Von Seiten der KBV kommt Kritik an dem zusätzlichen kleinteiligen, bisher nicht existierenden Regelwerk durch das neue Gesetz, das der ärztlichen Selbstverwaltung die notwendigen Bewegungsspielräume unerträglich einengen wird. Dies gilt insbesondere für den „Entsandten“, für die neuen Wahl- bzw. Abwahlmodalitäten für Vorstand bzw. den Vorsitzenden der Vertreterversammlung (VV) sowie die Einräumung nachträglicher Änderungsmöglichkeiten im Hinblick auf Satzung und Beschlüsse ohne aufschiebende Wirkung im Fall von Rechtsmitteln.
Besonders kritisch wird die neue Regelung eines obligatorischen dritten Vorstands bei der KBV empfunden. Denn ein solcher würde allein durch seine Existenz suggerieren, mit ihm sei zwingend ein Hausarzt-Facharzt-Konflikt zu entschärfen, der in Wirklichkeit, gerade auch in der KBV, nicht existiert. Infolgedessen würde ein solcher Konflikt durch diese Neuregelung ohne Not herbeigeredet.
GKV: „Gesetz sollte zielgenau wirken und kein Rundumschlag sein“
Der GKV-Spitzenverband will mit dem neuen Gesetz nichts zu tun haben. Dazu erklären die Verwaltungsratsvorsitzenden Uwe Klemens und Dr. Volker Hansen: „Die Arbeit des GKV-Spitzenverbandes hat keinen Anlass für das sogenannte GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz gegeben. Dennoch sollen die jetzt vorgesehenen Eingriffe in das Selbstverwaltungsrecht auch uns betreffen. Aber wenn bei einem einzelnen Verband etwas grundlegend schiefläuft, dann muss auch dort gehandelt werden.
Wenn der Gesetzgeber auf die Missstände reagieren will, sollten entsprechende Regelungen auch gezielt wirken. Dass damit gleichsam alle Selbstverwaltungsorganisationen getroffen werden sollen, ist jedenfalls inakzeptabel. Das Gesetzesvorhaben sollte noch einmal grundlegend überdacht werden! Wenn es überhaupt einer Gesetzesänderung bedarf, dann bitte einer zielgenauen. Es braucht keinen Rundumschlag, der auch Unbeteiligte trifft.“
vdek: „Wir brauchen dieses Gesetz nicht“
Ähnlich argumentiert der AOK-Bundesverband und sein Vorstandsvorsitzender Martin Litsch: „Auslöser für dieses Gesetz sind die Vorgänge in der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Deshalb sollte das Gesetz mit all seinen neuen Eingriffsbefugnissen auch nur für die KBV gelten. Die nun geplante Ausweitung auf die Selbstverwaltung der Kassen ist ein Paradebeispiel für Überregulierung. Sie führt zu spezialgesetzlichen Regelungen für fünf Spitzenorganisationen des Gesundheitswesens. Die Regelungen, die spezifisch auf die KBV ausgerichtet sind, auch auf den GKV-Spitzenverband zu übertragen, ignoriert zudem die grundlegenden Unterschiede beider Organe.“
Der Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) unterstützt die Forderungen der SPD-Abgeordneten Hilde Mattheis und Bärbel Bas, den bestehenden Gesetzentwurf deutlich zu ändern. Die vdek-Vorstandsvorsitzende Ulrike Elsner betont: „Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) braucht dieses Gesetz nicht, denn es schwächt die Selbstverwaltung, anstatt sie zu stärken.“ Ohne Grund werde mit dem Gesetz der GKV das Vertrauen entzogen, dies sei ein völlig falsches Signal auch vor dem Hintergrund der anstehenden Sozialwahlen in 2017, so Elsner.
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Der Deutsche Bundestag hat am 26. Januar das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz verabschiedet. Auf den letzten Metern konnten weitere massive Eingriffe in das Selbstverwaltungshandeln verhindert und Einschränkungen der Selbstverwaltungsautonomie für das Handeln des Verwaltungsrates entschärft werden.
Dazu erklärten die Vorsitzenden des GKV-Verwaltungsrates Uwe Klemens und Dr. Volker Hansen: „Die vorgenommenen Korrekturen und die Entschärfung der Eingriffe in die Rechte der sozialen Selbstverwaltung sind ein großer Erfolg für den GKV-Spitzenverband. Dennoch bleibt festzuhalten: Der gewählte Ansatz, die Selbstverwaltungsrechte durch Kontroll- und Weisungsrechte der Aufsicht einzuschränken, ist falsch. Stattdessen hätte der Gesetzgeber die Selbstverwaltungsrechte weitaus stärker ausbauen müssen. Damit es tatsächlich zu einer Stärkung der Selbstverwaltung kommt, braucht es in der kommenden Legislaturperiode einen erneuten Anlauf des Gesetzgebers für eine Reform, die diesen Namen auch verdient.“
Quelle: KBV, GKV-SV, AOK-BV, vdek