­ge­schränkt zuläs­sig sind Fragen nach der Staats­an­ge­hö­rig­keit, nach weite­ren Arbeits­ver­hält­nis­sen und nach Wettbe­werbs­ver­bo­ten. In der ambulan­ten Pflege ist auch die Frage nach der Fahrerlaub­nis zuläs­sig.

Das sind die No-Go-Fragen in einem Vorstel­lungs­ge­spräch

Es gibt eine Reihe von Themen, die in einem Vorstel­lungs­ge­spräch tabu sind. Verbo­ten sind im Sinne der Gleich­be­hand­lung Fragen nach …

  • … Schwan­ger­schaft (siehe dazu § 3 Absatz 1 Satz 2 AGG) und künfti­ger Famili­en­pla­nung (Heirat/Kinder)
  • … sexuel­ler Orien­tie­rung
  • … Berufen von Famili­en­mit­glie­dern
  • … politi­scher Präfe­renz, Partei­an­ge­hö­rig­keit oder Gewerk­schafts­mit­glied­schaft
  • … laufen­den Ermitt­lungs­ver­fah­ren
  • … vergan­ge­nen Krank­hei­ten, OPs oder Alkohol­pro­ble­men

Ebenfalls verbo­ten, aber in Ausnah­me­fäl­len erlaubt, sind Fragen bezüg­lich:

Achtung Sonder­fall: Diese Themen sind tabu, aber trotz­dem manch­mal relevant

Die Frage nach anste­cken­den Krank­hei­ten ist grund­sätz­lich verbo­ten. Aller­dings gilt hier eine Ausnahme, wenn die Krank­heit des Bewer­bers mit dem Beruf tangiert. So darf sich ein Arbeit­ge­ber eines Kranken­hau­ses oder Pflege­heims über eine anste­ckende Krank­heit des Arbeit­neh­mers (zum Beispiel HIV) infor­mie­ren. Zuläs­sig ist auch die Frage, ob in abseh­ba­rer Zeit mit einer länge­ren Arbeits­un­fä­hig­keit gerech­net werden muss, zuläs­sig, zum Beispiel wegen anste­hen­der Opera­tio­nen.

Ähnlich verhält es sich mit Behin­de­run­gen des Arbeit­neh­mers. Tangiert die Behin­de­rung die beruf­li­che Tätig­keit, so sollte dies nicht unaus­ge­spro­chen bleiben. Für Menschen mit einer schwe­ren Behin­de­rung gelten aller­dings auch Sonder­re­geln im Bewer­bungs­gang, mehr zu diesem Thema kann hier nachge­le­sen werden.

Die Frage nach dem Alter des Bewer­bers ist im Sinne von § 10 des Allge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes dann erlaubt, „wenn sie objek­tiv und angemes­sen und durch ein legiti­mes Ziel gerecht­fer­tigt ist.“ Dazu zählen unter anderen die Bezah­lung, die Arbeits­zeit und das Mindest- bzw. Höchst­al­ter als Einstel­lungs­kri­te­rium.

Wichtig: Unzuläs­sige Fragen muss der Bewer­ber nicht beant­wor­ten. Schwei­gen, oder sogar eine Lüge sind hier erlaubt. Daher ist es im Sinne des Arbeit­ge­bers, solche Fragen zu umgehen bzw. sie nur im Falle von hoher Relevanz zu stellen. In wenigen Fällen können solche Fragen auch zu Schadens­er­satz­an­sprü­chen führen, wenn zum Beispiel die Gleich­be­hand­lung der Bewer­ber durch entspre­chende Fragen verletzt wird. Generell hat sich der Arbeit­ge­ber an das Allge­meine Gesetz der Gleich­be­hand­lung (§ 1 AGG) zu halten.