Am Ende eines jeden Bewerbungsverfahrens steht das Vorstellungsgespräch. Was für manche ein Klacks ist, stellt andere Bewerber jedoch vor große Probleme. Unsicherheit und tückische Fragen des zukünftigen Arbeitgebers machen die Situation häufig schwerer, als sie eigentlich sein sollte.
Das darf ich meinen Bewerber fragen
Grundsätzlich gilt für den Bewerber, alle Fragen des Arbeitgebers wahrheitsgemäß zu beantworten. Dies betrifft alle Auskünfte, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem künftigen Arbeitsplatz stehen. Andernfalls kann es im späteren Beruf zu einer Anfechtung des Arbeitsvertrags oder zu einem erheblichen Vertrauensbruch kommen. Zulässig sind beispielsweise Fragen nach den persönlichen Fähigkeiten und Qualifikationen des Bewerbers, nach der Berufserfahrung, sowie nach den Stärken und Schwächen des zukünftigen Mitarbeiters.
Ebenfalls uneingeschränkt zulässig sind Fragen nach der Staatsangehörigkeit, nach weiteren Arbeitsverhältnissen und nach Wettbewerbsverboten. In der ambulanten Pflege ist auch die Frage nach der Fahrerlaubnis zulässig.
Das sind die No-Go-Fragen in einem Vorstellungsgespräch
Es gibt eine Reihe von Themen, die in einem Vorstellungsgespräch tabu sind. Verboten sind im Sinne der Gleichbehandlung Fragen nach …
- … Schwangerschaft (siehe dazu § 3 Absatz 1 Satz 2 AGG) und künftiger Familienplanung (Heirat/Kinder)
- … sexueller Orientierung
- … Berufen von Familienmitgliedern
- … politischer Präferenz, Parteiangehörigkeit oder Gewerkschaftsmitgliedschaft
- … laufenden Ermittlungsverfahren
- … vergangenen Krankheiten, OPs oder Alkoholproblemen
Ebenfalls verboten, aber in Ausnahmefällen erlaubt, sind Fragen bezüglich:
- Vorstrafen – soweit dies von Relevanz sein könnte
- Religion – bei kirchlichen Arbeitgebern. Dies darf laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes jedoch nur in Ausnahmefällen ein Entscheidungskriterium sein.
Achtung Sonderfall: Diese Themen sind tabu, aber trotzdem manchmal relevant
Die Frage nach ansteckenden Krankheiten ist grundsätzlich verboten. Allerdings gilt hier eine Ausnahme, wenn die Krankheit des Bewerbers mit dem Beruf tangiert. So darf sich ein Arbeitgeber eines Krankenhauses oder Pflegeheims über eine ansteckende Krankheit des Arbeitnehmers (zum Beispiel HIV) informieren. Zulässig ist auch die Frage, ob in absehbarer Zeit mit einer längeren Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden muss, zulässig, zum Beispiel wegen anstehender Operationen.
Ähnlich verhält es sich mit Behinderungen des Arbeitnehmers. Tangiert die Behinderung die berufliche Tätigkeit, so sollte dies nicht unausgesprochen bleiben. Für Menschen mit einer schweren Behinderung gelten allerdings auch Sonderregeln im Bewerbungsgang, mehr zu diesem Thema kann hier nachgelesen werden.
Die Frage nach dem Alter des Bewerbers ist im Sinne von § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dann erlaubt, „wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.“ Dazu zählen unter anderen die Bezahlung, die Arbeitszeit und das Mindest- bzw. Höchstalter als Einstellungskriterium.
Wichtig: Unzulässige Fragen muss der Bewerber nicht beantworten. Schweigen, oder sogar eine Lüge sind hier erlaubt. Daher ist es im Sinne des Arbeitgebers, solche Fragen zu umgehen bzw. sie nur im Falle von hoher Relevanz zu stellen. In wenigen Fällen können solche Fragen auch zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn zum Beispiel die Gleichbehandlung der Bewerber durch entsprechende Fragen verletzt wird. Generell hat sich der Arbeitgeber an das Allgemeine Gesetz der Gleichbehandlung (§ 1 AGG) zu halten.